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Tue Oct  7 23:10:45 1997
 

Haftstatut von Holger Meins

Verfügung

Für die Dauer des Aufenthalts des Untersuchungsgefangenen Holger Meins in den hiesigen Anstalten ordne ich folgendes an: 1. Die Außenpforte wird vom Aufschluß bis zum Einschluß mit zwei Bediensteten besetzt. Für die Zeit vom Einschluß bis zum Beginn des Nachtdienstes - wie 2. - 2. Verstärkung des Nachtdienstes um einen zusätzlichen Bediensteten, der den Bereich des A-Hofes, den Bereich zwischen Außenpforte und Hausvaterei und den Zugang zum B-Hof kontrolliert und dabei ständigen Kontakt mit der Außenpforte hält. 3. Verschärfte Kontrollen bei Besuchern jeder Art und bei allen Fahrzeugen. Bei Personen, die außerhalb der regulären Bürozeiten Einlaß begehren, ist durch vorherige genaue Vergewisserung die Identität festzustellen, notfalls durch fernmündliche Anfrage bei der örtlichen Polizeidienststelle. Das gilt auch für uniformierte Personen. 4.a) Besucher des U-Gefangenen Meins - auch Rechtsanwälte - werden nur nach ausdrücklicher Weisung des Inspektors für Sicherheit und Ordnung - falls dieser nicht erreichbar, nach Weisung des Inspektors vom Dienst - zum Besuch zugelassen. b) Die Besuche finden in einem Raum der Verwaltung statt. 5.a) Besucher des U-Gefangenen Meins - auch Rechtsanwälte - werden vor der Zulassung zum Besuch einer körperlichen Durchsuchung (Mantel und Jacke ausziehen, Taschen der Kleidung entleeren und Abtasten über der Kleidung) sowie einer Durchsuchung der mitgeführten Behältnisse (Taschen pp.) unterzogen. b) Das Mitbringen von Diktiergeräten, Tonbandgeräten u.A. zum Besuch wird nicht zugelassen. c) Wegen der Durchsuchung weiblicher Besucher ist vor dem Besuch die Kripo Wittlich zu verständigen. d) Besuche bei dem U-Gefangenen Meins werden nur in Gegenwart von zwei Beamten durchgeführt. e) Bei Besuchen durch Rechtsanwälte ohne Besuchsüberwachung wird der Besuchsraum durch einen bewaffneten Bediensteten abgeschirmt, der vor der Tür des Besuchsraums zu stehen hat. f) Der Gefangene wird unmittelbar nach jedem Besuch im Besuchsraum vom Aufsichtsdienstleiter im Beisein eines weiteren Beamten körperlich durchsucht und neu eingekleidet. 6. Während der Bewegung des U-Gefangenen Meins im Freien werden keine Fahrzeuge in die Anstalt eingelassen, die in den Bereich des A-Hofs fahren wollen. Fahrzeuge, die in den übrigen Bereich der Anstalt fahren wollen, werden nur eingelassen, sofern der Fahrer genau bekannt ist (z.B. Viehhändler B ..., Eierlieferant D ...) Beginn und Ende der Freistunde sind der Außenpforte vom Aufsichtsdienstleiter jeweils zu melden. 7. Der Untersuchungsgefangene Meins wird auf Abteilung 2, Zelle 51 in strenger Einzelhaft gehalten. 8. Die unmittelbar rechts und links und die unter und über der Zelle des U-Gefangenen Meins liegenden Zellen dürfen nicht mit Gefangenen belegt werden. 9. Die Zelle des U-Gefangenen ist Tag und Nacht unter doppeltem Verschluß zu halten. Der Riegel wird zusätzlich mit einem Vorhängeschloß versehen. Der Schlüssel wird vom Aufsichtsdienstleiter bzw. in dessen Abwesenheit vom Wachhabenden verwahrt. Die jeweilige Übergabe des Schlüssels ist in einem besonderen Buch zu vermerken. Ein Doppel des Schlüssels wird vom Inspektor für Sicherheit und Ordnung verwahrt. 10. Der Gefangene wird nur im Beisein des Aufsichtsdienstleiters in Begleitung eines zweiten Beamten in der Zelle aufgesucht. 11. Die Essensausgabe, der Kleidertausch, die Ausgabe von Reinigungsmitteln u.Ä. erfolgt ausschließlich durch Anstaltsbedienstete ohne Beisein von Gefangenen. 12. Der Abteilungsbedienstete der Abteilung 2 hat die Zelle des U-Gefangenen ständig unter Bewachung zu halten. Sobald irgendein Gefangener (z.B. Flurreiniger) in der Nähe der Zelle des U-Gefangenen beschäftigt ist, muß der Abteilungsbedienstete unmittelbar dabei sein. 13. Vorführungen erfolgen nur nach Anweisung oder Genehmigung des Anstaltsleiters, seines Vertreters, des Inspektors für Sicherheit und Ordnung bzw. des Inspektors vom Dienst oder des Aufsichtsdienstleiters. 14. Vorführungen innerhalb des Anstaltsgebäudes erfolgen nur durch zwei Bedienstete gleichzeitig. 15. Einzelspaziergang mit Bewachung durch zwei Bedienstete. Von diesen ist ein Bediensteter bewaffnet. Er hat die Waffe verdeckt zu tragen. Einer der Bediensteten ist mit einem Funkgerät ausgerüstet. Ferner ist zu dieser Zeit bei der Pforte, bei dem Aufsichtsdienstleiter und bei dem Rundgangbediensteten je ein Funkgerät in Betrieb. Der Rundgangbedienstete kontrolliert während dieser Zeit den Bereich zwischen Außenpforte und Hausvaterei und den Bereich zwischen Außenpforte und Durchfahrt zum B-Hof bis zur Wäscherei. Er hat eine Schußwaffe verdeckt zu tragen. 16. Der U-Gefangene ist bei der Bewegung im Freien ab Austritt aus der Zelle bis zu seiner Rückführung zu fesseln. 17. Ausschluß von allen Gemeinschaftsveranstaltungen einschließlich Kirchgang. 18. Tägliche Zellenkontrolle in Abwesenheit des Gefangenen und Leibesvisitation. 19. In der Zelle dürfen keine gefährlichen Werkzeuge (Scheren, Nagelzangen, Rasierzeug pp.) belassen werden. Wenn sich der Gefangene rasieren will, so ist ihm sein Rasierzeug mit eingespannter Klinge zu übergeben. Zwei Bedienstete haben das Rasieren zu überwachen und das Rasierzeug nach beendeter Rasur wieder einzuziehen und auf Vollständigkeit (Klinge) zu kontrollieren. 20. Zum Baden wird der Gefangene von zwei Bediensteten in das Bad der Hausvaterei geführt. 21. Der Gefangene trägt Anstaltskleidung, sofern nicht für Einzelfälle etwas anderes angeordnet wird. 22. Keine Arbeitszuweisung.
23. Bei Gefahr im Verzuge treten die besonderen Anordnungen nach dem Sicherungs- und Alarmplan in Kraft. Wittlich, den 26. März 1973
Der Anstaltsleiter

(Quelle: Nr. 10, S. 18f)


aus: Ausgewählte Dokumente der Zeitgeschichte: Bundesrepublik Deutschland (BRD) - Rote Armee Fraktion (RAF), GNN Verlagsgesellschaft Politische Berichte, 1. Auflage Köln Oktober 1987

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