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FFM: Prozess wegen Totalvewrweigerung, Körperverletz ung und Widerstand

Am Freitag, dem 10. Oktober 2003
um 9:00 Uhr
findet
am Landgericht Frankfurt/Main
Hammelsgasse 1
Gerichtsgebäude E, Raum 17, 1. Stock

der Prozeß
gegen
Torsten Froese
wegen
Totaler Kriegsdienstverweigerung
(Doppelbestrafungsprozeß)
und Körperverletzung
statt


Ein paar Hintergrundinformationen zum Verfahren:

Torsten war im Erstverfahren am 30.11.1993 (!) wegen Dienstflucht zu
drei Monaten mit Bewährung verurteilt worden. Die Urteilsgründe fielen
denkbar knapp aus: ganze acht Sätze inkl. Tenor und Kostenentscheidung.
Entsprechend hatte sich der damalige Richter Hoos auch nicht
ausdrücklich dazu geäußert, ob dem Fall seiner Meinung nach eine
Gewissensentscheidung zugrundelag. Hätte das Gericht damals die Vokabel
„Gewissensentscheidung“ bemüht, hätte das Bundesamt für den Zivildienst
(BAZ) die Sache als erledigt angesehen. So aber witterte die Behörde die
Chance, mittels einer erneuten Einberufung eine erneute Verurteilung zu
erreichen. Dies erwies sich jedoch zunächst schwieriger als geplant.
Die Staatsanwaltschaft (StA) in Frankfurt lehnte die Klageerhebung ab:
es liege der selbe Sachverhalt vor, eine erneute Verurteilung sei
angesichts des Verbots der Doppelbetrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) nicht
möglich. Das BAZ legte Beschwerde ein, aber die GeneralStA in Frankfurt
beurteilte den Fall gleich. Nun strengte das BAZ ein
Klageerzwingungsverfahren beim Oberlandesgericht an – dieses berief sich
auf längst überholte Rechtsprechung und ordnete die Klageerhebung an.
Doch die Gerichte sahen die Sache genauso, wie sie auch die
Staatsanwaltschaften zunächst gesehen hatte: Amts- und Landgericht
stellten das Verfahren jeweils ein. Die Staatsanwaltschaft indes hatte
in der Zwischenzeit die Sachbearbeiterin als auch die Meinung zum
Verfahren ausgetauscht: Nunmehr legte sie durch alle Instanzen
Rechtsmittel ein, so daß sich das Verfahren nun zum dritten Mal in der
Berufungsinstanz befindet; das Oberlandesgericht hatte die Urteile –
zuletzt mit der Begründung, es fehle an Feststellungen zur getroffenen
Gewissensentscheidung – aufgehoben an das Landgericht zurückverwiesen.
Hintergrund für den plötzlich doch aufkeimenden
Verfolgungswillen dürften u.a. die Ereignisse um die erste geplante
Amtsgerichtsverhandlung in dem Doppelbestrafungsverfahren sein: Am
23.06.1998 hatte Richterin Mickerts den beiden Wahlverteidigern Froeses,
Detlev bEutner und Jörg Eichler (beide selbst Totale
Kriegsdienstverweigerer), die gem. § 138 Abs. 2 StPO ihre Zulassung in
diesem Verfahren beantragen wollten, hierzu keine Möglichkeit
eingeräumt. Ein daraufhin zu stellendes Befangenheitsgesuch des
Angeklagten unterband sie, indem sie Froese, der sich direkt vor dem
Verhandlungssaal zur Formulierung des Antrags befand, von
Justizwachtmeistern mit Gewalt in den Verhandlungssaal zurückbringen
ließ. Dort verkündete sie einen – ohne jede Rechtsgrundlage
ausgestellten – Haftbefehl, brach die Verhandlung ab und ließ Froese für
16 Tage in die JVA Weiterstadt verschwinden. Das Landgericht hob den
Haftbefehl schließlich auf, Richterin Mickerts wurde wegen Befangenheit
abgelehnt, und eine Zulassung von Detlev Beutner, einer der beiden
ursprünglichen Wahlverteidiger, erfolgte in der neu angesetzten
Verhandlung am Amtsgericht am 25.01.99. Die Zulassung des zweiten
Verteidigers Jörg Eichler wurde nunmehr nachgeholt.
Wegen dieser Vorfälle wurde zugleich ein Verfahren gegen Froese
wegen Widerstands und Körperverletzung eingeleitet, das in der letzten
Berufunsverhalndlung mit einer Verurteilung zu einer achtmonatigen
Freiheitsstrafe auf Bewährung durch das Landgericht endete. Gegen dieses
Urteil wiederum hatte Froese erfolgreich Revision eingelegt, so daß über
diesen Sachverhalt aufgrund einer Verbindung der beiden Verfahren
ebenfalls am Freitag entschieden werden wird.
Die erneute Berufungsverhandlung am Landgericht Frankfurt steht
nun unter gar nicht so ungünstigen Vorzeichen: der Vorsitzende Richter
der zuständigen Kammer Fidora hatte einerseits in einer Stellungnahme
bekundet, „ein entschiedener Gegner jeglichen Zwangsdienstes" zu sein,
zum anderen hatte er im Vorfeld der Verhandlung eine Einstellung des
Verfahrens wegen Widerstands und Körperverletzung angeregt, der die
Staatsanwaltschaft jedoch ihre Zustimmung versagte.

 

30.09.2003
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