Vortrag auf der Veranstaltung der IG Metall am 21.12.1999 zum Thema Zwangsarbeit in Bremen, Gewerkschaftshaus Friß oder stirb - möglichst bald Rechtsanwältin Gabriele Heinecke, Hamburg Am
17. Dezember 1999 wird es vom Kanzler in der neuen und alten Hauptstadt Berlin
verkündet: Bund und Wirtschaft werden die NS-Zwangsarbeiter mit zehn Mrd.
Mark entschädigen.
Noch
ist das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung
und Zukunft" nicht verabschiedet. Aber der Entwurf zeigt, daß er
nichts anderes ist, als ein Nachfolgegesetz zum
"Bundesentschädigungsgesetz" und dem "Allgemeinen
Kriegsfolgegesetz", beide in den 60er Jahren verabschiedet, um die durch
Zwangsarbeit begünstigten Unternehmen und den Rechtsnachfolgestaat des
"Dritten Reiches" möglichst zu schonen.
Im
jetzigen Gesetzesentwurf heißt es:
Wo
steht, wer von wem wann über seine Ansprüche informiert wird, in
Polen oder im fernen Rußland? Und wie kommen sie hin, die ehemaligen
Zwangsarbeiter, zu der "Partnerorganisation"...
I. Geschätzte
10 - 14 Mio. Zwangsarbeiter (inklusive KZ-Häftlinge) wurden, vestärkt
ab 1942, ins Deutsche Reich deportiert. Die Verschleppung von Zivilpersonen und
Kriegsgefangenen war ein Verstoß gegen die
Haager
Landkriegsordnung
von 1907 und ein völkerrechtliches Verbrechen gemäß dem
Statut
des Internationalen Militärgerichtshofs
in Nürnberg.
Polen
und Ostarbeiter waren aus der damals geltenden Sozialordnung ausgeschlossen,
weil sie die blutsmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllten.
Zunächst erhielten sie noch den niedrigsten Tariflohn ohne jegliche
Zulagen, später auch dies nicht mehr. Kosten für die
(Zwangs-)Unterkunft und Verpflegung wurden abgezogen. Es blieb so gut wie nichts.
KZ-Häftlinge
bekamen keinen Lohn. Sie wurden zentral durch das
"Wirtschafts-vergabehauptamt" in Berlin an kriegswirtschaftlich
wichtige Betriebe vergeben. Die Unternehmen konnten dort KZ-Häftlinge
anfordern. Gezwungen wurde dazu niemand.
Von
der Zwangsarbeit profitiert haben neben den Firmen der deutsche Staat, die
NSDAP und die SS, die Gewinne aus der Organisierung der Zwangsarbeit, z.B. in
Form von Leihgebühren, zogen.
Die
meisten Zwangsarbeiter von damals haben bis zum heutigen Tag keinen Pfennig
für ihre Arbeit gesehen. Es gibt hierfür im wesentlichen 3 Gründe:
1.
Die gerichtliche Interpretation des
Londoner
Schuldenabkommens
(LSA) vom 27.02.1953, das der völkerrechtlichen Regelung des deutschen
Staatsbankrotts diente.
Nach
Art. 5 Abs.2 LSA wurde die Prüfung der aus dem Zweiten Weltkrieg
herrührenden Forderungen bis zu einer friedensvertraglichen
Reparationsvereinbarung zurückgestellt. In Hinblick auf Ansprüche der
einzelnen Staatsbürger gegen Deutschland wurde
"Spezialverträgen über die Entschädigung" Vorrang
eingeräumt. Solche "Spezialverträge" allerdings wurden
mit der Bundesrepublik Deutschland schlicht nie geschlossen und so blieb es
für die Wiedergutmachungsansprüche beim Aufschub gemäß
Art. 5 Abs.2 LSA.
Unter
Berufung auf diese Klausel des LSA gelang es der Bundesrepublik Deutschland,
sämtliche ausländische Ansprüche aus NS-Zwangsarbeit abzuwehren
und bis zu einem ungewissen Friedensvertrag hinauszuschieben. Der
Bundesgerichtshof (BGH) entschied zuletzt 1973, das Moratorium des LSA verbiete
die Prüfung derartiger Ansprüche. Individuelle Klagen
ausländischer Zwangsarbeiter gegen die Bundesrepublik Deutschland und
gegen Unternehmen wurden mit dem Argument der "Exklusivität"
des Völkerrechts abgewiesen.
2.
Auf Druck der Aliierten wurde 1953 als Ergänzung zu den bis dahin als
Besatzungs- und Landesrecht geltenden Vorschriften das "
Bundes-ergänzungsgesetz
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
"
(BEG) vom 18.09.1953 erlassen, 1956 novelliert und 1965 als
Bundesentschädigungs-Schlußgesetz für Neuanträge
spätestens ab 1969 geschlossen.
Zwangsarbeit
wurde im BEG nicht berücksichtigt. (Lediglich Zwangsarbeit unter
haftähnlichen Bedingungen wurde anderen entschädigungsfähigen
Freiheitsentziehungen gleichgesetzt). Ersatz für die rechtswidrige
Aneignung der Arbeitskraft wurde nicht geleistet.
Gem.
§ 1 BEG konnten nur aus rassischen, religiösen und politischen
Gründen Verfolgte Leistungen aus dem BEG erhalten und nur deutsche,
deutschstämmige oder deutschsprachige Antragsteller in Westdeutschland und
im westlichen Ausland. Zurückgekehrte Osteuropäer hatten damit keine
Möglichkeit der Entschädigung.
Als
rassisch Verfolgte wurden zunächst nur Juden, später immerhin auch
Sinti und Roma definiert. Alle anderen aus Gründen der
nationalsozialistischen Rassetheorie Diskriminierten sah man lediglich als
"Nationalgeschädigte" an, die nicht aus rassischen, sondern
aus Gründen der Nationalität verfolgt wurden. Sie erhielten keine
Leistungen nach dem BEG.
Die
politisch verfolgten und grundsätzlich anspruchsberechtigten Kommunisten,
die schon in den ersten wilden Lagern 1933/34 inhaftiert und dann
ununterbrochen bis 1945 Zwangsarbeit leisten mußten, wurden durch §
6 BEG ausdrücklich von Leistungen ausgeschlossen.
3.
Eine weitere Streichung von Rechtspositionen von NS-Opfern brachte das
"Allgemeine Kriegsfolgengesetz"
(Gesetz
zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen
Reiches entstandener Schäden
"
(AKG) vom 05.11.1957. § 1 AKG ordnete das Erlöschen aller
Ansprüche gegen das Deutsche Reich und seine Sondervermögen sowie
gegen das Land Preußen an, soweit nicht Ansprüche aus dem BEG oder
der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit
der Person geltend gemacht wurden. Ansprüche aus Zwangsarbeit wurden damit
durch § 1 AKG gestrichen.
Das
Bundesverfassungsgericht bestätigte das AKG in ständiger
Rechtsprechung als grundgesetzkonform, weil es sich hierbei um die Regelung des
historischen Ausnahmezustandes Staatsbankrott handele und der Gesetzgeber
Maßnahmen zur Konsolidierung des Staates treffen dürfe, die sonst an
den Grundrechten oder anderen Verfassungswerten scheitern würden.
II. Grundsätzlich
bestehen Rechtsansprüche von zivilen Zwangsarbeitern und KZ-Insassen aus
1.§823 BGB[1],
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung.
Als
Schadensersatz ist der Differenzlohn zu dem Tariflohn eines deutschen Arbeiters
geltend gemacht werden (so LG Bonn v. 24.09.1997).
Die
Verjährungsfrist für diesen Anspruch beträgt 3 Jahre. Das
heißt, 3 Jahre nach dem schädigenden Ereignis muß der Anspruch
geltend gemacht worden sein, sonst ist er weg.
2.§847 BGB Schmerzensgeld
Der
Bundesgerichtshofes hat eine Rechtsprechung zu der Verletzung von
Persönlichkeitsrechten in den sog. "Prominentenfällen"
entwickelt. Sie für die Zwangsarbeiter anzuwenden, scheint gerechtfertigt.
Danach ist in Fällen, in denen die Verletzung des
Persönlichkeitsrechts mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte, eine
Geldentschädigung zu gewähren. Zu zahlen ist der Gewinn, der aus der
Rechtsgutverletzung erfolgt. Hier wäre das die Höhe des Lohns, der
deutschen Arbeitskräften gezahlt wurde.
Die
Verjährungsfrist für diesen Anspruch beträgt ebenfalls 3 Jahre
3.§812 BGB, Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Der
Wert der Bereicherung ist nach § 818 Abs. 2 BGB (Wertersatz) zu bewerten
und entspräche dem Lohn eines vergleichbaren deutschen Arbeiters.
Die
Verjährungsfrist für diesen Anspruch beträgt 30 Jahre.
III. (Anspruchsvernichtende
und anspruchshemmende Einwendungen und Einreden)
Seit
Abschluß des Zwei-Plus-Vier-Vertrages vom 12.09.1990 gilt nach
allgemeiner Ansicht das Moratorium des LSA nicht mehr, da der Vertrag einem
Friedensvertrag gleichstehe und - durch Stillschweigen - die Reparationsfrage
in Bezug auf Deutschland endgültig geregelt sei.
1.
Sowohl Polen als auch die UdSSR aber haben 1953 die DDR von weiteren
Reparationsleistungen befreit. Da in der Präambel der
Protokollerklärungen von "Deutschland" die Rede ist, wurde und
wird von der Bundesregierung die (tatsächlich absurde) Auffassung
vertreten, die Verzichtserklärung umfasse Gesamtdeutschland, also auch die
Bundesrepublik.
Forderungen
dieser Staaten (oder ihrer Rechtsnachfolger) dahingehend, daß entgegen
dieser Interpretation gegen die Bundesrepublik Deutschland
Reparationsansprüche geltend gemacht und durchgesetzt werden sollen,
werden nicht erhoben. In den Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen scheinen Fakten
geschaffen worden zu sein.
Nun
hat das Bundesverfassungsgerichts am 13. Mai 1996 inzwischen geklärt,
daß sich eine evtl. völkerrechtliche Verzichtserklärung nicht
auf individuelle Ansprüche bezieht,
[2]
so daß Individualansprüche grundsätzlich geltend gemacht werden
können.Auch sei es sowieso keinem Staat durch das Völkerrecht
verboten (gewesen), geschädigten ausländischen Bürgern eine
Entschädigungsmöglichkeit zu eröffnen.
2.
Wer allerdings heute kommt, hat Probleme mit der Durchsetzung seiner Rechte.
Den ehemaligen Zwangsarbeitern wird die Verjährung ihrer Ansprüche
entgegen gehalten. Meinungsverschiedenheit gibt es schon darüber, wann die
Verjährung angefangen hat.
a.
Manche Gerichte meinen, erst mit dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag vom 12.09.1990 habe
die Verjährungsfrist wieder zu laufen begonnen. Allerdings hätten die
Zwangsarbeiter keinen Anspruch auf Entschädigung, die bereits aus dem
Bundesentschädigungsgesetz Zahlungen erhalten hätten (
LG
Bonn
v. 05.11.1997 <STREIT 1998, 101>;
OLG
Köln
v. 03.12.1998 <NJW 1999, 1555>).
b.
Das
LG
Stuttgart
(Urteil v. 24.11.1999, Az. 24 O 192/99 - Porsche) läßt die
Verjährungsfrist zwar ebenfalls erst mit Abschluß des
Zwei-Plus-Vier-Vertrages beginnen, hält aber alle Ansprüche der 1999
erhobenen Klage für verjährt. Auch die 30-jährige
Verjährungsfrist der "ungerechtfertigten Bereicherung" helfe
dem Zwangsarbeiter nicht weiter. Die gelte deshalb nicht, weil es sich um
"vertragliche oder quasi-vertragliche Ansprüche" handele, die
nach dem BGB schon nach zwei Jahren verjähren. Daß die Zwangsarbeit
eine "vertragliche oder quasi-vertragliche" Angelegenheit sein
soll, entnimmt das LG Stuttgart einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus
dem Jahre 1967 (BGH Z Bd. 48, S. 125 ff.). Der dort klagende ehemalige
Zwangsarbeiter hatte zwar keine Ansprüche aus Arbeitsvertrag geltend
gemacht. Das aber -so der BGH - mache keinen Unterschied, denn die kurze
Verjährung (des § 196 Abs.1 Nr. 9 BGB)
"ergreift
vielmehr alle Vergütungsansprüche, die aus der tatsächlichen
Leistung von Arbeit hergeleitet werden. Entscheidend sind insoweit allein die
tatsächlichen Verhältnisse und die Interessenlage, die sich nicht
dadurch ändern, daß die Forderung aus einem faktischen
Arbeitsverhältnis, aus Geschäftsführung ohne Auftrag,
ungerechtfertigter Bereicherung oder einem enteignungsgleichen
Eingriff...hergeleitet wird...Das ergibt sich aus der ständigen
Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des
Bundesarbeitsgerichts...Es besteht kein Anlaß, davon abzuweichen."
und "Der
Gesetzgeber hat ...durch die Aufstellung objektiver Tatbestände eine
grundsätzliche Regelung getroffen, die auch dann einzuhalten ist, wenn
einmal die Beweggründe, die zur Schaffung des Gesetzes geführt haben,
nicht einschlägig sein sollten...Jede andere Auslegung, die es auf die
Sonderumstände des Falls abstellt, würde zu weitgehender
Rechtsunsicherheit führen, die im Wirtschaftsleben kaum erträglich
wäre."
c.
Das ist echte Kontinuität, die sich auch in einer jüngeren
Entscheidung des LG Hamburg Landgericht Hamburg vom 19. Mai 1999 <NJW 1999,
2825>) wiederfindet. Schon die Sachverhaltsschilderung fängt mit den
Worten an
"Der
polnische und in Polen lebende Antragsteller berühmt sich, Zwangsarbeiter
bei der Antragsgegnerin zu 1 oder zu 2, bei denen es sich um Hamburger
Industriebetriebe handelt, während des Zweiten Weltkriegs gewesen zu
sein."
Die
begehrte Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung von
Entschädigung und Schmerzensgeld wird wegen eingetretener Verjährung
abgelehnt. Denn die Verjährung habe mit
"dem
letzten Tag der behaupteten Zwangsarbeit"
aber "spätestens
mit Inkrafttreten des Grundgesetzes nach zwischenzeitlichem
Rechtsstillstand"
zu
laufen begonnen. Und weiter heißt es:
"Entsprechendes
gilt für den ohnehin offensichtlich nicht in Betracht kommenden
Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB, der ebenfalls in 30 Jahren nach
§ 195 BGB verjährt, der aber aufgrund der vorhergehenden
Leistungskondition zurückzutreten hat, da der Zwangsarbeitervertrag nach
dem damals geltenden Recht nicht gegen § 134 BGB
[3]
verstoßen hat als dem maßgeblichen Recht für die
Leistungserbringung."
Alles
vorbei. Pech gehabt, er hätte sich früher einen kompetenten deutschen
Rechtsanwalt (so das LG Stuttgart) nehmen können.
3.
Selbst
wenn Gerichte den abwegigenen Begründungen einer 1949 beginnenden
Verjährung und einer vorrangigen Verjährung aus
"Zwangsarbeitervertrag" nicht folgen wollen; selbst wenn diese die
Verjährung erst am 15.09.1992 (in analoger Anwendung des "Gesetzes
über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen
Schulden" tritt die Verjährung frühestens 18 Monate nach
Inkrafttreten des Friedensvertrages ein) oder -auch diese Auffassung gibt es-
mit der Klarheit schaffenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom
13. Mai 1996 beginnen lassen, selbst dann sind die Ansprüche aus
Schadensersatz und Schmerzensgeld heute verjährt.
Nicht
verjährt ist danach der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Nach
der Rechtsprechung unterfällt dieser Anspruch allerdings der
Währungsumstellung und ist im Verhältnis 10 : 1 auf ein Zehntel
abzuwerten. Selbst bei mehrjähriger Zwangsarbeit bleibt nur ein
Taschengeld, so daß selbst die unter dem zynischen Titel
"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" zu zahlende Summe
höher ausfallen dürfte.
Passend
dazu ist die Meldung aus der Frankfurter Rundschau vom 11.12.1999:
"22.000 ehemalige polnische KZ-Häftlinge, die am Landgericht Bonn gegen die
Bundesrepublik auf fast zwei Milliarden Mark Entschädigung klagen, sollen
fast 18 Millionen Mark Prozesskostenvorschuss zahlen. Das hat das
Oberlandesgericht Köln entschieden."
IV.
Sich
auf das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht und die hier
herrschende Rechtsprechung zu verlassen, wird die ehemaligen Zwangsarbeiter
kaum reicher machen. Die Bundesrepublik hat es in beispielloser Raffinesse
verstanden - durch das Bundesentschädigungsgesetz, das Allgemeine
Kriegsfolgengesetz, durch die Rechtsprechung zur angeblichen Hemmung der
Individualansprüche durch das Londoner Schuldenabkommen, durch die auch
nach dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag von der Bundesregierug bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 1996 vertretene Behauptung, das LSA gelte
weiter- die Ansprüche auf Wiedergutmachung aus den begangenen
völkerrechtlichen Verbrechen abzuwehren. Zuerst hieß es: zu
früh, es gilt das
Londoner
Schuldenabkommen
.
Dann hieß es: zu spät. Mit dem klärenden Spruch des
Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1996 waren die meisten Ansprüche
bereits verjährt.
Wer
glaubt, es gebe heute noch nennenswerte juristische Druckmöglichkeiten
gegen die Profiteure der Zwangsarbeit vorzugehen, irrt. Wer meint, mit den
"class-actions", den Sammelklagen in den USA, könnten hier
durchsetzbare Urteile erstritten werden, kennt nicht die Realität. Die
Urteile sind wegen nicht erfolgter Ratifizierung der entsprechenden
Verträge durch die Bundesrepublik Deutschland hier nicht vollstreckbar.
Andererseits
hat die Vergangenheit gezeigt, daß die Bundesrepublik durch immer neu
verabschiedete Gesetze versucht hat, sich das lästige Problem der
Zwangsarbeit endgültig vom Hals zu schaffen. Es ist ihr bis zum heutigen
Tag nicht gelungen und es wäre beschämend, wenn es für die
Zwangsarbeiter bei dem Almosen aus dem Stiftungsfond (Nach dem Motto:
"Friß oder stirb - möglichst bald") bleiben
müßte.
Soweit
Forderungen erhoben werden sollen, würde ich die folgenden für
sinnvoll halten:
Sofortige
Zahlung einer Mindestsumme an jede/n ehemaligen Zwangsarbeiter/in durch die
Bundesrepublik Deutschland
(Die
Zeit drängt. Wie diese Summe refinanziert wird, ob und wie ein
Rückgriff auf die Unternehmen genommen wird, mag gesetzlich geregelt werden)
Keine
Verzichtserklärung der ehemaligen Zwangsarbeiter als Voraussetzung
für die Inanspruchnahme von Fondsgeldern
Aufhebung
aller Verjährungsregelungen für die Geltendmachung von
Ansprüchen aus Zwangsarbeit
(Die
Versklavung von Millionen von Menschen darf nicht durch Anwendung hierfür
nicht gedachter (Verjährungs-) Vorschriften im Nachhinein legitimiert
werden. Die Berufung auf nationale Verjährungsvorschriften wird dem
international begangenen Verbrechen nicht gerecht und ist
rechtsmißbräuchlich)
[1]
§ 823 BGB: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den
Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet"
[2]
BVerfG
NJW 1996, 2717.
[3]
§
134 BGB: "Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot
verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes
ergibt."
|