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Thu Jul 27 02:57:09 1995
 

Empfaenger : /a/infogruppe/material Absender : M.BLUMENTRITT@CL-HH.comlink.de (Martin Blumentritt) Betreff : StGB 130 und Computernetze Datum : Mo 20.03.95, 23:00 (erhalten: 23.03.95)
_Zur Rechtlichen Lage der Grenzen der Verbreitung von Texten_ Die seit Herbst geltenden Rechtsnormen hatte ich versprochen noch zu posten. Das sei hiermit getan. Besser spaet als gar nicht. _Volksverhetzung_ Volksverhetzung beinhaltet diverse Arten von Diskriminierung von Minderheiten ("Teilen der Bevoelkerung"). Texte oder Propagandamittel oder Handlungen, die zum Zwecke der Aufklaerung ueber Propaganda, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungnen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung und Lehre, der Berichterstattungen +ber Vorgaenge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder aehnlichen Zwecken dienen, sind ausgenommen (so der 86 Abs. 3.) Das bedeutet, dass man zur Bekaempfung, Abwehr und Berichterstattung, Texte zitieren darf, Recherchen machen darf und geeignete Massnahmen ergreifen darf, um dies durchzufuehren. Beispiel man darf sich in eine rechtsextremistischenn Box einloggen, um einen Artikel oder Buch ueber die Machenschaften zu schreiben oder um in geeigneter Weise die Kommunikationsstrukturen zu zersetzen und dergl. (wozu natuerlich aufgefordert wird). Die rechtliche Grundlage dafuer ist der neue 130 ___________ 130. Volksverhetzung. (1) Wer in einer Weise, die geignet ist, den oeffentlichen Frieden zu stoeren, 1. zum Hass gegen Teile der Bevoelkerung aufstachelt oder zu Gewaltaten oder Willkuermassnahmen gegen sie aufordert oder 2. die Menschenwuerde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevoelkerung beschimpft, boeswillig veraechtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fuenf Jahren bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Schriften ( 11 Abs.3), die zum Hass gegen Teile der Bevoelkerung oder gegen eine nationale, rassische, religioese oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkuermassnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwuerdee anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevoelkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, boeswillig veraechtlihct gemacht oder verleudetet werden, a) verbreitet, b) oeffentlich ausstellt, anschlaegt oder sonst zugaenglich macht oder, c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, ueberlaesst oder zugaenglich macht oder 2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Raundfunk verbreitet. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestaft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in 220 Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den oeffentlichen Frieden zu stoeren, oeffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost (4) Absatz 2 ggilt auch fuer Schriften ( 21 Abs 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts. (5) In den Faellen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Faellen des Absatzes 3 gilt 86 Abs3 entsprechend. ________