Empfaenger : /a/infogruppe/material
Absender : M.BLUMENTRITT@CL-HH.comlink.de (Martin Blumentritt)
Betreff : StGB 130 und Computernetze
Datum : Mo 20.03.95, 23:00 (erhalten: 23.03.95)
_Zur Rechtlichen Lage der Grenzen der Verbreitung von Texten_
Die seit Herbst geltenden Rechtsnormen hatte ich versprochen noch zu
posten. Das sei hiermit getan. Besser spaet als gar nicht.
_Volksverhetzung_
Volksverhetzung beinhaltet diverse Arten von Diskriminierung von
Minderheiten ("Teilen der Bevoelkerung").
Texte oder Propagandamittel oder Handlungen, die zum Zwecke der
Aufklaerung ueber Propaganda, der Abwehr verfassungswidriger
Bestrebungnen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung und Lehre,
der Berichterstattungen +ber Vorgaenge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder aehnlichen Zwecken dienen, sind ausgenommen (so der
86 Abs. 3.) Das bedeutet, dass man zur Bekaempfung, Abwehr und
Berichterstattung, Texte zitieren darf, Recherchen machen darf und
geeignete Massnahmen ergreifen darf, um dies durchzufuehren. Beispiel
man darf sich in eine rechtsextremistischenn Box einloggen, um einen
Artikel oder Buch ueber die Machenschaften zu schreiben oder um in
geeigneter Weise die Kommunikationsstrukturen zu zersetzen und
dergl. (wozu natuerlich aufgefordert wird).
Die rechtliche Grundlage dafuer ist der neue 130
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130. Volksverhetzung.
(1) Wer in einer Weise, die geignet ist, den
oeffentlichen Frieden zu stoeren,
1. zum Hass gegen Teile der Bevoelkerung aufstachelt oder zu Gewaltaten
oder Willkuermassnahmen gegen sie aufordert oder
2. die Menschenwuerde anderer dadurch angreift, dass er Teile der
Bevoelkerung beschimpft, boeswillig veraechtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fuenf Jahren
bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. Schriften ( 11 Abs.3), die zum Hass gegen Teile der Bevoelkerung oder
gegen eine nationale, rassische, religioese oder durch ihr Volkstum
bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkuermassnahmen
gegen sie auffordern oder die Menschenwuerdee anderer dadurch
angreifen, dass Teile der Bevoelkerung oder eine vorbezeichnete
Gruppe beschimpft, boeswillig veraechtlihct gemacht oder verleudetet
werden,
a) verbreitet,
b) oeffentlich ausstellt, anschlaegt oder sonst zugaenglich macht
oder,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, ueberlaesst oder
zugaenglich macht oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch
Raundfunk verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestaft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in 220 Abs. 1 bezeichneten Art in einer
Weise, die geeignet ist, den oeffentlichen Frieden zu stoeren,
oeffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder
verharmlost
(4) Absatz 2 ggilt auch fuer Schriften ( 21 Abs 3) des in Absatz 3
bezeichneten Inhalts.
(5) In den Faellen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4,
und in den Faellen des Absatzes 3 gilt 86 Abs3 entsprechend.
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