Quelle: http://www.dfn.de/dfn/sperrung.html
Information des DFN-Vereins zur Sperrung des Zugangs ueber das Internet zu
Texten, die fuer eine terroristische Vereinigung werben
Nach guengiger Rechtsprechnung und nach dem Entwurf des neuen
Teledienste-Gesetzes besteht fuer einen Internet-Dienste-Anbieter die
Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte, wenn er von
diesen Inhalten unter der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses Kenntnis
erlangt und eine Sperrung technisch moeglich und zumutbar ist.
Der DFN-Verein hat vom Bundeskriminalamt am 2.4.1997 Kenntnis davon
erhalten, dass weiterhin der Zugang ueber einen holl?ndischen Server zur
Zeitschrift RADIKAL Nr. 154 besteht. Der DFN-Verein hat sich ueberzeugen
muessen, dass Inhalte in dieser Ausgabe Nr. 154 nach den Bestimmungen des
deutschen Strafrechts eindeutig rechtswidrig sind. Er hat geprueft, ob die
Sperrung des Zugangs technisch machbar ist. Er hat daraufhin ueber sein
Netzwerk-Operation-Center die Sperrung des Zugangs zur betreffenden
Internet-Adresse veranlasst.
Der DFN-Verein hatte bereits im September 1996 den Betreiber des Servers in
Holland aufgefordert, die rechtswidrigen Inhalte von seinem Server zu
entfernen. Er hatte die ueberzeugung, dass seine Intervention erfolgreich
war. Um so bedauerlicher ist es, dass jetzt die inkriminierten Texte wieder
zugaenglich gemacht wurden und dass dadurch der DFN-Verein verpflichtet
wurde, den Zugang ueber die betreffende Internet-Adresse zu sperren.
i.V. Dr. Klaus-Eckart Maass, DFN-Verein