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Online seit:
Wed Apr 23 08:53:02 1997
 


Quelle: http://www.dfn.de/dfn/sperrung.html
Information des DFN-Vereins zur Sperrung des Zugangs ueber das Internet zu Texten, die fuer eine terroristische Vereinigung werben Nach guengiger Rechtsprechnung und nach dem Entwurf des neuen Teledienste-Gesetzes besteht fuer einen Internet-Dienste-Anbieter die Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte, wenn er von diesen Inhalten unter der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch moeglich und zumutbar ist. Der DFN-Verein hat vom Bundeskriminalamt am 2.4.1997 Kenntnis davon erhalten, dass weiterhin der Zugang ueber einen holl?ndischen Server zur Zeitschrift RADIKAL Nr. 154 besteht. Der DFN-Verein hat sich ueberzeugen muessen, dass Inhalte in dieser Ausgabe Nr. 154 nach den Bestimmungen des deutschen Strafrechts eindeutig rechtswidrig sind. Er hat geprueft, ob die Sperrung des Zugangs technisch machbar ist. Er hat daraufhin ueber sein Netzwerk-Operation-Center die Sperrung des Zugangs zur betreffenden Internet-Adresse veranlasst. Der DFN-Verein hatte bereits im September 1996 den Betreiber des Servers in Holland aufgefordert, die rechtswidrigen Inhalte von seinem Server zu entfernen. Er hatte die ueberzeugung, dass seine Intervention erfolgreich war. Um so bedauerlicher ist es, dass jetzt die inkriminierten Texte wieder zugaenglich gemacht wurden und dass dadurch der DFN-Verein verpflichtet wurde, den Zugang ueber die betreffende Internet-Adresse zu sperren. i.V. Dr. Klaus-Eckart Maass, DFN-Verein