kriminalistische untersuchungen

1. widersprueche


die medizinischen gutachten zu den obduktionsbefunden zu der leiche von ulrike meinhof ergaben, dass aus den tatsachen keineswegs - wie offiziell verlautete - auf eine typische selbsttoetung durch erhaengen geschlossen werden kann. die hypothese vom selbstmord fuehrte im gegenteil zu unaufloesbaren widerspruechen, wie die sich auf der ebene der kriminalistischen ermittlungen wiederholten, und die staat und justiz ihrerseits offenbar nicht zu klaeren in der lage waren. aufgrund dessen erhaertete sich der verdacht auf fremdeinwirkung. ueber die bereits im gutachten von dr. meyer aufgefuehrten und durch die experimente der stammheimer gefangenen bestaetigten widersprueche (aufhaengesituation, beschaffenheit des strangwerkzeuges etc. ) hinaus muessen folgende fakten in die untersuchung einbezogen werden.

a) handtuch und schneidewerkzeug

der als strangwerkzeug dienende handtuchstreifen war ohne geeignete hilfsmittel nicht an dem fenstergitter zu befestigen.

"das maschengitter hat quadrate von 9 mm/9 mm - es ist unmoeglich ohne hilfsmittel einen derartigen streifen durch das gitter nach aussen, um eine strebe herum und wieder nach innen zu ziehen. ein dazu geeignetes instrument, wie pinzette zum beispiel, wurde nicht gefunden. . . .

um den gedrehten strick durch das gitter wieder nach innen ziehen zu koennen, ist eine pinzette notwendig. mit keinem anderen instrument (wie gabel/loeffel) klappt es, da die quadrate zu klein sind " (aus den mitteilungen der stammheimer gefangenen)

zum bericht der kriminal- technischen untersuchungsstelle (ktu) stuttgart vom 11. 5. 76 bemerkte juergen saupe:

"zum strangwerkzeug:die kripo findet in der zelle 719 (in der ulrike meinhof starb, anm. d. uebers. ) unter anderem zwei blaukarierte handtuecher. eines ist 45 mal 75 cm gross und zeigt "fremdanhaftung". ein zweites - offenbar ohne "fremdanhaftung", also sauber - ist 38 mal 75 cm gross. von seiner "breitseite", so die kriminialistische untersuchungsstelle stuttgart, "wurde ein streifen abgeschnitten. bei dem abgeschnittenen streifen duerfte es sich mit sicherheit um das tatmittel handeln". wenn man davon ausgeht, dass die anstaltshandtuecher alle gleich gross sind, so waere ein 7 cm breiter streifen von dem zweiten handtuch abgetrennt worden. (1) da das strangwerkzeug aber nur 4 cm breit ist, fehlt ein 3 cm breiter handtuchstreifen. in der zelle wurde er nicht gefunden. gefunden wurden in der zelle von frau meinhof als einzige schneidewerkzeuge eine schere und ein besteckmesser. bei der kriminalistischen untersuchung konnten an beiden keine textilfasern nachgewiesen werden. (2)"

b) stuhl / matraze

zur aufhaengesituation der leiche existieren zwei konkurrierende und sich ausschliessende versionen.

die gefangenen haben zur aufhaengesituation folgendes mitgeteilt:

"a) schreitmueller (*):schemel gibt es nicht. einen stuhl habe er nicht gesehen.

b) henck (**):die fuesse seien 20 cm vom boden entfernt gewesen.

c) die beamten erwaehnen nirgendwo einen stuhl oder eine matraze.

d) zum erstenmal taucht der stuhl bei rauschke auf, im rechtsmedizinischen bericht und im kripo- bericht. rauschke spricht von einer matraze - kripo von matraze mit mehreren decken - rauschke gibt die matraze bei seinem bericht an janssen nicht an, so dass janssen von falschen tatsachen ausgehen muss.

e) ein stuhl auf einer so unsicheren unterlage wuerde sofort umkippen bei den behaupteten reflexbewegungen - sie so stark gewesen sein muessen, dass derart viele und tiefreichende verletzungen an den beinen, wie sie festgestellt wurden, moeglich wuerden".

"rechtsanwalt croissant fragte regierungsdirektor schreitmueller, ob die im nachrichtenmagazin "der spiegel" gegebene darstellung richtig sei, dass sich unter der leiche ein stuhl oder schemel befunden habe. schreitmueller erklaerte, er habe unter der leiche keinen stuhl gesehen, die nachricht im spiegel sei eine falschmeldung. " (3)

in den aufrissskizzen zum grundriss und inventar der zelle, wie sie in der staatsanwaltsakte vorliegen, taucht zwar der stuhl unter dem fenster, nicht aber die matrazenunterlage auf.

c) decke

"ulrike meinhof hat stets auf einer kamelhaardecke geschlafen, die eingestickt den namen "andreas baader" getragen hat.

diese decke fehlte bei der uebergabe der habe an den testamentsvollstrecker. die decke befand sich zuvor noch im stammheimer gefaengnis. sie ist von den ermittlungsbeamten des staatsschutzes ausweislich des verzeichnisses nicht beschlagnahmt worden.

im verzeichnis der anstalt steht, dass und wann sie abgeliefert wurde. sie kann das gefaengnis also auch nicht verlassen haben. " (4)

d) gluehbirne

"entsprechend der anordnung der vza stammheim habe ich gestern abend um 22 uhr die zelle der frau ensslin und der frau meinhof geoeffnet, um mir wie jeden tag die neonroehren und gluehbirnen von den beleuchtungskoerpern in den zellen geben lassen", gab die assistentin zur anstellung im strafvollzugsdienst, renate frede, bei ihrer ersten vernehmung durch die kripo am 9. 5. 76 an. (5) bei der amtlichen zellendurchsuchung am 10. 5. wurde dagegen eine gluehbirne mit fingerspuren, die sich in der taschenlampe befand, sichergestellt und zur weiteren untersuchung an die kriminalistische untersuchungsstelle beim bka uebersandt. (6)

diese teilte als daktyloskopischen befund mit:

"die auf dem glaskoerper der uebersandten gluehbirne bereits mit scharzem pulver sichtbar gemachten dakyloskopischen spuren sind hier erneut fotografiert worden. in allen faellen handelt es sich um fragmentabdruecke, die nicht fuer identifikationszwecke geeignet sind. beim vergleich mit den fingerabdruecken unter den personalien meinhof, ulrike geb. 7. 10. 1934 in oldenburg, wurden keine anhaltspunkte fuer uebereinstimmung festgestellt. " (7)

dieses ergebnis, das auf die anwesenheit dritter personen in der zelle von ulrike meinhof in der nacht von dem 8. auf den 9. 5. 76 schliessen laesst, wurde der staatsanwaltschaft erst am 25. 6. durch das lka (landeskriminalamt) mitgeteilt.

zu diesem zeitpunkt war das ermittlungsverfahren bereits zwei wochen eingestellt !

e) kleidung

"aus den protokollen der vernehmungen und aussagen von gudrun ensslin geht hervor, dass ulrike meinhof am abend mit einer verwaschenen jeanshose und einer roten bluse bekleidet war. als man sie erhaengt fand, trug sie eine schwarze cordhose und eine graue langaermlige baumwollbluse. so bleiben zwei fragen:

1. warum zieht sich jemand um, der sich aufhaengen will ?

2. warum wurde von der kripo und staatsanwaltschaft nicht festgestellt, wo die von ulrike meinhof am abend getragenen kleidungsstuecke geblieben sind ?" (8)

f) widersprueche in der aussage von renate frede

bei ihrer ersten vernehmung durch die kripo gab die assistentin zur anstellung im strafvollzugsdienst, renate frede, an, sie habe zur entgegennahme der gluehbirnen die zellentuer von ulrike meinhof geoeffnet. ohne dass die staatsanwaltschaft dafuer eine begruendung angab, wurde sie am 11. 5. 76 zum zweiten male vernommen und gab nun an:

"wenn ich in meiner ersten vernehmung irrtuemlich angegeben haben sollte, dass ich am samstagabend um 22h die zellentuere der frau meinhof geoeffnet habe, um die gluehbirne entgegenzunehmen, so stimmt das nicht ganz.

ich habe nicht die zellentuere geoeffnet, sondern nur die essensklappe. hierbei waren ausser mir noch die beamten walz und egenberger anwesend. die essensklappe ist durch ein steckschloss gesichert. " (9)

schlussfolgerung:

aus der zusammenschau der aufgefuehrten und von uns belegten widersprueche, fakten und indizien sowohl auf der medizinischen wie auf der kriminalistischen ebene muss selbstmord als todesursache ausgeschlossen werden. selbst ein deutsches gericht erkannte an, dass die logische konsequenz aus der zusammenstellung dieser fakten, die zu ziehen jeder durchschnittliche leser faehig waere, die erhebung des mordvorwurfes sein muesste. (10) er wies mit dieser begruendung den anspruch auf gegendarstellung zurueck, den juergen saupe gegen die "bunte" geltend machen wollte, da diese in der ausgabe vom 4. 11. 76 behauptete hatte, juergen saupe habe "noch in der septembernummer des linksradikalen magazins konkret zu beweisen versucht, dass ulrike meinhof in ihrer zelle ermordet worden sei. " das gericht ging damit in seinen schlussfolgerungen weiter als saupe selbst, der nach eigenem verstaendnis in seinem artikel "fakten zum vorwurf mord" "lediglich auf nachlaessigkeiten, widersprueche und ungereimtheiten bei den ermittlungen der todesursache von ulrike meinhof" hinweisen wollte. das resultat der dargelegten untersuchungen ist notwendigerweise die annahme, dass ulrike meinhof aufgrund von fremdeinwirkung starb. hiermit wird die frage zentral, wer in der nacht vom 8. auf den 9. 5. 76 zugang zur zelle von ulrike meinhof gehabt haben koennte;eine frage, der die staatsanwaltschaft zu keinem zeitpunkt ihrer ermittlungen nachgegangen ist.

nadir start
 
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Online seit:
Wed Apr 16 12:31:28 1997