verhinderung der aufklaerung
1. praejudizierung des ermittlungsergebnisses
upi- meldung vom 9. 5. 76, 9. 20 h:
"der justizminister hat mitgeteilt, dass sie selbstmord durch erhaengen veruebt habe. "damit erfolgte durch das justizministerium eine festlegung auf die selbstmordthese, noch bevor die ersten untersuchungsergebnisse ueberhaupt eingegangen sein konnten.
dpa- meldung vom 9. 5. 76, 12. 40 h:
"wie die dpa zuverlaessig erfuhr, ist die gerichtsmedizinische obduktion noch nicht abgeschlossen. "
"nach dem ergebnis der obduktion liegt zweifelsfrei ein tod durch strangulation vor. die festgestellten befunde entsprechen auch dem objektiven tatbefund. anhaltspunkte fuer ein fremdverschulden haben die ermittlung nicht ergeben. " (1)der gesamte schriftverkehr der kripo zum todesermittlungsverfahren laeuft in diesem sinne unter der ruprik:" betr. :selbstmord durch erhaengen". (2)
entsprechend der linie dieser praejudizierungslogik wurde das staatsanwaltschaftliche ermittlungsverfahren bereits am 10. 6. 76 eingestellt - zu einem zeitpunkt, als noch wesentliche untersuchungsbefunde, beispielsweise die daktyoskopische auswertung der fingerspuren an der gluehbirne - fehlten. (3)
"bereits zu beginn der in der vollzugsanstalt stuttgart am 9. mai 1976 aufgenommenen untersuchung der naeheren umstaende des todes der strafgefangenen ulrike meinhof, die am 9. 5. 1976 um 7. 34 erhaengt am drahtgeflecht ihres zellenfensters aufgefunden wurden, haben sich keinerlei anhaltspunkte fuer eine strafrechtlich relevante verursachung des todes von ulrike meinhof durch dritte personen ergeben. " (4)dazu eine parallele:
bender auf der presekonferenz am 18. 10. 77 zum tod der gefangenen in stammheim:
"womit sich (!) die gefangene ensslin erhaengt (!) hat, ist noch nicht bekannt, hierzu wird die leichenschau von der ich annehme, dass sie zur stunde im gange ist, naeheren aufschluss geben. " (5)auch hier wurde vor der ermittlung eine apodiktische erklaerung zur todesursache abgegeben.