Dokumentation (Abschrift) des Schengener Abkommens - Auszug
(Stand: 14. Juni 1990, dies ist die letzlich unterzeichnete Fassung des
Vertragstextes)
"Ubereinkommen
zur Durchf"uhrung des "Ubereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen
den Regierungen der Staaten der Benulux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik
Deutschland und der Franz"osischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
Das K"onigreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Franz"osische
Republik, das Gro/3herzogtum Luxemburg und das K"onigreich der Niederlande,
nachfolgend Vertragsparteien genannt -
aufbauend auf dem am 14. Juni 1985 in Schengen geschlossenen "Ubereinkommen
"uber den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,
entschlossen, das in diesem "Ubereinkommen zum Ausdruck gebrachte Bestreben
der Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen
und der Erleichterung des Transports und des Warenverkehrs zu verwiklichen,
in der Erw"agung, da/3 der Vertrag zur Gr"undung der Europ"aischen
Gemeinschaften, erg"anzt durch die Einheitliche Europ"aische Akte, vorsieht,
da/3 der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfa/3t,
in der Erw"agung, da/3 der durch die Vertragsparteien angestrebte Zweck mit
diesem Ziel "ubereinstimmt, unbeschadet der Ma/3nahmen, die zur Anwendung der
Bestimmungen dieses Vertrages getroffen werden,
in der Erw"agung, da/3 die Verwirklichung dieses Zieles eine Reihe von
geeigneten Ma/3nahmen und eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien
erfordert -
haben folgendes vereinbart:
TITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses "Ubereinkommens bedeutet:
Binnengrenzen: die gemeinsamen Landgrenzen der Vertragsparteien sowie ihre
Flugh"afen f"ur die Binnenfl"uge und ihre Seeh"afen f"ur die regelm"a/3igen
F"ahrverbindungen ausschlie/3lich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien
ohne Fahrtunterbrechung in au/3erhalb des Gebiets gelegenen H"afen;
Au/3engrenzen: die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und Seeh"afen der
Vertragsparteien, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;
Binnenflug: ein Flug ausschlie/3lich von und nach dem Gebiet der
Vertragsparteien, ohne Landung auf dem Gebiet eines Drittstaates;
Drittstaat: ein Staat, der nicht Vertragspartei ist;
Drittausl"ander: eine Person, die nicht Staatsangeh"origer eines der
Mitgliedstaaten der Europ"aischen Gemeinschaften ist;
Zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausl"ander: ein Drittausl"ander,
der gem"a/3 Artikel 96 zur Einreiseverweigerung in dem Schengener
Informationssystem ausgeschrieben ist;
Grenz"ubergangsstelle: ein von den zust"andigen Beh"orden f"ur das
"Uberschreiten der Au/3engrenzen zugelassener "Ubergang;
Grenzkontrolle: an den Grenzen vorgenommene Kontrolle, die unabh"angig von
jedem anderen Anla/3 ausschlie/3lich aufgrund des beabsichtigten
Grenz"ubertritts durchgef"uhrt wird;
Bef"orderungsunternehmer: nat"urliche oder juristische Person, die gewerblich
die Bef"orderung von Personen auf dem Luft-, See- oder Landweg durchf"uhrt;
Aufenthaltstitel: jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich
welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu
z"ahlen nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der
Vertragsparteien im Hinblick auf die Pr"ufung eines Asylbegehrens oder eines
Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis;
Asylbegehren: jeder an der Au/3engrenze oder im Gebiet einer Vertragspartei in
Europa schriftlich, m"undlich oder auf andere Weise ge"a/3erte Wunsch eines
Drittausl"anders mit dem Ziel, den Fl"uchtlingsstatus nach der Genfer
Konvention vom 28. Juli 1951 "uber den Fl"uchtlingsstatus in der Fassung des
Protokolls vom 31. Januar 1967 zu erlangen und als solcher ein Aufenthaltsrecht
zu genie/3en;
Asylbegehrender: ein Drittausl"ander, der ein Asylbegehren im Sinne dieses
"Ubereinkommens gestellt hat, "uber das noch nicht abschlie/3end entschieden
ist;
Behandlung eines Asylbegehrens: alle Verfahren zur Pr"ufung und Entscheidung
von Asylbegehren sowie alle in Ausf"uhrung der endg"ultigen Entscheidungen
getroffenen Ma/3nahmen, mit Ausnahme der Bestimmung der Vertragspartei, die
aufgrund dieses "Ubereinkommens f"ur die Behandlung des Asylbegehrens
zust"andig ist.
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.
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Titel IV
Schengener Informationssystem
Kapitel 1
Einrichtung des Schengener Informationssystems
Artikel 92
(1) Die Vertragsparteien errichten und unterhalten ein gemeinsames
Informationsystem, nachstehend das Schengener Informationssystem genannt,
das aus einem nationalen Teil jeder Vertragspartei und einer technischen
Unterst"utzungseinheit besteht. Durch das Schengener Informationssystem
werden Ausschreibungen, die der Suche nach Personen und Sachen dienen, den
durch die Vertragsparteien bezeichneten Beh"orden bei nach Ma/3gabe des
nationalen Rechts durchgef"urten Grenzkontrollen, sonstigen polizeilichen
und zollrechtlichen "Uberpr"ufungen im Inland sowie, beschr"ankt auf die
Ausschreibungskategorie nach Artikel 96 f"ur Zwecke des Sichtvermerksverfahrens
sowie der Erteilung der Aufenthaltstitel und der Handhabung des
Ausl"anderrechts im Rahmen der Anwendung dieses "Ubereinkommens im Bereich
des Personenverkehrs zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit gehalten.
(2) Jede Vertragspartei errichtet und unterh"alt in eigener Verantwortung und
auf eigene Kosten ihren nationalen Teil des Schengener Informationssystems,
dessen Bestand durch Nutzung der technischen Unterst"utzungseinheit inhaltlich
identisch ist mit dem Bestand des nationalen Teiles jeder anderen
Vertragspartei. Im Hinblick auf die schnelle und zweckm"a/3ige "Ubermittlung
der Information nach Absatz 3 ber"ucksichtigt jede Vertragspartei bei der
Errichtung ihres nationalen Teils die durch die Vertragsparteien gemeinsam
festgelegten Protokolle und Verfahren in bezug auf die technische
Unterst"utzungseinheit. Der Bestand jedes nationalen Teils dient innerhalb des
Hoheitsgebietes der jeweiligen Vertragsparteien zum Abruf im automatisierten
Verfahren. Ein Abruf aus dem Bestand des nationalen Teils einer anderen
Vertragspartei erfolgt nicht.
(3) Die Vertragsparteien errichten und unterhalten in gemeinsamer Verantwortung
und auf gemeinsame Kosten die technische Unterst"utzungseinheit des Schengener
Informationssystems. Die Franz"osische Republik ist zust"andig f"ur diese
Unterst"utzungseinheit; sie wird eingerichtet in Stra/3burg. Die technische
Unterst"utzungseinheit umfa/3t einen Bestand, der der On-Line-"Ubermittlung
der Informationen an die nationalen Best"ande dient, wodurch gew"ahrleistet
wird, da/3 die nationalen Best"ande identisch bleiben. In den Bestand der
technischen Unterst"utzungseinheit werden Ausschreibungen von Personen und
Sachen aufgenommen, soweit sie sich auf alle Vertragsparteien beziehen. Der
Bestand der technischen Unterst"utzungseinheit umfa/3t, abgesehen von den
Daten nach diesem Absatz und nach Artikel 113 Absatz 2, keine weiteren Daten.
Kapitel 2
Betrieb und Nutzung des Schengener Informationssystems
Artikel 93
Das Schengener Informationssystem hat nach Ma/3gabe der Bestimmungen dieses
"Ubereinkommens zum Ziel, in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien anhand der
aus diesem System erteilten Information die "offentliche Sicherheit und Ordnung
einschlie/3lich der Sicherheit des Staates und die Anwendung der Bestimmungen
dieses "Ubereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zu gew"ahrleisten.
Artikel 94
(1) Das Schengener Informationssystem enth"alt ausschlie/3lich die durch jede
der Vertragsparteien gelieferten Kategorien von Daten, die f"ur die in den
Artikeln 95 bis 100 vorgesehenen Zwecke erforderlich sind. Die ausschreibende
Vertragspartei pr"uft, ob die Bedeutung des Falles eine Aufnahme der
Ausschreibung in das Schengener Informationssystem rechtfertigt.
(2) Die Datenkategorien sind:
a) die ausgeschriebenen Personen;
b) die in Artikel 100 aufgef"uhrten Sachen und die in Artikel 99 aufgef"uhrten
Fahrzeuge.
(3) In bezug auf Personen werden h"ochstens die folgenden Angaben mitgeteilt:
a) Name und Vorname, gegebenenfalls Aliasname in einem neuen Datensatz;
b) besondere unver"anderliche physische Merkmale;
c) erster Buchstabe des zweiten Vornamens;
d) Geburtsort und -datum;
e) Geschlecht;
f) Staatsangeh"origkeit;
g) der personenbezogene Hinweis ,,bewaffnet'';
h) der personenbezogene Hinweis ,,gewaltt"atig'';
i) Ausschreibungsgrund;
j) zu ergreifende Ma/3nahme;
Andere Angaben, insbesondere Daten, die in Artikel 6 Satz 1 des "Ubereinkommens
des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten erw"ahnt sind, sind nicht
zul"assig.
(4) Sofern eine Vertragspartei eine Ausschreibung nach Artikel 95, 97 oder 99
f"ur nicht vereinbar h"alt mit ihrem nationalen Recht, mit internationalen
Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen, kann sie nachtr"aglich
die Ausschreibung in ihrem nationalen Bestand so kennzeichnen lassen, da/3 die
Ma/3nahme in ihrem Hoheitsgebiet nicht aufgrund der Ausschreibung vollzogen
wird. Mit den anderen Vertragsparteien m"ussen hier"uber Konsultationen
gef"uhrt werden. Wenn die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung nicht
zur"uckzieht, bleibt die Ausschreibung f"ur die anderen Vertragsparteien nach
wie vor g"ultig.
Artikel 95
(1) Daten in bezug auf Personen, um deren Festnahme mit dem Ziel der
Auslieferung ersucht wird, werden auf Antrag der Justizbeh"orde der ersuchenden
Vertragspartei aufgenommen.
(2) Vor der Ausschreibung pr"uft die ausschreibende Vertragspartei, ob die
Festnahme nach dem Recht der ersuchten Vertragsparteien zul"assig ist. Sollte
die ausschreibende Vertragspartei Zweifel haben, ist sie verpflichtet, die
betroffenen Vertragsparteien zu konsultieren.
Die ausschreibende Vertragspartei teilt den ersuchten Vertragsparteien
gleichzeitig mit der Ausschreibung auf m"oglichst schnellem Wege folgende f"ur
den zugrunde liegenden Sachverhalt wesentliche Informationen mit:
a) die um die Festnahme ersuchende Beh"orde;
b) das Bestehen eines Haftbefehls oder eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung
oder eines rechtskr"aftigen Urteils;
c) die Art und die rechtliche W"urdigung der strafbaren Handlung;
d) die Beschreibung der Umst"ande, unter denen die Straftat begangen wurde;
einschlie/3lich der Zeit, des Ortes und der Art der T"aterschaft;
e) soweit m"oglich die Folgen der Straftat.
(3) Eine ersuchte Vertragspartei kann die Ausschreibung in ihrem nationalen
Teil des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, da/3 bis zur
L"oschung der Kennzeichnung keine Festnahme aufgrund der Ausschreibung
erfolgen darf. Die Kennzeichnung ist sp"atestens vierundzwanzig Stunden nach
der Speicherung der Ausschreibung zu l"oschen, es sei denn, die betreffende
Vertragspartei lehnt die erbetene Festnahme aus Rechtsgr"unden oder besonderen
Opportunit"atserw"agungen ab. Sofern in besonderen Ausnahmef"allen die
Komplexit"at des Sachverhaltes dies erfordert, kann die genannte Frist auf
eine Woche verl"angert werden. Ungeachtet einer Kennzeichnung oder einer
ablehnenden Entscheidung bleiben die anderen Vertragsparteien befugt, die mit
der Ausschreibung erbetene Festnahme zu vollziehen.
(4) Ersucht eine Vertragspartei wegen besonderer Eilbed"urftigkeit um eine
Sofortfahndung, pr"uft die ersuchte Vertragspartei, ob sie auf die
Kennzeichnung verzichten kann. Die ersuchte Vertragspartei trifft die
erforderlichen Vorkehrungen, damit die erbetene Ma/3nahme f"ur den Fall,
da/3 die Ausschreibung gebilligt wird, unverz"uglich vollzogen werden kann.
(5) Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlossenen Pr"ufung oder
wegen einer ablehnenden Entscheidung einer ersuchten Vertragspartei nicht
m"oglich, so ist von dieser Vertragspartei die Ausschreibung als Ausschreibung
zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.
(6) Die ersuchten Vertragsparteien treffen die aufgrund der Ausschreibung
erbetenen Ma/3nahmen auf der Grundlage der geltenden
Auslieferungs"ubereinkommen und nach Ma/3gabe des nationalen Rechts
festzunehmen, sind sie nicht verpflichtet, die Ma/3nahme zu vollziehen, wenn
ein eigener Staatsangeh"origer betroffen ist.
Artikel 96
(1) Die Daten bez"uglich Drittausl"andern, die zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben worden sind, werden aufgrund einer nationalen Ausschreibung
gespeichert, die auf Entscheidungen der zust"andigen Verwaltungsbeh"orden und
Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten
sind.
(2) Die Entscheidungen k"onnen auf die Gefahr f"ur die "offentliche Sicherheit
und Ordnung oder die nationale Sicherheit, die die Anwesenheit eines
Drittausl"anders auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei bedeutet, gest"utzt
werden.
Dies kann insbesondere der Fall sein
a) bei einem Drittausl"ander, der wegen einer Straftat verurteilt worden ist,
die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist;
b) bei einem Drittausl"ander, gegen den ein begr"undeter Verdacht besteht, da/3
er schwere Straftaten, insbesondere im Sinne von Artikel 71 begangen hat, oder
gegen den konkrete Hinweise bestehen, da/3 er solche Taten in dem Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei plant.
(3) Die Entscheidungen k"onnen ebenso darauf beruhen, da/3 der Drittausl"ander
ausgewiesen, zur"uckgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Ma/3nahme
nicht aufgeschoben oder aufgehoben worden sein darf, ein Verbot der Einreise
oder des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein mu/3 und auf der
Nichtbeachtung des nationalen Rechts "uber die Einreise oder den Aufenthalt
von Ausl"andern beruhen mu/3.
Artikel 97
Daten in bezug auf Vermi/3te oder Personen, die im Interesse ihres eigenen
Schutzes oder zur Gefahrenabwehr auf Ersuchen der zust"andigen Beh"orde oder
des zust"andigen Gerichts der ausschreibenden Vertragspartei vorl"aufig in
Gewahrsam genommen werden m"ussen, werden aufgenommen, damit die
Polizeibeh"orden den Aufenthalt der ausschreibenden Vertragspartei mitteilen
oder die Person in Gewahrsam nehmen k"onnen, um deren Weiterreise zu
verhindern, soweit es das nationale Recht erlaubt. Dies gilt insbesondere
f"ur Minderj"ahrige und Personen, die aufgrund einer Anordnung einer
zust"andigen Stelle zwangsweise untergebracht werden m"ussen. Bei vollj"ahrigen
Vermi/3ten bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Betroffenen.
Artikel 98
(1) Daten in bezug auf Zeugen sowie auf Personen, die im Rahmen eines
Strafverfahrens wegen Taten vor Gericht erscheinen m"ussen, deretwegen sie
verfolgt werden oder Personen, denen ein Strafurteil oder die Ladung zum
Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt werden mu/3, werden auf Ersuchen
der zust"andigen Justizbeh"orde im Hinblick auf die Mitteilung des Wohnsitzes
oder des Aufenthalts aufgenommen.
(2) Die erbetenen Informationen werden der ersuchenden Vertragspartei nach
Ma/3gabe des nationalen Rechts und der geltenden "Ubereinkommen "uber
Rechtshilfe in Strafsachen mitgeteilt.
Artikel 99
(1) Daten im bezug auf Personen oder Fahrzeuge werden nach Ma/3gabe des
nationalen Rechts der ausschreibenden Vertragspartei zur verdeckten
Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gem"a/3 Absatz 5 aufgenommen.
(2) Eine Ausschreibung dieser Art ist zul"assig zur Strafverfolgung und zur
Abwehr von Gefahren f"ur die "offentliche Sicherheit, wenn
a) konkrete Anhaltspunkte daf"ur vorliegen, da/3 der Betroffene in erheblichem
Umfang au/3ergew"ohnlich schwere Straftaten plant oder begeht, oder
b) die Gesamtbeurteilung des Betroffenen, insbesondere aufgrund der bisher von
ihm begangenen Straftaten, erwarten l"a/3t, da/3 er auch k"unftig
au/3ergew"ohnlich schwere Straftaten begehen wird.
(3) Die Ausschreibung ist ferner, soweit das nationale Recht es erlaubt, auf
Veranlassung der f"ur die Sicherheit des Staates zust"andigen Stellen zul"assig,
wenn tats"achliche Anhaltspunkte daf"ur vorliegen, da/3 die in Absatz 4
bezeichneten Informationen zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden
erheblichen Gef"ahrdung oder anderer erheblicher Gefahren f"ur die innere
oder "au/3ere Sicherheit des Staates erforderlich sind. Die ausschreibende
Vertragspartei ist verpflichtet, vorab die anderen Vertragsparteien zu
konsultieren.
(4) Aufgrund der verdeckten Registrierung k"onnen anl"a/3lich von
Grenzkontrollen und sonstigen polizeilichen und zollrechtlichen "Uberpr"ufungen
im Binnenland die nachstehenden Informationen ganz oder teilweise eingeholt
und der ausschreibenden Stelle "ubermittelt werden:
a) Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs,
b) Ort, Zeit oder Anla/3 der "Uberpr"ufung,
c) Reiseweg und Reiseziel,
d) Begleitpersonen oder Insassen,
e) benutztes Fahrzeug,
f) mitgef"uhrte Sachen,
g) Umst"ande des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs.
Bei der Erhebung dieser Daten ist darauf zu achten, da/3 der verdeckte
Charakter der Ma/3nahme nicht gef"ahrdet wird.
(5) Bei der in Absatz 1 genannten gezielten Kontrolle k"onnen nach Ma/3gabe des
nationalen Rechts zur Erreichung der in den Abs"atzen 2 und 3 genannten Zwecke
die Person, das Fahrzeug oder die mitgef"uhrten Gegenst"ande durchsucht werden.
Soweit nach dem Recht einer Vertragspartei die gezielte Kontrolle nicht
zul"assig ist, wird diese Ma/3nahme f"ur diese Vertragspartei automatisch in
eine verdeckte Registrierung umgesetzt.
(6) Eine ersuchte Vertragspartei kann die Ausschreibung in dem Bestand ihres
nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen,
da/3 bis zur L"oschung der Kennzeichnung keine Ma/3nahme aufgrund der
Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle
vollzogen wird. Die Kennzeichnung ist sp"atestens vierundzwanzig Stunden nach
der Speicherung der Ausschreibung zu l"oschen, es sei denn, die betreffende
Vertragspartei lehnt die erbetene Ma/3nahme aus Rechtsgr"unden oder besonderen
Opportunit"atserw"agungen ab. Ungeachtet einer Kennzeichnung oder einer
ablehnenden Entscheidung bleiben die anderen Vertragsparteien befugt, die mit
der Ausschreibung erbetene Ma/3nahme zu vollziehen.
Artikel 100
(1) Daten in bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im
Strafverfahren gesucht werden, werden in das Schengener Informationssystem
aufgenommen.
(2) Ergibt eine Abfrage, da/3 eine Sachfahndungsnotierung besteht, so setzt
sich die aufgreifende mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung, um
erforderliche Ma/3nahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck k"onnen nach Ma/3gabe
dieses "Ubereinkommens auch personenbezogene Daten "ubermittelt werden.
Ma/3nahmen der aufgreifenden Vertragspartei werden nach Ma/3gabe ihres
nationalen Rechts vollzogen.
(3) Es werden folgende Kategorien von Sachen einbezogen:
a) Gestohlene, unterschlagene oder sonst abhandengekommene Kraftfahrzeuge mit
einem Hubraum von mehr als 50 ccm;
b) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhandengekommene Anh"anger und
Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg;
c) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhandengekommene Feuerwaffen;
d) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhandengekommene Blankodokumente;
e) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhandengekommene ausgef"ullte
Identit"atspapiere (P"asse, Identit"atskarten, F"uhrerscheine);
f) Banknoten (Registriergeld).
Artikel 101
(1) Zugriff auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten mit
dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, erhalten ausschlie/3lich Stellen, die
zust"andig sind f"ur:
a) Grenzkontrollen,
b) sonstige polizeiliche und zollrechtliche "Uberpr"ufungen im Inland sowie
deren Koordinierung.
(2) Zugriff auf die nach Artikel 96 gespeicherten Daten mit dem Recht, diese
unmittelbar abzurufen, erhalten au/3erdem die f"ur die Sichtvermerkserteilung
zust"andigen Stellen, die zentralen Beh"orden, die f"ur die Behandlung der
Sichtvermerksantr"age zust"andig sind sowie die f"ur die Erteilung von
Aufenthaltstiteln und die f"ur die Handhabung der ausl"andischerrechtlichen
Bestimmungen dieses "Ubereinkommens im Bereich des Personenverkehrs
zust"andigen Beh"orden. Der Zugriff auf die Daten erfolgt nach Ma/3gabe des
nationalen Rechts der Vertragsparteien.
(3) Die Benutzer d"urfen nur die Daten abrufen, die zur Erf"ullung ihrer
Aufgaben erforderlich sind.
(4) Jede Vertragspartei "ubermittelt dem Exekutivausschu/3 die Liste der
zust"andigen Beh"orden, die berechtigt sind, die im Schengener
Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, wobei f"ur
jede Beh"orde angegeben wird, welche Daten f"ur welche Aufgaben sie abrufen
darf.
Kapitel 3
Datenschutz und Datensicherung im Schengener Informationssystem
Artikel 102
(1) Die Vertragsparteien d"urfen die in den Artikeln 95 bis 100 genannten
Daten nur f"ur die der jeweiligen Ausschreibung entsprechenden Zwecke nutzen.
(2) Die Daten d"urfen nur zu technischen Zwecken vervielf"altigt werden, soweit
dies zum unmittelbaren Abruf durch die in Artikel 101 genannten Stellen
erforderlich ist. Ausschreibungen von anderen Vertragsparteien d"urfen nicht
aus dem Bestand des nationalen Teils des Schengener Informationssystems in
andere nationale Datenbest"ande "ubernommen werden.
(3) Hinsichtlich der Ausschreibungen nach Artikel 95 bis 100 dieses
"Ubereinkommens ist eine Abweichung von Absatz 1, durch die eine
Ausschreibungskategorie durch eine andere ersetzt wird, nur zul"assig, soweit
dies zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr
f"ur die "offentliche Sicherheit und Ordnung oder aus schwerwiegenden Gr"unden
der Sicherheit des Staates oder zur Verh"utung einer Straftat mit erheblicher
Bedeutung erforderlich ist. Hier"uber ist die vorherige Zustimmung der
ausschreibenden Vertragspartei einzuholen.
(4) Die Daten d"urfen nicht zu Verwaltungszwecken genutzt werden. Hiervon
abweichend d"urfen die nach Artikel 96 gespeicherten Daten nach Ma/3gabe des
nationalen Rechts jeder Vertragspartei nur f"ur die sich aus Artikel 101
Absatz 2 ergebenden Zwecke genutzt werden.
(5) Jede Nutzung der Daten, die den Abs"atzen 1 bis 4 nicht entspricht, wird
nach Ma/3gabe des nationalen Rechts der Vertragspartei als Zweckentfremdung
bewertet.
Artikel 103
Jede Vertragspartei gew"ahrleistet, da/3durchschnittlich jede zehnte
"Ubermittlung von personenbezogenen Daten durch die dateif"uhrende Stelle im
nationalen Teil des Schengener Informationssystems protokolliert wird zur
Kontrolle der Zul"assigkeit der Abrufe. Die Aufzeichnung darf nur hierf"ur
verwendet werden und wird nach sechs Monaten gel"oscht.
Artikel 104
(1) Das nationale Recht der ausschreibenden Vertragspartei findet auf die
Ausschreibung Anwendung, es sei denn, dieses "Ubereinkommen enth"alt engere
Vorraussetzungen f"ur die Ausschreibung.
(2) Soweit dieses "Ubereinkommen keine besondere Regelung enth"alt, findet
das nationale Recht der jeweiligen Vertragspartei auf die in ihrem nationalen
Teil des Schengener Informationssystem gespeicherten Daten Anwendung.
(3) Soweit dieses "Ubereinkommen keine besondere Regelung "uber die
Durchf"uhrung der mit der Ausschreibung erbetenen Ma/3nahme enth"alt,
findet das nationale Recht der ersuchten Vertragspartei, die die Ma/3nahme
durchf"uhrt, Anwendung. Soweit dieses "Ubereinkommen besondere Regelungen
"uber die Durchf"uhrung der mit der Ausschreibung erbetenen Ma/3nahme enth"alt,
werden die Befugnisse durch das nationale Recht der ersuchten Vertragspartei
begrenzt. Soweit die erbetene Ma/3nahme nicht durchgef"uhrt werden kann,
unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die ausschreibende Vertragspartei
unverz"uglich.
Artikel 105
Die ausschreibende Vertragspartei ist f"ur die Richtigkeit und Aktualit"at der
Daten sowie die Rechtm"a/3igkeit der Speicherung im Schengener
Informationssystem verantwortlich.
Artikel 106
(1) Die "Anderung, Erg"anzung, Berichtigung oder L"oschung der Daten darf
nur durch die ausschreibende Vertragspartei vorgenommen werden.
(2) Hat eine Vertragspartei, die selber die Ausschreibung nicht veranla/3t hat,
Anhaltspunkte daf"ur, da/3 Daten unrichtig sind oder unrechtm"a/3ig gespeichert
worden sind, so teilt sie dies umgehend der ausschreibenden Vertragspartei
mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverz"uglich zu pr"ufen und
erforderlichenfalls die Daten unverz"uglich zu berichtigen oder zu l"oschen.
(3) Falls die Vertragsparteien sich nicht einigen k"onnen, unterbreitet die
Vertragspartei, die die Ausschreibung nicht veranla/3t hat, der in Artikel
115 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Kontrollinstanz den Fall zur
Stellungnahme.
Artikel 107
Wurde in bezug auf eine Person bereits eine Ausschreibung in das Schengener
Informationssystem aufgenommen, so stimmt sich die Vertragspartei, die eine
weitere Ausschreibung vornimmt, mit der Vertragspartei, die die erste
Ausschreibung vorgenommen hat, "uber die Speicherung der Ausschreibungen ab.
Hierzu k"onnen die Vertragsparteien auch generelle Regelungen treffen.
Artikel 108
(1) Jede Vertragspartei bestimmt eine Stelle, die als Zentrale f"ur den
nationalen Teil des Schengener Informationssystems zust"andig ist.
(2) Jede Vertragspartei nimmt ihre Ausschreibungen "uber diese Stelle vor.
(3) Diese Stelle ist f"ur das reibungslose Funktionieren des nationalen Teils
des Schengener Informationssystems verantwortlich und trifft die erforderlichen
Ma/3nahmen f"ur die Einhaltung der Bestimmungen dieses "Ubereinkommens.
(4) Die Vertragsparteien teilen einander "uber den Verwahrer die nach Absatz 1
bestimmte Stelle mit.
Artikel 109
(1) Das Recht jeder Person, "uber die zu ihrer Person im Schengener
Informationssystem gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach
dem nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das
Auskunftsrecht beansprucht wird. Soweit das nationale Recht dies vorsieht,
entscheidet die in Artikel 114 Absatz 1 vorgesehene nationale Kontrollinstanz,
ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird. Eine Vertragspartei, die selber
die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur
erteilen, wenn sie vorher der ausschreibenden Vertragspartei Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben hat.
(2) Die Auskunftserteilung an den Betroffenen unterbleibt, wenn dies zur
Durchf"uhrung einer rechtm"a/3igen Aufgabe im Zusammenhang mit der
Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerl"a/3lich
ist. Sie unterbleibt immer w"ahrend der Ausschreibung zur verdeckten
Registrierung.
Artikel 110
Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen
oder unrechtm"a/3ig gespeicherte Daten l"oschen zu lassen.
Artikel 111
(1) Jeder hat das Recht, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei eine Klage
wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung insbesondere auf
Berichtigung, L"oschung, Auskunftserteilung oder Schadensersatz vor dem nach
nationalem Recht zust"andigen Gericht oder der zust"andigen Beh"orde zu
erheben.
(2) Unbeschadet des Artikels 116 verpflichten sich die Vertragsparteien,
unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte oder Beh"orden nach Absatz 1 zu
vollziehen.
Artikel 112
(1) Die zur Personenfahndung in dem Schengener Informationssystem aufgenommenen
personenbezogenen Daten werden nicht l"anger als f"ur den verfolgten Zweck
erforderlich gespeichert. Sp"atestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist
die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung von der ausschreibenden
Vertragspartei zu pr"ufen. F"ur die Ausschreibung gem"a/3 Artikel 99 betr"agt
diese Frist ein Jahr.
(2) Jede ausschreibende Vertragspartei bestimmt gegebenenfalls k"urzere
Pr"uffristen nach nationalem Recht.
(3) Die technische Unterst"utzungseinheit des Schengener Informationssystems
weist die ausschreibende Vertragspartei mit einem Vorlauf von einem Monat
automatisch auf die im System programmierte L"oschung hin.
(4) Die ausschreibende Vertragspartei kann innerhalb der Pr"uffrist
beschlie/3en, die Ausschreibung noch beizubehalten, wenn dies f"ur den der
Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. Eine Verl"angerung
der Ausschreibung ist in die technische Unterst"utzungseinheit einzugeben.
Absatz 1 gilt entsprechend.
Artikel 113
(1) Andere Daten als in Artikel 112 werden nicht l"anger als zehn Jahre, Daten
in bezug auf ausgestellte Identit"atspapiere und Registriergeld nicht l"anger
als f"unf Jahre und Daten in bezug auf Kraftfahrzeuge, Anh"anger und Wohnwagen
nicht l"anger als drei Jahre nach der Aufnahme gespeichert.
(2) Gel"oschte Daten werden noch ein Jahr in der technischen
Unterst"utzungseiheit gespeichert. Sie d"urfen in dieser Zeit jedoch lediglich
genutzt werden, um nachtr"aglich ihre Richtigkeit oder die Rechtm"a/3igkeit der
Speicherung zu pr"ufen. Danach sind sie zu vernichten.
Artikel 114
(1) Jede Vertragspartei bezeichnet eine Kontrollinstanz, deren Aufgabe darin
besteht, nach Ma/3gabe des jeweiligen nationalen Rechts den Bestand des
nationalen Teils des Schengener Informationssystems unabh"angig zu "uberwachen
und zu pr"ufen, ob durch Verarbeitung und Nutzung der im Schengener
Informationssystem gespeicherten Daten die Rechte des Betroffenen nicht
verletzt werden. Diese Kontrollinstanz hat hierf"ur Zugriff auf den Bestand des
nationalen Teils des Schengener Informationssystems.
(2) Jeder hat das Recht, die Kontrollinstanzen zu ersuchen, die zu seiner
Person im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung
zu "uberpr"ufen. Dieses Recht wird nach Ma/3gabe des nationalen Rechts der
Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet wird, ausge"ubt. Wurden die Daten
durch eine andere Vertragspartei eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger
Abstimmung mit der Kontrollinstanz dieser Vertragspartei.
Artikel 115
(1) Zur "Uberwachung der technischen Unterst"utzungseinheit des Schengener
Informationssystems wird eine gemeinsame Kontrollinstanz eingerichtet, die sich
aus je zwei Vertretern der jeweiligen nationalen Kontrollinstanzen
zusammensetzt. Jede Vertragspartei hat bei Abstimmungen eine Stimme. Die
Kontrolle richtet sich nach den Bestimmungen dieses "Ubereinkommens, des
"Ubereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei
der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, der Empfehlung R(87)15
des Ministerausschusses des Europarates "uber die Nutzung personenbezogener
Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 und nach dem nationalen Recht
der f"ur die technische Unterst"utzungseinheit zust"andigen Vertragspartei.
(2) In bezug auf die technische Unterst"utzungseinheit hat die gemeinsame
Kontrollinstanz die Aufgabe, die richtige Anwendung der Bestimmungen dieses
"Ubereinkommens zu "uberpr"ufen. Sie hat hierf"ur Zugriff auf den zentralen
Bestand.
(3) Die gemeinsame Kontrollinstanz ist auch zust"andig f"ur die Pr"ufung der
Anwendungs- oder Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des
Schengener Informationssystems, f"ur die Pr"ufung von Fragen im Zusammenhang
mit den von den nationalen Kontrollinstanzen unabh"angig vorgenommenen
Kontrollen oder mit der Aus"ubung des Auskunftrechtes sowie der Erarbeitung
harmonisierter Vorschl"age im Hinblick auf gemeinsame L"osungen f"ur die
bestehenden Fragen.
(4) Die von der gemeinsamen Kontrollinstanz erstellten Berichte werden an die
Stellen "ubermittelt, an die die nationalen Kontrollinstanzen ihre Berichte
"ubermitteln.
Artikel 116
(1) Wird jemand bei dem Betrieb eines nationalen Bestandes des Schengener
Informationssystem gesch"adigt, haftet ihm hierf"ur jede Vertragspartei nach
Ma/3gabe ihres nationalen Rechts. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch die
ausschreibende Vertragspartei verursacht worden ist, weil diese die Daten
unrichtig eingegeben hat oder die Speicherung unrechtm"a/3ig war.
(2) Ist die in Anspruch genommene Vertragspartei nicht die ausschreibende
Vertragspartei, hat letztere den geleisteten Ersatz auf Anforderung zu
erstatten, es sein denn, von der ersuchten Vertragspartei wurdendie Daten
vertragswidrig geutzt.
Artikel 118
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, f"ur ihren nationalen Teil des
Schengener Informationssystems Ma/3nahmen zu treffen, die geeignet sind:
a) Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen
personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);
b) zu verhindern, da/3 Datentr"ager unbefugt gelesen, kopiert, ver"andert
oder entfernt werden k"onnen (Datentr"agerkontrolle);
c) die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme,
Ver"anderung oder L"oschung gespeicherter personenbezogener Daten zu
verhindern (Speicherkontrolle);
d) zu verhindern, da/3 automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von
Einrichtungen zur Daten"ubertragung von Unbefugten genutzt werden k"onnen
(Benutzerkontrolle);
e) zu gew"ahrleisten, da/3 die zur Benutzung eines automatisierten
Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschlie/3lich auf die ihrer
Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen k"onnen (Zugriffskontrolle);
f) zu gew"ahrleisten, da/3 "uberpr"uft und festgestellt werden kann, an welche
Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Daten"ubertragung
"ubermittelt werden k"onnen ("Ubermittlungskontrolle);
g) zu gew"ahrleisten, da/3 nachtr"aglich "uberpr"uft und festgestellt werden
kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in
automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind
(Eingabekontrolle);
h) zu verhindern, da/3 bei der "Ubertragung personenbezogener Daten sowie
beim Transport von Datentr"agern die Daten unbefugt gelesen, kopiert,
ver"andert oder gel"oscht werden k"onnen (Transportkontrolle).
(2) Jede Vertragspartei hat f"ur die "Ubermittlung von Daten an Stellen
au/3erhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien besondere Vorkehrungen
zur Datensicherung zu treffen. Diese sind der gemeinsamen Kontrollinstanz
mitzuteilen.
(3) Jede Vertragspartei darf mit der Datenverarbeitung in ihrem nationalen
Teil des Schengener Informationssystems nur Personen beauftragen, die besonders
geschult und einer Sicherheits"uberpr"ufung unterzogen worden sind.
(4) F"ur die technische Unterst"utzungseinheit des Schengener
Informationssystems trifft die hierf"ur zust"andige Vertragspartei die in den
Abs"atzen 1 bis 3 genannten Ma/3nahmen.
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Titel VI
Datenschutz
Artikel 126
(1) Jede Vertragspartei trifft sp"atestens bis zum Inkrafttreten dieses
"Ubereinkommens in ihrem nationalen Recht in bezug auf die automatische
Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem "Ubereinkommen
"ubermittelt werden, die erforderlichen Ma/3nahmen zur Gew"ahrleistung eines
Datenschutzstandards, der zumindest dem entspricht, der sich aus der
Verwiklichung der Grunds"atze des "Ubereinkommens des Europarates "uber den
Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener
Daten vom 28. Januar 1981 ergibt.
(2) Die in diesem "Ubereinkommen vorgesehene "Ubermittlung personenbezogener
Daten darf erst beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet der an der "Ubermittlung
beteiligten Vertragsparteien die nach Absatz 1 gebotenen datenschutzrechtlichen
Regelungen in Kraft getreten sind.
(3) In bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten, die
nach diesem "Ubereinkommen "ubermittelt werden, gelten au/3erdem folgende
Bestimmungen:
a) Eine Nutzung der personenbezogenen Daten durch die empfangende
Vertragspartei ist ausschlie/3lich zu den Zwecken zul"assig, zu denen die
"Ubermittlung solcher Daten in diesem "Ubereinkommen vorgesehen ist; eine
Nutzung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung der
"ubermittelnden Vertragspartei und nur nach Ma/3gabe des Rechts der
empfangenden Vertragspartei zul"assig. Die Zustimmung darf erteilt werden,
soweit das nationale Recht der "ubermittelnden Vertragspartei dies zul"a/3t.
b) Die "ubermittelnden personenbezogenen Daten d"urfen ausschlie/3lich durch
die Beh"orden und Gerichte benutzt werden, die f"ur eine Aufgabe im Rahmen
der Zwecke nach Buchstabe a zust"andig ist.
c) Die "ubermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
der personenbezogenen Daten zu achten; erweist sich, von Amts wegen oder
aufgrund eines Antrags des Betroffenen, da/3 unrichtige Daten oder Daten, die
nicht h"atten "ubermittelt werden d"urfen, "ubermittelt worden sind, so ist
dies der empfangenden Vertragspartei oder den empfangenden Vertragsparteien
unverz"uglich mitzuteilen. Diese ist beziehungsweise diese sind verpflichtet,
die Berichtigung oder die Vernichtung vorzunehmen, oder zu vermerken, da/3 die
Daten unrichtig sind oder unrechtm"a/3ig "ubermittelt wurden.
d) Im Rahmen ihrer Haftung nach Ma/3gabe des nationalen Rechts kann eine
Vertragspartei sich im Verh"altnis zu dem Gesch"adigten zu ihrer Entlastung
nicht darauf berufen, da/3 eine andere Vertragspartei unrichtige Daten
"ubermittelt hat. Leistet die empfangene Vertragspartei Schadensersatz wegen
eines Schadens, der durch die Nutzung von unrichtig "ubermittelten Daten
verursacht wurde, so erstattet die "ubermittelnde Vertragspartei der
empfangenden Vertragspartei den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.
e) Die "Ubermittlung und der Empfang personenbezogener Daten sind in der Datei
aus der sie "ubermittelt werden und in der Datei, in der sie gespeichert
werden, festzuhalten.
f) Die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 115 ist zust"andig, auf
Ersuchen einer Vertragspartei ein Gutachten "uber die Anwendungs- und
Auslegungsschwierigkeiten abzugeben, die sich bei der Anwendung dieses Artikels
ergeben.
(4) Dieser Artikel findet auf die "Ubermittlung personenbezogener Daten nach
Ma/3gabe des Titels II Kapitel 7 und des Titels IV keine Anwendung. Absatz 3
findet keine Anwendung auf die "Ubermittlung personenbezogener Daten nach
Ma/3gabe des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5.
Artikel 127
(1) Werden aufgrund dieses "Ubereinkommens einer anderen Vertragspartei
personenbezogene Daten "ubermittelt, so findet auf die "Ubermittlung dieser
Daten aus einer nicht-automatisierten Datei und ihre Aufnahme in eine solche
Datei Artikel 126 sinngem"a/3 Anwendung.
(2) Werden in anderen als in Artikel 126 Absatz 1 oder in Absatz 1 dieses
Artikels genannten F"allen einer anderen Vertragspartei personenbezogene Daten
"ubermittelt, so gilt Artikel 126 Absatz 3 mit Ausnahme von Buchstabe e.
Au/3erdem gelten folgende Bestimmungen:
a) Die "Ubermittlung und der Empfang personenbezogener Daten werden aktenkundig
gemacht. Diese Verpflichtung entf"allt, soweit es f"ur die Verwendung der
Daten nicht erforderlich ist, sie aktenkundig zu machen, insbesondere weil
die Daten nicht oder nur kurzfristig verwendet werden.
b) Die Verwendung der "ubermittelten Daten genie/3t auf dem Hoheitsgebiet
der empfangenden Vertragspartei zumindest den Schutz, der aufgrund des Rechts
dieser Vertragspartei f"ur eine Verwendung von Daten gleicher Art gilt.
c) Die Entscheidung dar"uber, ob und unter welchen Bedingungen auf Antrag des
Betroffenen "uber die auf seine Person bezogenen "ubermittelten Daten Auskunft
erteilt wird, richtet sich nach dem Recht der Vertragspartei, bei der der
Antrag gestellt wird.
(3) Dieser Artikel findet auf die "Ubermittlung personenbezogener Daten nach
Ma/3gabe des Titel II Kapitel 7, des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5 und des
Titels IV keine Anwendung.
Artikel 128
(1) Die in diesem "Ubereinkommen vorgesehenen "Ubermittlungen personenbezogener
Daten d"urfen erst beginnen, wenn die an der "Ubermittlung beteiligten
Vertragsparteien einer nationalen Kontrollinstanz die Aufgabe "ubertragen
haben, auf unabh"angige Weise die Einhaltung der Artikel 126 und 127 sowie der
Rechtsvorschriften zur Anwendung dieser Bestimmungen in bezug auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien zu "uberwachen.
(2) Hat eine Vertragspartei nach Ma/3gabe ihres nationalen Rechts eine
Kontrollinstanz mit der Aufgabe eingerichtet, in einem oder mehreren
Sachbereichen die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen in bezug
auf nicht in Dateien gespeicherten Daten aus unabh"angige Weise zu "uberwachen,
so "ubertr"agt diese Vertragspartei dieser Kontrollinstanz die Aufgabe, in
diesen Sachbereichen auch die Einhaltung der Regelungen dieses Titels zu
"uberwachen.
(3) Dieser Artikel findet auf die "Ubermittlung personenbezogener Daten nach
Ma/3gabe des Titels II Kapitel 7 und des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5
keine Anwendung.
Artikel 129
In bezug auf die "Ubermittlung personenbezogener Daten nach Titel III
Kapitel 1 verpflichten sich die Vertragsparteien, unbeschadet der Artikel
126 und 127, einen Datenschutzstandard zu verwirklichen, wobei die
Grunds"atze der Empfehlung R(87)15 des Ministerausschusses des Europarates
"uber die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September
1987 beachtet werden. Dar"uber hinaus finden auf die "Ubermittlung nach
Ma/3gabe des Artikel 46 die folgenden Bestimmungen Anwendung:
a) Eine Nutzung dieser Daten durch die empfangende Vertragspartei ist
ausschlie/3lich zu den durch die "ubermittelnde Vertragspartei angegebenen
Zwecken und unter den durch diese Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen
zul"assig.
b) Die Daten d"urfen ausschlie/3lich an Polizeidienststellen und
Polizeibeh"orden "ubermittelt werden. Die weitere "Ubermittlung an andere
Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der "ubermittelnden Vertragspartei
erfolgen.
c) Der Empf"anger unterrichtet die "ubermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen
"uber die Verwendung der "ubermittelnden Daten und "uber die dadurch erzielten
Ergebnisse.
Artikel 130
Erfolgt die "Ubermittlung personenbezogener Daten "uber einen in Artikel 47
oder Artikel 1127 vorgesehenen Verbindungsbeamten, so finden die Bestimmungen
dieses Titels erst Anwendung, wenn der Verbindungsbeamte sie der Vertragspartei
weitergegeben hat, die ihn in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
entsandt hat.
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Die Komplette Abschrift ist zu beziehen "uber :
Stra/3enmedizin
c/o BUU
Hohenensch 63
2000 Hamburg 50
-Der Tag, an dem Du kein Mitleid mehr mit einem Menschen hast, ist der Tag,
andem Du aufgeh"ort hast zu leben.
Rolf W"urdemann - Annenstr. 31 - 20359 Hamburg - +49-40-315753