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Dokumentation (Abschrift) des Schengener Abkommens - Auszug

(Stand: 14. Juni 1990, dies ist die letzlich unterzeichnete Fassung des

Vertragstextes)

"Ubereinkommen

zur Durchf"uhrung des "Ubereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen

den Regierungen der Staaten der Benulux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik

Deutschland und der Franz"osischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau

der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

Das K"onigreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Franz"osische

Republik, das Gro/3herzogtum Luxemburg und das K"onigreich der Niederlande,

nachfolgend Vertragsparteien genannt -

aufbauend auf dem am 14. Juni 1985 in Schengen geschlossenen "Ubereinkommen

"uber den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,

entschlossen, das in diesem "Ubereinkommen zum Ausdruck gebrachte Bestreben

der Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen

und der Erleichterung des Transports und des Warenverkehrs zu verwiklichen,

in der Erw"agung, da/3 der Vertrag zur Gr"undung der Europ"aischen

Gemeinschaften, erg"anzt durch die Einheitliche Europ"aische Akte, vorsieht,

da/3 der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfa/3t,

in der Erw"agung, da/3 der durch die Vertragsparteien angestrebte Zweck mit

diesem Ziel "ubereinstimmt, unbeschadet der Ma/3nahmen, die zur Anwendung der

Bestimmungen dieses Vertrages getroffen werden,

in der Erw"agung, da/3 die Verwirklichung dieses Zieles eine Reihe von

geeigneten Ma/3nahmen und eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien

erfordert -

haben folgendes vereinbart:

TITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses "Ubereinkommens bedeutet:

Binnengrenzen: die gemeinsamen Landgrenzen der Vertragsparteien sowie ihre

Flugh"afen f"ur die Binnenfl"uge und ihre Seeh"afen f"ur die regelm"a/3igen

F"ahrverbindungen ausschlie/3lich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien

ohne Fahrtunterbrechung in au/3erhalb des Gebiets gelegenen H"afen;

Au/3engrenzen: die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und Seeh"afen der

Vertragsparteien, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;

Binnenflug: ein Flug ausschlie/3lich von und nach dem Gebiet der

Vertragsparteien, ohne Landung auf dem Gebiet eines Drittstaates;

Drittstaat: ein Staat, der nicht Vertragspartei ist;

Drittausl"ander: eine Person, die nicht Staatsangeh"origer eines der

Mitgliedstaaten der Europ"aischen Gemeinschaften ist;

Zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausl"ander: ein Drittausl"ander,

der gem"a/3 Artikel 96 zur Einreiseverweigerung in dem Schengener

Informationssystem ausgeschrieben ist;

Grenz"ubergangsstelle: ein von den zust"andigen Beh"orden f"ur das

"Uberschreiten der Au/3engrenzen zugelassener "Ubergang;

Grenzkontrolle: an den Grenzen vorgenommene Kontrolle, die unabh"angig von

jedem anderen Anla/3 ausschlie/3lich aufgrund des beabsichtigten

Grenz"ubertritts durchgef"uhrt wird;

Bef"orderungsunternehmer: nat"urliche oder juristische Person, die gewerblich

die Bef"orderung von Personen auf dem Luft-, See- oder Landweg durchf"uhrt;

Aufenthaltstitel: jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich

welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu

z"ahlen nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der

Vertragsparteien im Hinblick auf die Pr"ufung eines Asylbegehrens oder eines

Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis;

Asylbegehren: jeder an der Au/3engrenze oder im Gebiet einer Vertragspartei in

Europa schriftlich, m"undlich oder auf andere Weise ge"a/3erte Wunsch eines

Drittausl"anders mit dem Ziel, den Fl"uchtlingsstatus nach der Genfer

Konvention vom 28. Juli 1951 "uber den Fl"uchtlingsstatus in der Fassung des

Protokolls vom 31. Januar 1967 zu erlangen und als solcher ein Aufenthaltsrecht

zu genie/3en;

Asylbegehrender: ein Drittausl"ander, der ein Asylbegehren im Sinne dieses

"Ubereinkommens gestellt hat, "uber das noch nicht abschlie/3end entschieden

ist;

Behandlung eines Asylbegehrens: alle Verfahren zur Pr"ufung und Entscheidung

von Asylbegehren sowie alle in Ausf"uhrung der endg"ultigen Entscheidungen

getroffenen Ma/3nahmen, mit Ausnahme der Bestimmung der Vertragspartei, die

aufgrund dieses "Ubereinkommens f"ur die Behandlung des Asylbegehrens

zust"andig ist.

.

.

.

Titel IV

Schengener Informationssystem

Kapitel 1

Einrichtung des Schengener Informationssystems

Artikel 92

(1) Die Vertragsparteien errichten und unterhalten ein gemeinsames

Informationsystem, nachstehend das Schengener Informationssystem genannt,

das aus einem nationalen Teil jeder Vertragspartei und einer technischen

Unterst"utzungseinheit besteht. Durch das Schengener Informationssystem

werden Ausschreibungen, die der Suche nach Personen und Sachen dienen, den

durch die Vertragsparteien bezeichneten Beh"orden bei nach Ma/3gabe des

nationalen Rechts durchgef"urten Grenzkontrollen, sonstigen polizeilichen

und zollrechtlichen "Uberpr"ufungen im Inland sowie, beschr"ankt auf die

Ausschreibungskategorie nach Artikel 96 f"ur Zwecke des Sichtvermerksverfahrens

sowie der Erteilung der Aufenthaltstitel und der Handhabung des

Ausl"anderrechts im Rahmen der Anwendung dieses "Ubereinkommens im Bereich

des Personenverkehrs zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit gehalten.

(2) Jede Vertragspartei errichtet und unterh"alt in eigener Verantwortung und

auf eigene Kosten ihren nationalen Teil des Schengener Informationssystems,

dessen Bestand durch Nutzung der technischen Unterst"utzungseinheit inhaltlich

identisch ist mit dem Bestand des nationalen Teiles jeder anderen

Vertragspartei. Im Hinblick auf die schnelle und zweckm"a/3ige "Ubermittlung

der Information nach Absatz 3 ber"ucksichtigt jede Vertragspartei bei der

Errichtung ihres nationalen Teils die durch die Vertragsparteien gemeinsam

festgelegten Protokolle und Verfahren in bezug auf die technische

Unterst"utzungseinheit. Der Bestand jedes nationalen Teils dient innerhalb des

Hoheitsgebietes der jeweiligen Vertragsparteien zum Abruf im automatisierten

Verfahren. Ein Abruf aus dem Bestand des nationalen Teils einer anderen

Vertragspartei erfolgt nicht.

(3) Die Vertragsparteien errichten und unterhalten in gemeinsamer Verantwortung

und auf gemeinsame Kosten die technische Unterst"utzungseinheit des Schengener

Informationssystems. Die Franz"osische Republik ist zust"andig f"ur diese

Unterst"utzungseinheit; sie wird eingerichtet in Stra/3burg. Die technische

Unterst"utzungseinheit umfa/3t einen Bestand, der der On-Line-"Ubermittlung

der Informationen an die nationalen Best"ande dient, wodurch gew"ahrleistet

wird, da/3 die nationalen Best"ande identisch bleiben. In den Bestand der

technischen Unterst"utzungseinheit werden Ausschreibungen von Personen und

Sachen aufgenommen, soweit sie sich auf alle Vertragsparteien beziehen. Der

Bestand der technischen Unterst"utzungseinheit umfa/3t, abgesehen von den

Daten nach diesem Absatz und nach Artikel 113 Absatz 2, keine weiteren Daten.

Kapitel 2

Betrieb und Nutzung des Schengener Informationssystems

Artikel 93

Das Schengener Informationssystem hat nach Ma/3gabe der Bestimmungen dieses

"Ubereinkommens zum Ziel, in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien anhand der

aus diesem System erteilten Information die "offentliche Sicherheit und Ordnung

einschlie/3lich der Sicherheit des Staates und die Anwendung der Bestimmungen

dieses "Ubereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zu gew"ahrleisten.

Artikel 94

(1) Das Schengener Informationssystem enth"alt ausschlie/3lich die durch jede

der Vertragsparteien gelieferten Kategorien von Daten, die f"ur die in den

Artikeln 95 bis 100 vorgesehenen Zwecke erforderlich sind. Die ausschreibende

Vertragspartei pr"uft, ob die Bedeutung des Falles eine Aufnahme der

Ausschreibung in das Schengener Informationssystem rechtfertigt.

(2) Die Datenkategorien sind:

a) die ausgeschriebenen Personen;

b) die in Artikel 100 aufgef"uhrten Sachen und die in Artikel 99 aufgef"uhrten

Fahrzeuge.

(3) In bezug auf Personen werden h"ochstens die folgenden Angaben mitgeteilt:

a) Name und Vorname, gegebenenfalls Aliasname in einem neuen Datensatz;

b) besondere unver"anderliche physische Merkmale;

c) erster Buchstabe des zweiten Vornamens;

d) Geburtsort und -datum;

e) Geschlecht;

f) Staatsangeh"origkeit;

g) der personenbezogene Hinweis ,,bewaffnet'';

h) der personenbezogene Hinweis ,,gewaltt"atig'';

i) Ausschreibungsgrund;

j) zu ergreifende Ma/3nahme;

Andere Angaben, insbesondere Daten, die in Artikel 6 Satz 1 des "Ubereinkommens

des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der

automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten erw"ahnt sind, sind nicht

zul"assig.

(4) Sofern eine Vertragspartei eine Ausschreibung nach Artikel 95, 97 oder 99

f"ur nicht vereinbar h"alt mit ihrem nationalen Recht, mit internationalen

Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen, kann sie nachtr"aglich

die Ausschreibung in ihrem nationalen Bestand so kennzeichnen lassen, da/3 die

Ma/3nahme in ihrem Hoheitsgebiet nicht aufgrund der Ausschreibung vollzogen

wird. Mit den anderen Vertragsparteien m"ussen hier"uber Konsultationen

gef"uhrt werden. Wenn die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung nicht

zur"uckzieht, bleibt die Ausschreibung f"ur die anderen Vertragsparteien nach

wie vor g"ultig.

Artikel 95

(1) Daten in bezug auf Personen, um deren Festnahme mit dem Ziel der

Auslieferung ersucht wird, werden auf Antrag der Justizbeh"orde der ersuchenden

Vertragspartei aufgenommen.

(2) Vor der Ausschreibung pr"uft die ausschreibende Vertragspartei, ob die

Festnahme nach dem Recht der ersuchten Vertragsparteien zul"assig ist. Sollte

die ausschreibende Vertragspartei Zweifel haben, ist sie verpflichtet, die

betroffenen Vertragsparteien zu konsultieren.

Die ausschreibende Vertragspartei teilt den ersuchten Vertragsparteien

gleichzeitig mit der Ausschreibung auf m"oglichst schnellem Wege folgende f"ur

den zugrunde liegenden Sachverhalt wesentliche Informationen mit:

a) die um die Festnahme ersuchende Beh"orde;

b) das Bestehen eines Haftbefehls oder eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung

oder eines rechtskr"aftigen Urteils;

c) die Art und die rechtliche W"urdigung der strafbaren Handlung;

d) die Beschreibung der Umst"ande, unter denen die Straftat begangen wurde;

einschlie/3lich der Zeit, des Ortes und der Art der T"aterschaft;

e) soweit m"oglich die Folgen der Straftat.

(3) Eine ersuchte Vertragspartei kann die Ausschreibung in ihrem nationalen

Teil des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, da/3 bis zur

L"oschung der Kennzeichnung keine Festnahme aufgrund der Ausschreibung

erfolgen darf. Die Kennzeichnung ist sp"atestens vierundzwanzig Stunden nach

der Speicherung der Ausschreibung zu l"oschen, es sei denn, die betreffende

Vertragspartei lehnt die erbetene Festnahme aus Rechtsgr"unden oder besonderen

Opportunit"atserw"agungen ab. Sofern in besonderen Ausnahmef"allen die

Komplexit"at des Sachverhaltes dies erfordert, kann die genannte Frist auf

eine Woche verl"angert werden. Ungeachtet einer Kennzeichnung oder einer

ablehnenden Entscheidung bleiben die anderen Vertragsparteien befugt, die mit

der Ausschreibung erbetene Festnahme zu vollziehen.

(4) Ersucht eine Vertragspartei wegen besonderer Eilbed"urftigkeit um eine

Sofortfahndung, pr"uft die ersuchte Vertragspartei, ob sie auf die

Kennzeichnung verzichten kann. Die ersuchte Vertragspartei trifft die

erforderlichen Vorkehrungen, damit die erbetene Ma/3nahme f"ur den Fall,

da/3 die Ausschreibung gebilligt wird, unverz"uglich vollzogen werden kann.

(5) Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlossenen Pr"ufung oder

wegen einer ablehnenden Entscheidung einer ersuchten Vertragspartei nicht

m"oglich, so ist von dieser Vertragspartei die Ausschreibung als Ausschreibung

zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.

(6) Die ersuchten Vertragsparteien treffen die aufgrund der Ausschreibung

erbetenen Ma/3nahmen auf der Grundlage der geltenden

Auslieferungs"ubereinkommen und nach Ma/3gabe des nationalen Rechts

festzunehmen, sind sie nicht verpflichtet, die Ma/3nahme zu vollziehen, wenn

ein eigener Staatsangeh"origer betroffen ist.

Artikel 96

(1) Die Daten bez"uglich Drittausl"andern, die zur Einreiseverweigerung

ausgeschrieben worden sind, werden aufgrund einer nationalen Ausschreibung

gespeichert, die auf Entscheidungen der zust"andigen Verwaltungsbeh"orden und

Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten

sind.

(2) Die Entscheidungen k"onnen auf die Gefahr f"ur die "offentliche Sicherheit

und Ordnung oder die nationale Sicherheit, die die Anwesenheit eines

Drittausl"anders auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei bedeutet, gest"utzt

werden.

Dies kann insbesondere der Fall sein

a) bei einem Drittausl"ander, der wegen einer Straftat verurteilt worden ist,

die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist;

b) bei einem Drittausl"ander, gegen den ein begr"undeter Verdacht besteht, da/3

er schwere Straftaten, insbesondere im Sinne von Artikel 71 begangen hat, oder

gegen den konkrete Hinweise bestehen, da/3 er solche Taten in dem Hoheitsgebiet

einer Vertragspartei plant.

(3) Die Entscheidungen k"onnen ebenso darauf beruhen, da/3 der Drittausl"ander

ausgewiesen, zur"uckgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Ma/3nahme

nicht aufgeschoben oder aufgehoben worden sein darf, ein Verbot der Einreise

oder des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein mu/3 und auf der

Nichtbeachtung des nationalen Rechts "uber die Einreise oder den Aufenthalt

von Ausl"andern beruhen mu/3.

Artikel 97

Daten in bezug auf Vermi/3te oder Personen, die im Interesse ihres eigenen

Schutzes oder zur Gefahrenabwehr auf Ersuchen der zust"andigen Beh"orde oder

des zust"andigen Gerichts der ausschreibenden Vertragspartei vorl"aufig in

Gewahrsam genommen werden m"ussen, werden aufgenommen, damit die

Polizeibeh"orden den Aufenthalt der ausschreibenden Vertragspartei mitteilen

oder die Person in Gewahrsam nehmen k"onnen, um deren Weiterreise zu

verhindern, soweit es das nationale Recht erlaubt. Dies gilt insbesondere

f"ur Minderj"ahrige und Personen, die aufgrund einer Anordnung einer

zust"andigen Stelle zwangsweise untergebracht werden m"ussen. Bei vollj"ahrigen

Vermi/3ten bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Betroffenen.

Artikel 98

(1) Daten in bezug auf Zeugen sowie auf Personen, die im Rahmen eines

Strafverfahrens wegen Taten vor Gericht erscheinen m"ussen, deretwegen sie

verfolgt werden oder Personen, denen ein Strafurteil oder die Ladung zum

Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt werden mu/3, werden auf Ersuchen

der zust"andigen Justizbeh"orde im Hinblick auf die Mitteilung des Wohnsitzes

oder des Aufenthalts aufgenommen.

(2) Die erbetenen Informationen werden der ersuchenden Vertragspartei nach

Ma/3gabe des nationalen Rechts und der geltenden "Ubereinkommen "uber

Rechtshilfe in Strafsachen mitgeteilt.

Artikel 99

(1) Daten im bezug auf Personen oder Fahrzeuge werden nach Ma/3gabe des

nationalen Rechts der ausschreibenden Vertragspartei zur verdeckten

Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gem"a/3 Absatz 5 aufgenommen.

(2) Eine Ausschreibung dieser Art ist zul"assig zur Strafverfolgung und zur

Abwehr von Gefahren f"ur die "offentliche Sicherheit, wenn

a) konkrete Anhaltspunkte daf"ur vorliegen, da/3 der Betroffene in erheblichem

Umfang au/3ergew"ohnlich schwere Straftaten plant oder begeht, oder

b) die Gesamtbeurteilung des Betroffenen, insbesondere aufgrund der bisher von

ihm begangenen Straftaten, erwarten l"a/3t, da/3 er auch k"unftig

au/3ergew"ohnlich schwere Straftaten begehen wird.

(3) Die Ausschreibung ist ferner, soweit das nationale Recht es erlaubt, auf

Veranlassung der f"ur die Sicherheit des Staates zust"andigen Stellen zul"assig,

wenn tats"achliche Anhaltspunkte daf"ur vorliegen, da/3 die in Absatz 4

bezeichneten Informationen zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden

erheblichen Gef"ahrdung oder anderer erheblicher Gefahren f"ur die innere

oder "au/3ere Sicherheit des Staates erforderlich sind. Die ausschreibende

Vertragspartei ist verpflichtet, vorab die anderen Vertragsparteien zu

konsultieren.

(4) Aufgrund der verdeckten Registrierung k"onnen anl"a/3lich von

Grenzkontrollen und sonstigen polizeilichen und zollrechtlichen "Uberpr"ufungen

im Binnenland die nachstehenden Informationen ganz oder teilweise eingeholt

und der ausschreibenden Stelle "ubermittelt werden:

a) Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs,

b) Ort, Zeit oder Anla/3 der "Uberpr"ufung,

c) Reiseweg und Reiseziel,

d) Begleitpersonen oder Insassen,

e) benutztes Fahrzeug,

f) mitgef"uhrte Sachen,

g) Umst"ande des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs.

Bei der Erhebung dieser Daten ist darauf zu achten, da/3 der verdeckte

Charakter der Ma/3nahme nicht gef"ahrdet wird.

(5) Bei der in Absatz 1 genannten gezielten Kontrolle k"onnen nach Ma/3gabe des

nationalen Rechts zur Erreichung der in den Abs"atzen 2 und 3 genannten Zwecke

die Person, das Fahrzeug oder die mitgef"uhrten Gegenst"ande durchsucht werden.

Soweit nach dem Recht einer Vertragspartei die gezielte Kontrolle nicht

zul"assig ist, wird diese Ma/3nahme f"ur diese Vertragspartei automatisch in

eine verdeckte Registrierung umgesetzt.

(6) Eine ersuchte Vertragspartei kann die Ausschreibung in dem Bestand ihres

nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen,

da/3 bis zur L"oschung der Kennzeichnung keine Ma/3nahme aufgrund der

Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle

vollzogen wird. Die Kennzeichnung ist sp"atestens vierundzwanzig Stunden nach

der Speicherung der Ausschreibung zu l"oschen, es sei denn, die betreffende

Vertragspartei lehnt die erbetene Ma/3nahme aus Rechtsgr"unden oder besonderen

Opportunit"atserw"agungen ab. Ungeachtet einer Kennzeichnung oder einer

ablehnenden Entscheidung bleiben die anderen Vertragsparteien befugt, die mit

der Ausschreibung erbetene Ma/3nahme zu vollziehen.

Artikel 100

(1) Daten in bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im

Strafverfahren gesucht werden, werden in das Schengener Informationssystem

aufgenommen.

(2) Ergibt eine Abfrage, da/3 eine Sachfahndungsnotierung besteht, so setzt

sich die aufgreifende mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung, um

erforderliche Ma/3nahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck k"onnen nach Ma/3gabe

dieses "Ubereinkommens auch personenbezogene Daten "ubermittelt werden.

Ma/3nahmen der aufgreifenden Vertragspartei werden nach Ma/3gabe ihres

nationalen Rechts vollzogen.

(3) Es werden folgende Kategorien von Sachen einbezogen:

a) Gestohlene, unterschlagene oder sonst abhandengekommene Kraftfahrzeuge mit

einem Hubraum von mehr als 50 ccm;

b) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhandengekommene Anh"anger und

Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg;

c) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhandengekommene Feuerwaffen;

d) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhandengekommene Blankodokumente;

e) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhandengekommene ausgef"ullte

Identit"atspapiere (P"asse, Identit"atskarten, F"uhrerscheine);

f) Banknoten (Registriergeld).

Artikel 101

(1) Zugriff auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten mit

dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, erhalten ausschlie/3lich Stellen, die

zust"andig sind f"ur:

a) Grenzkontrollen,

b) sonstige polizeiliche und zollrechtliche "Uberpr"ufungen im Inland sowie

deren Koordinierung.

(2) Zugriff auf die nach Artikel 96 gespeicherten Daten mit dem Recht, diese

unmittelbar abzurufen, erhalten au/3erdem die f"ur die Sichtvermerkserteilung

zust"andigen Stellen, die zentralen Beh"orden, die f"ur die Behandlung der

Sichtvermerksantr"age zust"andig sind sowie die f"ur die Erteilung von

Aufenthaltstiteln und die f"ur die Handhabung der ausl"andischerrechtlichen

Bestimmungen dieses "Ubereinkommens im Bereich des Personenverkehrs

zust"andigen Beh"orden. Der Zugriff auf die Daten erfolgt nach Ma/3gabe des

nationalen Rechts der Vertragsparteien.

(3) Die Benutzer d"urfen nur die Daten abrufen, die zur Erf"ullung ihrer

Aufgaben erforderlich sind.

(4) Jede Vertragspartei "ubermittelt dem Exekutivausschu/3 die Liste der

zust"andigen Beh"orden, die berechtigt sind, die im Schengener

Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, wobei f"ur

jede Beh"orde angegeben wird, welche Daten f"ur welche Aufgaben sie abrufen

darf.

Kapitel 3

Datenschutz und Datensicherung im Schengener Informationssystem

Artikel 102

(1) Die Vertragsparteien d"urfen die in den Artikeln 95 bis 100 genannten

Daten nur f"ur die der jeweiligen Ausschreibung entsprechenden Zwecke nutzen.

(2) Die Daten d"urfen nur zu technischen Zwecken vervielf"altigt werden, soweit

dies zum unmittelbaren Abruf durch die in Artikel 101 genannten Stellen

erforderlich ist. Ausschreibungen von anderen Vertragsparteien d"urfen nicht

aus dem Bestand des nationalen Teils des Schengener Informationssystems in

andere nationale Datenbest"ande "ubernommen werden.

(3) Hinsichtlich der Ausschreibungen nach Artikel 95 bis 100 dieses

"Ubereinkommens ist eine Abweichung von Absatz 1, durch die eine

Ausschreibungskategorie durch eine andere ersetzt wird, nur zul"assig, soweit

dies zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr

f"ur die "offentliche Sicherheit und Ordnung oder aus schwerwiegenden Gr"unden

der Sicherheit des Staates oder zur Verh"utung einer Straftat mit erheblicher

Bedeutung erforderlich ist. Hier"uber ist die vorherige Zustimmung der

ausschreibenden Vertragspartei einzuholen.

(4) Die Daten d"urfen nicht zu Verwaltungszwecken genutzt werden. Hiervon

abweichend d"urfen die nach Artikel 96 gespeicherten Daten nach Ma/3gabe des

nationalen Rechts jeder Vertragspartei nur f"ur die sich aus Artikel 101

Absatz 2 ergebenden Zwecke genutzt werden.

(5) Jede Nutzung der Daten, die den Abs"atzen 1 bis 4 nicht entspricht, wird

nach Ma/3gabe des nationalen Rechts der Vertragspartei als Zweckentfremdung

bewertet.

Artikel 103

Jede Vertragspartei gew"ahrleistet, da/3durchschnittlich jede zehnte

"Ubermittlung von personenbezogenen Daten durch die dateif"uhrende Stelle im

nationalen Teil des Schengener Informationssystems protokolliert wird zur

Kontrolle der Zul"assigkeit der Abrufe. Die Aufzeichnung darf nur hierf"ur

verwendet werden und wird nach sechs Monaten gel"oscht.

Artikel 104

(1) Das nationale Recht der ausschreibenden Vertragspartei findet auf die

Ausschreibung Anwendung, es sei denn, dieses "Ubereinkommen enth"alt engere

Vorraussetzungen f"ur die Ausschreibung.

(2) Soweit dieses "Ubereinkommen keine besondere Regelung enth"alt, findet

das nationale Recht der jeweiligen Vertragspartei auf die in ihrem nationalen

Teil des Schengener Informationssystem gespeicherten Daten Anwendung.

(3) Soweit dieses "Ubereinkommen keine besondere Regelung "uber die

Durchf"uhrung der mit der Ausschreibung erbetenen Ma/3nahme enth"alt,

findet das nationale Recht der ersuchten Vertragspartei, die die Ma/3nahme

durchf"uhrt, Anwendung. Soweit dieses "Ubereinkommen besondere Regelungen

"uber die Durchf"uhrung der mit der Ausschreibung erbetenen Ma/3nahme enth"alt,

werden die Befugnisse durch das nationale Recht der ersuchten Vertragspartei

begrenzt. Soweit die erbetene Ma/3nahme nicht durchgef"uhrt werden kann,

unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die ausschreibende Vertragspartei

unverz"uglich.

Artikel 105

Die ausschreibende Vertragspartei ist f"ur die Richtigkeit und Aktualit"at der

Daten sowie die Rechtm"a/3igkeit der Speicherung im Schengener

Informationssystem verantwortlich.

Artikel 106

(1) Die "Anderung, Erg"anzung, Berichtigung oder L"oschung der Daten darf

nur durch die ausschreibende Vertragspartei vorgenommen werden.

(2) Hat eine Vertragspartei, die selber die Ausschreibung nicht veranla/3t hat,

Anhaltspunkte daf"ur, da/3 Daten unrichtig sind oder unrechtm"a/3ig gespeichert

worden sind, so teilt sie dies umgehend der ausschreibenden Vertragspartei

mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverz"uglich zu pr"ufen und

erforderlichenfalls die Daten unverz"uglich zu berichtigen oder zu l"oschen.

(3) Falls die Vertragsparteien sich nicht einigen k"onnen, unterbreitet die

Vertragspartei, die die Ausschreibung nicht veranla/3t hat, der in Artikel

115 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Kontrollinstanz den Fall zur

Stellungnahme.

Artikel 107

Wurde in bezug auf eine Person bereits eine Ausschreibung in das Schengener

Informationssystem aufgenommen, so stimmt sich die Vertragspartei, die eine

weitere Ausschreibung vornimmt, mit der Vertragspartei, die die erste

Ausschreibung vorgenommen hat, "uber die Speicherung der Ausschreibungen ab.

Hierzu k"onnen die Vertragsparteien auch generelle Regelungen treffen.

Artikel 108

(1) Jede Vertragspartei bestimmt eine Stelle, die als Zentrale f"ur den

nationalen Teil des Schengener Informationssystems zust"andig ist.

(2) Jede Vertragspartei nimmt ihre Ausschreibungen "uber diese Stelle vor.

(3) Diese Stelle ist f"ur das reibungslose Funktionieren des nationalen Teils

des Schengener Informationssystems verantwortlich und trifft die erforderlichen

Ma/3nahmen f"ur die Einhaltung der Bestimmungen dieses "Ubereinkommens.

(4) Die Vertragsparteien teilen einander "uber den Verwahrer die nach Absatz 1

bestimmte Stelle mit.

Artikel 109

(1) Das Recht jeder Person, "uber die zu ihrer Person im Schengener

Informationssystem gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach

dem nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das

Auskunftsrecht beansprucht wird. Soweit das nationale Recht dies vorsieht,

entscheidet die in Artikel 114 Absatz 1 vorgesehene nationale Kontrollinstanz,

ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird. Eine Vertragspartei, die selber

die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur

erteilen, wenn sie vorher der ausschreibenden Vertragspartei Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben hat.

(2) Die Auskunftserteilung an den Betroffenen unterbleibt, wenn dies zur

Durchf"uhrung einer rechtm"a/3igen Aufgabe im Zusammenhang mit der

Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerl"a/3lich

ist. Sie unterbleibt immer w"ahrend der Ausschreibung zur verdeckten

Registrierung.

Artikel 110

Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen

oder unrechtm"a/3ig gespeicherte Daten l"oschen zu lassen.

Artikel 111

(1) Jeder hat das Recht, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei eine Klage

wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung insbesondere auf

Berichtigung, L"oschung, Auskunftserteilung oder Schadensersatz vor dem nach

nationalem Recht zust"andigen Gericht oder der zust"andigen Beh"orde zu

erheben.

(2) Unbeschadet des Artikels 116 verpflichten sich die Vertragsparteien,

unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte oder Beh"orden nach Absatz 1 zu

vollziehen.

Artikel 112

(1) Die zur Personenfahndung in dem Schengener Informationssystem aufgenommenen

personenbezogenen Daten werden nicht l"anger als f"ur den verfolgten Zweck

erforderlich gespeichert. Sp"atestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist

die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung von der ausschreibenden

Vertragspartei zu pr"ufen. F"ur die Ausschreibung gem"a/3 Artikel 99 betr"agt

diese Frist ein Jahr.

(2) Jede ausschreibende Vertragspartei bestimmt gegebenenfalls k"urzere

Pr"uffristen nach nationalem Recht.

(3) Die technische Unterst"utzungseinheit des Schengener Informationssystems

weist die ausschreibende Vertragspartei mit einem Vorlauf von einem Monat

automatisch auf die im System programmierte L"oschung hin.

(4) Die ausschreibende Vertragspartei kann innerhalb der Pr"uffrist

beschlie/3en, die Ausschreibung noch beizubehalten, wenn dies f"ur den der

Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. Eine Verl"angerung

der Ausschreibung ist in die technische Unterst"utzungseinheit einzugeben.

Absatz 1 gilt entsprechend.

Artikel 113

(1) Andere Daten als in Artikel 112 werden nicht l"anger als zehn Jahre, Daten

in bezug auf ausgestellte Identit"atspapiere und Registriergeld nicht l"anger

als f"unf Jahre und Daten in bezug auf Kraftfahrzeuge, Anh"anger und Wohnwagen

nicht l"anger als drei Jahre nach der Aufnahme gespeichert.

(2) Gel"oschte Daten werden noch ein Jahr in der technischen

Unterst"utzungseiheit gespeichert. Sie d"urfen in dieser Zeit jedoch lediglich

genutzt werden, um nachtr"aglich ihre Richtigkeit oder die Rechtm"a/3igkeit der

Speicherung zu pr"ufen. Danach sind sie zu vernichten.

Artikel 114

(1) Jede Vertragspartei bezeichnet eine Kontrollinstanz, deren Aufgabe darin

besteht, nach Ma/3gabe des jeweiligen nationalen Rechts den Bestand des

nationalen Teils des Schengener Informationssystems unabh"angig zu "uberwachen

und zu pr"ufen, ob durch Verarbeitung und Nutzung der im Schengener

Informationssystem gespeicherten Daten die Rechte des Betroffenen nicht

verletzt werden. Diese Kontrollinstanz hat hierf"ur Zugriff auf den Bestand des

nationalen Teils des Schengener Informationssystems.

(2) Jeder hat das Recht, die Kontrollinstanzen zu ersuchen, die zu seiner

Person im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung

zu "uberpr"ufen. Dieses Recht wird nach Ma/3gabe des nationalen Rechts der

Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet wird, ausge"ubt. Wurden die Daten

durch eine andere Vertragspartei eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger

Abstimmung mit der Kontrollinstanz dieser Vertragspartei.

Artikel 115

(1) Zur "Uberwachung der technischen Unterst"utzungseinheit des Schengener

Informationssystems wird eine gemeinsame Kontrollinstanz eingerichtet, die sich

aus je zwei Vertretern der jeweiligen nationalen Kontrollinstanzen

zusammensetzt. Jede Vertragspartei hat bei Abstimmungen eine Stimme. Die

Kontrolle richtet sich nach den Bestimmungen dieses "Ubereinkommens, des

"Ubereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei

der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, der Empfehlung R(87)15

des Ministerausschusses des Europarates "uber die Nutzung personenbezogener

Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 und nach dem nationalen Recht

der f"ur die technische Unterst"utzungseinheit zust"andigen Vertragspartei.

(2) In bezug auf die technische Unterst"utzungseinheit hat die gemeinsame

Kontrollinstanz die Aufgabe, die richtige Anwendung der Bestimmungen dieses

"Ubereinkommens zu "uberpr"ufen. Sie hat hierf"ur Zugriff auf den zentralen

Bestand.

(3) Die gemeinsame Kontrollinstanz ist auch zust"andig f"ur die Pr"ufung der

Anwendungs- oder Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des

Schengener Informationssystems, f"ur die Pr"ufung von Fragen im Zusammenhang

mit den von den nationalen Kontrollinstanzen unabh"angig vorgenommenen

Kontrollen oder mit der Aus"ubung des Auskunftrechtes sowie der Erarbeitung

harmonisierter Vorschl"age im Hinblick auf gemeinsame L"osungen f"ur die

bestehenden Fragen.

(4) Die von der gemeinsamen Kontrollinstanz erstellten Berichte werden an die

Stellen "ubermittelt, an die die nationalen Kontrollinstanzen ihre Berichte

"ubermitteln.

Artikel 116

(1) Wird jemand bei dem Betrieb eines nationalen Bestandes des Schengener

Informationssystem gesch"adigt, haftet ihm hierf"ur jede Vertragspartei nach

Ma/3gabe ihres nationalen Rechts. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch die

ausschreibende Vertragspartei verursacht worden ist, weil diese die Daten

unrichtig eingegeben hat oder die Speicherung unrechtm"a/3ig war.

(2) Ist die in Anspruch genommene Vertragspartei nicht die ausschreibende

Vertragspartei, hat letztere den geleisteten Ersatz auf Anforderung zu

erstatten, es sein denn, von der ersuchten Vertragspartei wurdendie Daten

vertragswidrig geutzt.

Artikel 118

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, f"ur ihren nationalen Teil des

Schengener Informationssystems Ma/3nahmen zu treffen, die geeignet sind:

a) Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen

personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

b) zu verhindern, da/3 Datentr"ager unbefugt gelesen, kopiert, ver"andert

oder entfernt werden k"onnen (Datentr"agerkontrolle);

c) die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme,

Ver"anderung oder L"oschung gespeicherter personenbezogener Daten zu

verhindern (Speicherkontrolle);

d) zu verhindern, da/3 automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von

Einrichtungen zur Daten"ubertragung von Unbefugten genutzt werden k"onnen

(Benutzerkontrolle);

e) zu gew"ahrleisten, da/3 die zur Benutzung eines automatisierten

Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschlie/3lich auf die ihrer

Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen k"onnen (Zugriffskontrolle);

f) zu gew"ahrleisten, da/3 "uberpr"uft und festgestellt werden kann, an welche

Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Daten"ubertragung

"ubermittelt werden k"onnen ("Ubermittlungskontrolle);

g) zu gew"ahrleisten, da/3 nachtr"aglich "uberpr"uft und festgestellt werden

kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in

automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind

(Eingabekontrolle);

h) zu verhindern, da/3 bei der "Ubertragung personenbezogener Daten sowie

beim Transport von Datentr"agern die Daten unbefugt gelesen, kopiert,

ver"andert oder gel"oscht werden k"onnen (Transportkontrolle).

(2) Jede Vertragspartei hat f"ur die "Ubermittlung von Daten an Stellen

au/3erhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien besondere Vorkehrungen

zur Datensicherung zu treffen. Diese sind der gemeinsamen Kontrollinstanz

mitzuteilen.

(3) Jede Vertragspartei darf mit der Datenverarbeitung in ihrem nationalen

Teil des Schengener Informationssystems nur Personen beauftragen, die besonders

geschult und einer Sicherheits"uberpr"ufung unterzogen worden sind.

(4) F"ur die technische Unterst"utzungseinheit des Schengener

Informationssystems trifft die hierf"ur zust"andige Vertragspartei die in den

Abs"atzen 1 bis 3 genannten Ma/3nahmen.

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Titel VI

Datenschutz

Artikel 126

(1) Jede Vertragspartei trifft sp"atestens bis zum Inkrafttreten dieses

"Ubereinkommens in ihrem nationalen Recht in bezug auf die automatische

Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem "Ubereinkommen

"ubermittelt werden, die erforderlichen Ma/3nahmen zur Gew"ahrleistung eines

Datenschutzstandards, der zumindest dem entspricht, der sich aus der

Verwiklichung der Grunds"atze des "Ubereinkommens des Europarates "uber den

Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener

Daten vom 28. Januar 1981 ergibt.

(2) Die in diesem "Ubereinkommen vorgesehene "Ubermittlung personenbezogener

Daten darf erst beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet der an der "Ubermittlung

beteiligten Vertragsparteien die nach Absatz 1 gebotenen datenschutzrechtlichen

Regelungen in Kraft getreten sind.

(3) In bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten, die

nach diesem "Ubereinkommen "ubermittelt werden, gelten au/3erdem folgende

Bestimmungen:

a) Eine Nutzung der personenbezogenen Daten durch die empfangende

Vertragspartei ist ausschlie/3lich zu den Zwecken zul"assig, zu denen die

"Ubermittlung solcher Daten in diesem "Ubereinkommen vorgesehen ist; eine

Nutzung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung der

"ubermittelnden Vertragspartei und nur nach Ma/3gabe des Rechts der

empfangenden Vertragspartei zul"assig. Die Zustimmung darf erteilt werden,

soweit das nationale Recht der "ubermittelnden Vertragspartei dies zul"a/3t.

b) Die "ubermittelnden personenbezogenen Daten d"urfen ausschlie/3lich durch

die Beh"orden und Gerichte benutzt werden, die f"ur eine Aufgabe im Rahmen

der Zwecke nach Buchstabe a zust"andig ist.

c) Die "ubermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit

der personenbezogenen Daten zu achten; erweist sich, von Amts wegen oder

aufgrund eines Antrags des Betroffenen, da/3 unrichtige Daten oder Daten, die

nicht h"atten "ubermittelt werden d"urfen, "ubermittelt worden sind, so ist

dies der empfangenden Vertragspartei oder den empfangenden Vertragsparteien

unverz"uglich mitzuteilen. Diese ist beziehungsweise diese sind verpflichtet,

die Berichtigung oder die Vernichtung vorzunehmen, oder zu vermerken, da/3 die

Daten unrichtig sind oder unrechtm"a/3ig "ubermittelt wurden.

d) Im Rahmen ihrer Haftung nach Ma/3gabe des nationalen Rechts kann eine

Vertragspartei sich im Verh"altnis zu dem Gesch"adigten zu ihrer Entlastung

nicht darauf berufen, da/3 eine andere Vertragspartei unrichtige Daten

"ubermittelt hat. Leistet die empfangene Vertragspartei Schadensersatz wegen

eines Schadens, der durch die Nutzung von unrichtig "ubermittelten Daten

verursacht wurde, so erstattet die "ubermittelnde Vertragspartei der

empfangenden Vertragspartei den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.

e) Die "Ubermittlung und der Empfang personenbezogener Daten sind in der Datei

aus der sie "ubermittelt werden und in der Datei, in der sie gespeichert

werden, festzuhalten.

f) Die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 115 ist zust"andig, auf

Ersuchen einer Vertragspartei ein Gutachten "uber die Anwendungs- und

Auslegungsschwierigkeiten abzugeben, die sich bei der Anwendung dieses Artikels

ergeben.

(4) Dieser Artikel findet auf die "Ubermittlung personenbezogener Daten nach

Ma/3gabe des Titels II Kapitel 7 und des Titels IV keine Anwendung. Absatz 3

findet keine Anwendung auf die "Ubermittlung personenbezogener Daten nach

Ma/3gabe des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5.

Artikel 127

(1) Werden aufgrund dieses "Ubereinkommens einer anderen Vertragspartei

personenbezogene Daten "ubermittelt, so findet auf die "Ubermittlung dieser

Daten aus einer nicht-automatisierten Datei und ihre Aufnahme in eine solche

Datei Artikel 126 sinngem"a/3 Anwendung.

(2) Werden in anderen als in Artikel 126 Absatz 1 oder in Absatz 1 dieses

Artikels genannten F"allen einer anderen Vertragspartei personenbezogene Daten

"ubermittelt, so gilt Artikel 126 Absatz 3 mit Ausnahme von Buchstabe e.

Au/3erdem gelten folgende Bestimmungen:

a) Die "Ubermittlung und der Empfang personenbezogener Daten werden aktenkundig

gemacht. Diese Verpflichtung entf"allt, soweit es f"ur die Verwendung der

Daten nicht erforderlich ist, sie aktenkundig zu machen, insbesondere weil

die Daten nicht oder nur kurzfristig verwendet werden.

b) Die Verwendung der "ubermittelten Daten genie/3t auf dem Hoheitsgebiet

der empfangenden Vertragspartei zumindest den Schutz, der aufgrund des Rechts

dieser Vertragspartei f"ur eine Verwendung von Daten gleicher Art gilt.

c) Die Entscheidung dar"uber, ob und unter welchen Bedingungen auf Antrag des

Betroffenen "uber die auf seine Person bezogenen "ubermittelten Daten Auskunft

erteilt wird, richtet sich nach dem Recht der Vertragspartei, bei der der

Antrag gestellt wird.

(3) Dieser Artikel findet auf die "Ubermittlung personenbezogener Daten nach

Ma/3gabe des Titel II Kapitel 7, des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5 und des

Titels IV keine Anwendung.

Artikel 128

(1) Die in diesem "Ubereinkommen vorgesehenen "Ubermittlungen personenbezogener

Daten d"urfen erst beginnen, wenn die an der "Ubermittlung beteiligten

Vertragsparteien einer nationalen Kontrollinstanz die Aufgabe "ubertragen

haben, auf unabh"angige Weise die Einhaltung der Artikel 126 und 127 sowie der

Rechtsvorschriften zur Anwendung dieser Bestimmungen in bezug auf die

Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien zu "uberwachen.

(2) Hat eine Vertragspartei nach Ma/3gabe ihres nationalen Rechts eine

Kontrollinstanz mit der Aufgabe eingerichtet, in einem oder mehreren

Sachbereichen die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen in bezug

auf nicht in Dateien gespeicherten Daten aus unabh"angige Weise zu "uberwachen,

so "ubertr"agt diese Vertragspartei dieser Kontrollinstanz die Aufgabe, in

diesen Sachbereichen auch die Einhaltung der Regelungen dieses Titels zu

"uberwachen.

(3) Dieser Artikel findet auf die "Ubermittlung personenbezogener Daten nach

Ma/3gabe des Titels II Kapitel 7 und des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5

keine Anwendung.

Artikel 129

In bezug auf die "Ubermittlung personenbezogener Daten nach Titel III

Kapitel 1 verpflichten sich die Vertragsparteien, unbeschadet der Artikel

126 und 127, einen Datenschutzstandard zu verwirklichen, wobei die

Grunds"atze der Empfehlung R(87)15 des Ministerausschusses des Europarates

"uber die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September

1987 beachtet werden. Dar"uber hinaus finden auf die "Ubermittlung nach

Ma/3gabe des Artikel 46 die folgenden Bestimmungen Anwendung:

a) Eine Nutzung dieser Daten durch die empfangende Vertragspartei ist

ausschlie/3lich zu den durch die "ubermittelnde Vertragspartei angegebenen

Zwecken und unter den durch diese Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen

zul"assig.

b) Die Daten d"urfen ausschlie/3lich an Polizeidienststellen und

Polizeibeh"orden "ubermittelt werden. Die weitere "Ubermittlung an andere

Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der "ubermittelnden Vertragspartei

erfolgen.

c) Der Empf"anger unterrichtet die "ubermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen

"uber die Verwendung der "ubermittelnden Daten und "uber die dadurch erzielten

Ergebnisse.

Artikel 130

Erfolgt die "Ubermittlung personenbezogener Daten "uber einen in Artikel 47

oder Artikel 1127 vorgesehenen Verbindungsbeamten, so finden die Bestimmungen

dieses Titels erst Anwendung, wenn der Verbindungsbeamte sie der Vertragspartei

weitergegeben hat, die ihn in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

entsandt hat.

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Die Komplette Abschrift ist zu beziehen "uber :

Stra/3enmedizin

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andem Du aufgeh"ort hast zu leben.

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