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Online seit:
Sun Sep 10 22:31:11 1995
 

Bundesanwaltschaft nimmt Stellung zum Eroeffnungsbeschluss des Oberlandesgerichtes


Schuetzenhilfe fuer die Generalstaatsanwaltschaft Celle

Der Generalbundesanwalt stuetzt die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft (GSA) Celle gegen die Entscheidung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichtes (OLG) Celle, welche besagt, die Anklage gegen die Autonome Antifa (M) nicht wegen Bildung einer "kriminellen Vereinigung" und Unterstuetzung einer "terroristischen Vereinigung" zu eroeffnen. Um die Niederlage moeglichst doch noch aufzuhalten und auf die anstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes einzuwirken, versuchen die Hardliner der Bundesanwaltschaft (BAW), das zusammengebrochene Konstrukt der Celler GSA aufrechtzuerhalten.
Der Generalbundesanwalt (GBA) beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat beantragt, "die Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 13. Februar 1995 insgesamt zur Hauptverhandlung(_) vor einem anderen Strafsenat in Celle" zu eroeffnen.

Die GBA beharrt stur auf der Behauptung, das sogenannte "Weiterstadt-Plakat" der Gruppe Kunst und Kampf werbe fuer die Rote Armee Fraktion (RAF). Auch wenn das Plakat sich eigentlich "an potentielle Anhaenger der Gruppierung 'Autonome Antifa (M)' im Sinne einer Eigenwerbung wendet", so der GBA, bestuende eine "moegliche Qualifizierung als Werben fuer die terroristische Vereinigung 'Rote Armee Fraktion'." Allein die Parole "Freiheit fuer alle Gefangenen aus RAF, Widerstand und Antifa!" erziele einen "werbewirksamen Effekt fuer die Vereinigung".
Der GBA interpretiert die Parole "Zusammen gehoert uns die Zukunft" ebenfalls als "Werbung fuer die RAF". Sie bringe die "mit einem solchen Druckwerk angesprochenen Menschen (_)in eine innere Naehe zur Vereinigung (RAF)" und fuehre damit zu einer "Staerkung ihres Gefaehrdungspotentials". Der Verkauf des Plakats ist in den Augen des GBA ein "irgendwie vorteilhaftes Tun" und "schlichtes Werben" fuer die RAF.
Besonders unverstaendlich erscheint dem GBA die Entscheidung des Senats in Celle, die Autonome Antifa (M) sei keine "kriminelle Vereinigung" , wo doch die Ermittlungen "nach ^U 129 Abs.1 StGB den Schwerpunkt des Verfahrens" bildeten. Dass die in vier Jahren zusammengetragenen 115 Aktenordner mit 13.929 abgehoerten Telefonaten und unzaehligen Observationsprotokollen nicht als Beweise fuer eine "kriminelle Vereinigung" ausreichen und dem OLG in Celle in seiner Ablehnung ganze 2 1/2 Seiten wert waren, bringt den GBA in Rage. So erklaert der GBA, dass "der innere Friede schon durch das Erscheinen des Schwarzen Blocks" bedroht sei.
Aufgrund der "drohenden Verjaehrung" der Straftaten bezueglich des "Weiterstadt-Plakates" wird der BGH zu besonderer Eile gedraengt, eine Entscheidung ist bis zum 15. August zu erwarten.
Die Autonome Antifa (M) fordert: Ersatzlose Streichung der 129/129a, ersatzlose Aufloesung der immer noch ermittelnden SoKo 606 des LKA Niedersachsen und Einstellung des gesamten Verfahrens gegen alle 17 Angeklagten.

Autonome Antifa (M),
17.7.1995