Hans-Michael Empell
"Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Niemand darf willkürlich
seines Lebens beraubt werden." Diese in Artikel 6 des UN-Paktes über
bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 formulierten Grundsätze
haben folgendes zur Konsequenz: Besteht der Verdacht, daß ein Mensch durch
staatliche oder staatlich geschützte Organe ("Todesschwadronen")
getötet wurde, so ist der Staat zu einer Untersuchung verpflichtet 1.
Um sicherzustellen, daß diese Untersuchung nicht nur pro forma erfolgt,
sondern zu einer Aufklärung der Todesumstände und der
Verantwortlichkeit führt, haben UN-Organe Verfahrensregeln formuliert, die
bei den Ermittlungen eingehalten werden sollen.
So verabschiedete der
Wirtschafts- und Sozialrat der UN (Economic and Social Council = ECOSOC) am
24.5.1989 die "Prinzipien über eine wirksame Verhinderung und Aufklärung
von extra-legalen, willkürlichen und summarischen Tötungen" 2.
Ferner spricht der Sonderberichterstatter der UN-Menschenrechtskommission (MRK)
zu willkürlichen Tötungen 3 diesbezügliche Empfehlungen
aus, die er in seinen Jahresberichten an die MRK veröffentlicht. Daneben
haben Nicht-Regierungsorganisationen, zum Beispiel Amnesty International,
Untersuchungsregeln veröffentlicht.4
Es liegt auf der Hand,
daß die Ermittlungen zum Tod von Wolfgang Grams nicht korrekt geführt
wurden; dies mußte sogar die Bundesregierung einräumen.5
Daher geht es im folgenden nicht in erster Linie um den Nachweis, daß die
Standards des internationalen Rechts hier mißachtet wurden; wohl aber soll
gezeigt werden, wie eine Untersuchung hätte aussehen müssen, die völkerrechtlichen
Kriterien entspricht, und wie weit sich die offiziellen Ermittlungen davon
entfernt haben.
Die genannten Regeln stimmen darin überein, daß die Untersuchung
unparteilich durchgeführt werden muß.6
a) Dies ist nur
möglich, wenn das untersuchende Gremium unabhängig ist. Die Mitglieder
dieses Gremiums müssen also persönlich und auf Grund ihrer beruflichen
Stellung bereit und in der Lage sein, in alle Richtungen zu ermitteln, und
gerade auch den Spuren nachgehen, aus denen sich ergeben könnte, daß
staatliche Organe für den Tod des Opfers verantwortlich sind.7
Im Falle des Verdachts einer von staatlichen Organen durchgeführten Tötung
ist die Unabhängigkeit häufig nicht gewährleistet, wenn die
Ermittlungen von denjenigen Institutionen geführt werden, die normalerweise
nach dem Gesetz dafür zuständig sind, nämlich der
Staatsanwaltschaft und der Polizei. Denn diese Behörden sind oft nicht
willens oder fähig, objektiv gegen andere Staatsbedienstete oder gar
Regierungsmitglieder vorzugehen. "Der Staat" darf dann möglichst
nicht gegen sich selbst ermitteln. Für eine unabhängige Untersuchung
sehr viel besser geeignet ist ein von Amts wegen gebildetes besonderes Gremium.
In diesem Sinne empfiehlt der Sonderberichterstatter der MRK, eine
Untersuchungskommission einzusetzen.8 Die Mitglieder der Kommission
sollen anerkanntermaßen unparteilich, kompetent und von denjenigen
Institutionen unabhängig sein, die möglicherweise in die Tötung
verwickelt sind.9
In diese Richtung scheinen einige Vorschläge
zu gehen, die nach dem Tod von Wolfgang Grams in der Öffentlichkeit gemacht
wurden. So sprach sich der stellvertretende Vorsitzende der FDP, Hermann Otto
Solms, dafür aus, eine unabhängige Expertenkommission unter Vorsitz
des ehemaligen Bundesaußenministers Genscher einzuberufen. 10 Das
"Bündnis 90/Die Grünen" beantragte im Bundestag, einen
parlamentarischen Untersuchungsausschuß zu bilden.11 Die
Bundestags-Abgeordneten Hirsch (FDP) und Benrath (SPD) schlugen vor, Hans-Jürgen
Wischnewski (SPD) als unabhängigen Ermittler einzusetzen.
Diese
Vorschläge wurden jedoch nicht in die Tat umgesetzt. Die genannten Gremien
und Ermittler wären auch nicht wirklich unabhängig gewesen. Genscher
und Wischnewski hatten sich früher bereits im "Kampf gegen den
Terrorismus" engagiert.12 Ein parlamentarischer
Untersuchungsausschuß hätte sich erfahrungsgemäß von
parteipolitischen Interessen leiten lassen; er wäre ebenfalls nicht für
eine unabhängige Untersuchung geeignet gewesen.
Zunächst wurden
die Ermittlungen vom Bundeskriminalamt (BKA) und später von der
Staatsanwaltschaft Schwerin durchgeführt. Das BKA hatte jedoch maßgeblich
an der Fahndung nach Wolfgang Grams und an der Konzeption des Einsatzes in Bad
Kleinen mitgewirkt. Beamte des BKA waren an diesem Einsatz sogar unmittelbar
beteiligt. Deshalb entschied der Vizepräsident des BKA am 30.6.1993, "um
jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden", könne seine Behörde
die polizeilichen Ermittlungen nicht weiterführen.13 Die "Einsicht"
kam jedoch zu spät. Denn zu diesem Zeitpunkt hatten Beamte des BKA bereits
wesentliche Ermittlungshandlungen vorgenommen oder auch unterlassen und
Beweismittel vernichtet.
Was die Staatsanwaltschaft Schwerin betrifft, so
bestehen von vornherein zumindest Zweifel an ihrer Unabhängigkeit - und
zwar aus dem bereits dargestellten Grund, der für die Einsetzung einer
Untersuchungskommission spricht: "Der Staat" soll nicht gegen sich
selbst ermitteln. Hinzu kommt, daß Staatsanwälte als Beamte von den
Weisungen ihrer Landesregierung abhängig sind.
b) Die ermittelnde
Instanz muß objektiv vorgehen 14, und das heißt: in alle
Richtungen ermitteln, auch wenn dies zu einer Belastung von Beamten oder
Regierungsmitgliedern führt.
Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat das
Gebot zur Objektivität vielfach mißachtet. Hier sei nur auf zwei
besonders gravierende Punkte eingegangen. Am 2.7.1993 wurde die Aussage einer
Augenzeugin bekannt, wonach Wolfgang Grams von GSG 9-Beamten aus nächster Nähe
erschossen wurde.15 Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die
Staatsanwaltschaft von Amts wegen ein Strafverfahren gegen diese Beamten
einleiten müssen. Sie nahm jedoch lediglich Ermittlungen "gegen
Unbekannt" auf. Erst nachdem die Eltern von Wolfgang Grams am 10.8.1993
eine Strafanzeige eingereicht hatten, kam es zu Ermittlungen gegen die Beamten.
In der Folge hat die Staatsanwaltschaft den erwähnten Zeugenaussagen aber
nicht das Gewicht beigelegt, das ihnen offensichtlich zukommt. Hätte sie
die Ermittlungen objektiv geführt, so hätte sie beispielsweise einen
Haftbefehl gegen die Beamten beantragt.
Fehlende Objektivität zeigt
sich ferner daran, daß die Staatsanaltschaft die zahlreichen "Pannen"
bei den polizeilichen Ermittlungen nicht angemessen würdigte. Da gerade
diejenigen Beweismittel vernichtet worden waren, die Aufschluß über
den Tod von Wolfgang Grams hätten geben können, mußte sich jedem
unvoreingenommenen Ermittler der Eindruck aufdrängen, daß die
Beweismittel nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich zerstört
worden waren. Die dafür verantwortlichen Personen, so wäre weiter zu
schließen gewesen, wollten damit vertuschen, daß Wolfgang Grams von
Beamten erschossen worden war. Die Staatsanwaltschaft hat diese auf der Hand
liegenden Schlußfolgerungen jedoch nicht gezogen. In ihrer
Pressemitteilung zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens (13.1.1994) kam sie
auf den Verdacht der absichtlichen Beweismittelvernichtung noch nicht einmal zu
sprechen - offensichtlich deshalb, weil sie es um jeden Preis vermeiden wollte,
die verdächtigen Beamten anzuklagen.
c) Zur Unparteilichkeit der Untersuchung gehört schließlich, daß
von Seiten der Regierung kein Einfluß auf den Gang der Ermittlungen
genommen wird.16
Auch dieses Prinzip wurde mehrfach verletzt. So
widersprach der damalige Bundesinnenminister Seiters öffentlich der Aussage
einer Zeugin, der Betreiberin des Kiosks auf dem Bahnhof von Bad Kleinen, wonach
Wolfgang Grams am Boden liegend von Beamten erschossen wurde. Seiters führte
als Argument an, eine Befragung der GSG 9-Beamten hätte die Zeugenaussage
nicht bestätigt.17 Damit gab Seiters der Staatsanwaltschaft
Schwerin das Programm für ihre Ermittlungen vor. Keinesfalls sollte es zu
einer Anklage gegen die Beamten kommen, ungeachtet dessen, wie stark die Beweise
für deren Verantwortlichkeit auch sein würden. Ferner war die Äußerung
von Seiters dazu geeignet, die Zeugin einzuschüchtern, was nach den
genannten Regeln ebenfalls unzulässig ist.18
Die beiden
verdächtigen GSG 9-Beamten wurden nicht vom Dienst suspendiert, wie es die
Prinzipien von Amnesty International vorsehen.19 Vielmehr sprach die
Bundesregierung allen in Bad Kleinen eingesetzten Beamten sowie dem BKA und der
Bundesanwaltschaft ihr "volles Vertrauen" aus.20 Darüber
hinaus stattete Bundeskanzler Kohl der GSG 9 sogar einen Besuch ab und erklärte
bei dieser Gelegenheit sein "ganz besonderes Vertrauen" in deren "Einsatzbereitschaft",
"Leistungswillen" und "Verantwortungsbewußtsein".21
Angesichts der gravierenden Verdachtsmomente gegen GSG 9-Beamte bedeuteten diese
Äußerungen praktisch einen Freispruch dieser Beamten. Der
Staatsanwaltschaft Schwerin wurde damit ein weiteres Mal zu verstehen gegeben,
welches Ermittlungsergebnis die Bundesregierung von ihr erwartete.
Schließlich
nahm die Bundesregierung auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dadurch
Einfluß, daß sie selbst Untersuchungen durchführen ließ
und deren Ergebnis veröffentlichte. Am 2.7.1993 beauftragte
Bundesinnenminister Seiters nämlich den Präsidenten des
Bundesverwaltungsamtes Grünig damit, den Gebrauch von Schußwaffen im
Zusammenhang mit der Polizeiaktion in Bad Kleinen zu untersuchen. Allein auf
Grund der Aussagen von GSG 9-Beamten behauptete Grünig, es könne nicht
ausgeschlossen werden, daß Wolfgang Grams sich selbst erschossen habe.22
Diese Behauptung wiederholte die Bundesregierung in einem Zwischenbericht über
die Polizeiaktion in Bad Kleinen (17.8.1993), den sie dem Innenausschuß
des Bundestages vorlegte.
Wohl war die Bundesregierung verpflichtet, den Bundestag über die
Polizeiaktion in Bad Kleinen zu informieren; sie durfte jedoch nicht selbst
Untersuchungen zum Tod von Wolfgang Grams in Auftrag geben, weil sie dadurch
notwendig in die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Schwerin eingriff. Das
Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Schwerin, wonach Wolfgang Grams sich
selbst erschossen hat, entspricht den Vorgaben der Bundesregierung. Auch aus
diesem Grund kann nicht davon gesprochen werden, die Staatsanwaltschaft Schwerin
habe unparteilich ermittelt.
Nach den eingangs genannten Untersuchungsregeln sollen die Angehörigen
des Opfers von den Behörden über den Gang der Ermittlungen informiert
werden und Gelegenheit erhalten, sich selbst daran zu beteiligen,23
Die Staatsanwaltschaft Schwerin hätte also den Angehörigen von
Wolfgang Grams bzw. ihren Anwälten zumindest Einsicht in die Akten des
Ermittlungsverfahrens geben müssen. Tatsächlich verweigerte sie jedoch
den Anwälten trotz dreimaligen Antrags die Akteneinsicht 24 mit
dem Argument, die Eltern von Wolfgang Grams würden die aus den Akten
gewonnenen Erkenntnisse zu verfahrensfremden Zwecken mißbrauchen.25
Offensichtlich befürchtete die Staatsanwaltschaft, die Eltern von Wolfgang
Grams und ihre Anwälte könnten auf Grund ihrer Aktenkenntnis wichtige
Hinweise zur Aufklärung des Todes von Wolfgang Grams geben und ihre Überlegungen
auch in der Öffentlichkeit bekannt machen. Dies entsprach offensichtlich
nicht dem Zweck des Ermittlungsverfahrens, den die Staatsanwaltschaft verfolgte.
Die oben wiedergegebene Begründung läßt erkennen, daß nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft der Zweck dieses Verfahrens darin bestand: auf
jeden Fall zu dem Ergebnis zu kommen, daß Wolfgang Grams sich selbst getötet
habe. Durch eine Gerichtsentscheidung konnte die Staatsanwaltschaft zur Vorlage
der Akten gezwungen werden, so daß die Anwälte erstmals am 13.1.1994
Akteneinsicht nahmen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Staatsanwaltschaft ihre
Ermittlungen jedoch bereits eingestellt, so daß der Zweck des Rechts auf
Akteneinsicht insofern nicht mehr erreicht werden konnte.26
Bei
der Obduktion des Opfers soll ein Arzt des Vertrauens der Angehörigen des
Opfers anwesend sein.27 Zur Obduktion von Wolfgang Grams, die am
28.6.1993 im Institut für Rechtsmedizin der Universität Lübeck
stattfand, war ein Arzt des Vertrauens seiner Angehörigen aber nicht
zugelassen. Außer BKA-Beamten waren sogar die an sich zuständigen
Beamten der Lübecker Polizei ("in Verkennung der Zuständigkeit")
ausgeschlossen. So konnten BKA-Beamte ungehindert Spuren an Kopf und Händen
der Leiche von Wolfgang Grams ("irrtümlich") beseitigen, die
Aufschluß über die Todesumstände hätten geben können.
Abschließend soll nach den genannten Regeln ein Bericht veröffentlicht
werden, der über die Methoden und das Ergebnis der Ermittlungen Auskunft
gibt.28 Die Staatswaltschaft Schwerin hat ihren Einstellungsbeschluß
vom 13.1.1994 nicht der Öffentlichkeit bekannt gegeben; sie beschränkte
sich vielmehr auf eine Pressemitteilung (ebenfalls vom 13.1.1994). Zwar wurde
der Beschluß den Eltern von Wolfgang Grams bzw. ihren Anwälten
zugestellt; publizieren können sie ihn jedoch nicht, weil sie sich damit
strafbar machen würden ( 353 d Strafgesetzbuch).29
Jeder Staat soll den Angehörigen des Opfers schließlich die Möglichkeit
eröffnen, eine Untersuchung durch den UN-Menschenrechtsausschuß zu
beantragen.30 Der Grund für diese Regel ist, daß willkürliche
Tötungen im nationalen Rahmen häufig nicht aufgeklärt werden können,
weil staatliche Stellen, insbesondere auch Regierungen, darin verwickelt sind;
eine unparteiliche Untersuchung ist dann nur auf internationaler Ebene möglich.
Voraussetzung für eine Untersuchung ist, daß der betreffende Staat
einen völkerrechtlichen Vertrag, das Erste Fakultativprotokoll zum UN-Pakt über
bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert hat. Dieser
Vertrag sieht ein Beschwerdeverfahren vor, in dem Einzelpersonen geltend machen
können, in ihren Menschenrechten verletzt worden zu sein; im Falle der Tötung
eines Menschen sind dessen Angehörige dazu befugt. Der
UN-Menschenrechtsausschuß nimmt daraufhin eine Untersuchung vor. Drei
Monate nach der Ratifizierung des Fakultativprotokolls tritt es für den
betreffenden Staat in Kraft; erst danach sind Beschwerden gegen diesen Staat zulässig.
Weitere Voraussetzung ist, daß die (behauptete) Menschenrechtsverletzung
begangen wurde, nachdem das Fakultativprotokoll für den betreffenden Staat
in Kraft getreten ist. Der Bundespräsident ratifizierte das
Fakultativprotokoll am 15.8.1993; es wurde somit am 15.11.1993 für die BRD
wirksam. Da Wolfgang Grams jedoch am 27.6.1993 starb, ist eine Beschwerde seiner
Eltern beim UN-Menschenrechtsausschuß mit dem Ziel einer Untersuchung
seines Todes nicht zulässig. Weitere Möglichkeiten, den Tod von
Wolfgang Grams durch UN-Organe untersuchen zulassen, bestehen nicht.31
Die Ergebnis der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Schwerin, wonach
Wolfgang Grams sich selbst getötet hat, beruht auf einem Verfahren, das
allen wesentlichen Regeln des internationalen Rechts widerspricht. Die
Abweichung der Ermittlungen von den völkerrechtlichen Prinzipien ist darüber
hinaus so stark, daß von einer wirklichen Untersuchung nicht gesprochen
werden kann. Vielmehr handelt es sich wohl um eine Schein-Untersuchung zu dem
Zweck, der Öffentlichkeit eine Untersuchung lediglich vorzutäuschen.
Wie eingangs ausgeführt, ist jeder Staat im Falle des Verdachts einer willkürlichen
Tötung zu einer Untersuchung verpflichtet. Durch die Art und Weise, wie die
Ermittlungen zum Tod von Wolfgang Grams geführt wurden, hat die
Bundesrepublik Deutschland diese Pflicht verletzt.
Die dargestellten völkerrechtlichen
Regeln sind unkompliziert und einfach zu befolgen. Wenn staatliche Organe sie
dennoch mißachten, dürfte dies daran liegen, daß sie diese
Bestimmungen nicht einhalten wollen, weil sie die Absicht haben, etwas zu
vertuschen. In einem derartigen Fall ist der Verdacht begründet, daß
der Staat für die Tötung verantwortlich ist. Dementsprechend schreibt
der Sonderberichterstatter der MRK zu willkürlichen Tötungen 32:
"Wenn eine Regierung die Standards mißachtet,
die in den 'Prinzipien' des ECOSOC 'zur wirksamen Verhütung und zur
Untersuchung von extra-legalen, willkürlichen und summarischen Tötungen'
vom 24.5.1989 enthalten sind, wird der Sonderberichterstatter diese Mißachtung
als ein Indiz dafür betrachten, daß die Regierung für die Tötung
verantwortlich ist."
Dies gilt auch im Hinblick auf den Tod von
Wolfgang Grams. Allein die Art und Weise, wie die Ermittlungen geführt
wurden, ist ein Indiz dafür, daß staatliche Organe für seinen
Tod und damit für eine Menschenrechtsverletzung nach Art. 6 des eingangs
genannten UN-Paktes verantwortlich sind.