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Wed Dec  4 17:38:05 1996
 

Die Funktion der angeblichen Objektivität von Gutachtern

Am Beispiel des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich


Brigitt Lüscher und Marcel Bosonnet



Die Bedeutung und Funktion des wissenschaftlichen Gutachtens

In den letzten Jahren wurde dem wissenschaftlichen Gutachten im Strafverfahren durch Gerichte und Strafuntersuchungsbehörden eine immer wichtigere Rolle zugewiesen.
Der Ausbau des kriminaltechnischen Apparates der Kriminalämter wurde weitgehend mit der scheinbaren Objektivität des kriminaltechnischen Beweises begründet. "Die Polizei ist verpflichtet, den beschleunigten technischen und technologischen Fortschritt für Ermittlungsverfahren zu nutzen und dabei in ihren Konzeptionen weit in die Zukunft zu greifen." (H. Herold, Präsident des Bundeskriminalamts von 1971 bis 1980)
Konsequenterweise fordert Herold infolge der Eignung der Kriminaltechnik zur Verobjektivierung des Strafverfahrens, daß der Sachbeweis die freie richterliche Beweiswürdigung so stark einengen soll, daß die richterliche Sachverhaltsdarstellung nur mehr als eine Übersetzung des kriminaltechnisch gelieferten Ergebnisses erscheint. "Mit zunehmender Verwissenschaftlichung kriminaltechnischer Verfahren und deren Erstreckung auf immer weitere Gebiete verschmälert sich die richterliche Beweiswürdigung auf den Nachvollzug und die Kontrolle feststehender naturwissenschaftlicher Denkabläufe. Mit anderen Worten: Die Freiheit der Beweiswürdigung entfällt in dem Maße, in dem der Wertgrad des Beweismittels objektiv wird." Unter einer solchen Konzeption des rein kriminaltechnisch geführten Beweises werden nicht nur Zeugen sondern auch Richter überflüssig. Die Polizei mit ihrem wissenschaftlichen Apparat wird zum allein zuständigen Gericht.
Solche Argumentationen verschweigen, daß es den objektiven Sachbeweis nicht gibt und nicht geben kann. Es entspricht einer Binsenwahrheit, daß Wissenschaft immer auch schon politisiert ist und daß Politik immer schon infiziert ist durch wissenschaftliche Erkenntnisse (vergl. Diskussion Gentechnologie und Euthanasie). Die aktuelle Diskussion über die Qualität des kriminaltechnischen Sachbeweises weist Parallelen zum germanischen Gottesbeweis und -urteil auf. Ein verbreitetes Gottesurteil war beispielsweise der Kesselfang: aus einem Kessel siedenden Wassers mußte der Beschuldigte mit entblösstem Arm einen Ring herausholen. Heilten Arm und Hand ohne Komplikationen, so galt der Beweis als gelungen und der Angeklagte als unschuldig. Da diese Tatsache von Gott gesetzt worden war, durfte das Urteil nicht hinterfragt werden (Planitz/Eckhardt). Insbesondere in politischen Verfahren fühlt man sich an Hexenprozesse im Mittelalter erinnert, bei denen Gerichtsverfahren nur dazu dienten, eine vorgefasste Meinung der staatlichen bzw. der kirchlichen Autorität durchzusetzen (C. Ginzburg).
Letztlich ist zu berücksichtigen, daß der kriminaltechnische Sachbeweis nicht eine neuartige Beweisart darstellt, die von anderen bisher bekannten völlig verschiedenen wäre. Vielmehr handelt es sich beim kriminaltechnischen Sachbeweis um eine Kombination von klassischen Beweismitteln des Strafverfahrens. Der untersuchende Kriminaltechniker versucht, die an ihn gestellten Fragen aufgrund von erhobenen Spuren und unter Verwendung naturwissenschaftlicher Spezialkenntnisse zu beantworten. Mit der wissenschaftlichen Methoden wird versucht, die Fehlerquelle zu minimieren. In diesem Bereich enthält die Kriminaltechnik wohl vielerlei Ansätze zur Verwissenschaftlichung, sie beinhaltet darüberhinaus jedoch gleichzeitig eigene Fehlerquellen (Sachbeweisvorverfahren, Einbeziehung externer Daten, Interpretationsfehler usw.) (S. Barton).
Die Subjektivität des kriminaltechnischen Sachbeweises ergibt sich bereits daraus, daß als Grundlage jedes Gutachtens nur die am Tatort erhobenen Beweismittel dienen können. D.h. daß sich bereits aufgrund der durch das Ermittlungsinteresse gelenkten Auswahl der zu erhebenden Spuren am Tatort die Subjektivität des Sachbeweises ergibt. So sind Mängel bei der Spurenerhebung am Tatort in der Regel irreparabel. Ebenso verhält es sich bei der nachträglichen absichtlichen oder zufälligen Spurenvernichtung. Da eine Überprüfung des wissenschaftlichen Ergebnisses nicht mehr möglich ist, fehlt ihm jegliche wissenschaftliche Qualität und Aussagekraft.
Zusätzlich muß berücksichtigt werden, daß auch beim kriminaltechnischen Sachbeweis Ermessensspielräume verbleiben. Diese werden bei der Interpretation des Untersuchungsergebnisses zwangsläufig durch das Ermittlungsinteresse bestimmt. In der Öffentlichkeit wird jedoch versucht, diesen subjektiven Faktor unter Hinweis auf den hohen Stand der technologischen Entwicklung und durch nur schwer nachvollziehbare Hinweise auf technische Daten zu verschleiern.
Nicht zu vergessen ist, daß sich Sachverständige oder Institute gerne eine Aura der Unfehlbarkeit zulegen, mit welcher bereits im voraus alle Kritik verhindert werden soll.
Dort, wo gleichwohl ein Gutachten kritisch überprüft werden soll, stößt man schnell auf Grenzen. Meist verfügen lediglich Kriminalämter über die erforderliche Technologie und Spezialkenntnisse. Eine Überprüfung durch eine Instanz, die nicht den Strafuntersuchungsorganen angegliedert ist, ist meist nicht möglich. Es braucht nicht speziell erwähnt zu werden, daß die verschiedenen Kriminalämter nicht daran interessiert sind, sich gegenseitig durch widersprechende Gutachten zu konkurrenzieren. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Spezialisten sich meist kennen und auf den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch angewiesen sind. Diese Abhängigkeit kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß man den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragt, denn dieser steht in engem Kontakt mit den Berufskollegen und -kolleginnen in der Bundesrepublik.

Die Position der Polizei als Herrin des Verfahrens wird im Zusammenhang mit der großen Bedeutung des wissenschaftlichen Gutachtens zusätzlich verstärkt, da den Parteivertretern kein Akteneinsichtsrecht zusteht. Die Geschädigtenvertreter im Tötungsfall Grams waren somit nicht nur von der Spurenerhebung ausgeschlossen, sondern ihnen fehlte auch ein taugliches Kontrollrecht, mit welchem bereits im Vorfeld des Strafverfahrens auf Unregelmässigkeiten und Mängel hätte hingewiesen werden können. Während durch Polizeibeamte zahlreiche Spuren vernichtet und bewußt beseitigt wurden, wurde den Rechtsvertretern der Eltern von Wolfgang Grams sogar ein Blick in die Akten aufgrund der dadurch bedrohten "Wahrheitsfindung" verwehrt.

Aus der Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich

Woher der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich (im Folgenden WD genannt) seinen angeblich guten Ruf bis weit über die Landesgrenzen hinaus hat, ist ebenso unklar und geheimnisvoll wie viele seiner Gutachten. Dies zumindest wenn man die mehr als zwanzigjährige Tätigkeit des europaweit bekannten Gründers und seit 1950 Leiters des WD, Dr. Max Frei-Sulzer, genauer betrachtet.

Ende der Fünfzigerjahre erstellte Frei im Zusammenhang mit einem Mordfall ("Fall Gross") ein Gutachten, in welchem er zu folgendem Schluß kam: "Unsere mit modernsten Identifizierungsmaßnahmen durchgeführten Spurenanalysen erlauben somit den eindeutigen Beweis, daß es sich bei den zwei aufgefundenen Brettstücken wirklich um das Tatinstrument handelt. (...) Wir sind auch in der Lage, den Beweis dafür anzutreten, daß die Tatwaffe mit der Kleidung des Verdächtigen Gross in Berührung gekommen ist. (...) Außerdem tragen die Schuhe von Gross Blutspuren. Gestützt auf dieses Gesamtbild kommen wir zum Schluß, daß Walter Gross den Mord an Bärtscher begangen hat."
Im Geschworenengerichtsprozeß von 1959 wurde der Angeklagte Gross zu lebenslanger Haft wegen Raubmordes verurteilt. Der Schuldspruch basierte vorwiegend auf diesem Gutachten und einigen wenigen Indizien. Gross hatte die Tat immer bestritten, Zeugen gab es keine.
Eine Jahre später von der Verteidigung eingeholte Stellungnahme des Gerichtlich-medizinischen Institutes der Universität Bern zum Gutachten Frei-Sulzer ließ erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der darin enthaltenen Befunde reifen. Daraufhin erreichte der Verteidiger von Gross die Wiederaufnahme des Verfahrens. In der Folge vertrauten die Strafabteilung des aargauischen Obergerichtes und das Geschworenengericht Dr. Hilmar Driesen vom BKA, Prof. Dr. Max Lüdin vom Gerichtlich-medizinischen Institut der Universität Basel und Dr. Ernst P. Martin, Leiter der kriminaltechnischen Abteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, mit neuen Gutachteraufträgen.

Die Schlußfolgerungen dieser drei Experten stimmten in den wesentlichen Punkten überein:
a) Der absolute wissenschaftliche Beweis, daß es sich beim erwähnten Holz um die Tatwaffe handelt, ist nicht erbracht.
b) Bezüglich der Übereinstimmung der Fasern führten Driesen und Martin aus, daß ein eindeutiger Nachweis der Identität von Fasern beim derzeitigen Stand der Wissenschaft noch unmöglich sei. Des weiteren würden die von Frei-Sulzer miteinander verglichenen Fasern - im Widerspruch zu dessen Auffassung - keinen Seltenheitswert aufweisen, sondern müßten aufgrund von in diversen Wiesbadener Haushalten entnommenen Staubsaugerbeutel-Proben als ubiquitär bezeichnet werden. Die eindeutige Zuordnung der Fasern zum Veston von Gross sei ein gewagter, zu weit gehender Schluß. Mercerisierte Kunstfasern, wie von Frei-Sulzer geschildert, seien in der Hose von Gross gar nicht enthalten - abgesehen davon, daß es "mercerisierte Kunstfasern" als solche gar nicht gebe. Auch der aktuell möglichen Spurenverschleppung habe Frei-Sulzer, wie er selber zugebe, keine oder mindestens nicht die gebührende Beachtung geschenkt.
Bezüglich der Faserproben sei hier noch ein pikantes "Detail" erwähnt: Der Streit um die Fasern konnte nur aufgrund von schriftlichen Unterlagen geführt werden, da die Faserpräparate aus unbekannten Gründen im WD nicht mehr auffindbar waren ...
c) Des weiteren halte auch der Blutspurennachweis von Frei-Sulzer einer kritischen Überprüfung nicht stand: Der von Gross in der Tatnacht getragene Kittel weise keinerlei Blutspuren auf. Laut Martin und Lüdin hätte dieser Veston aber über und über mit feinen Blutspritzern übersät sein müssen, wenn er tatsächlich vom fraglichen Täter getragen worden wäre.
Gerügt wurde zudem die Untersuchungsführung. Aufgrund der Tatsache, daß ein Tatverdächtiger (Gross) vorhanden war, konzentrierte sich die ganze Untersuchung und Spurensicherung auf ihn. Weitere Spuren wurden nicht gesichert, Faservergleiche mit Kleidern anderer Personen aus dem Umfeld des Opfers wurden nicht gemacht.
Trotz dieses vernichtenden Ergebnisses hielt Frei-Sulzer an seinen Aussagen fest, er gestand lediglich, "(...) in meinen Schlußfolgerungen weit übers Ziel hinausgeschossen zu haben. Ich wurde aber dazu von meinem damaligen Vorgesetzten gedrängt. Wir hatten schließlich die Aufgabe, den Schuldigen zu finden." Auf die Frage der Kommission, weshalb er die Täterschaft von Gross als eindeutig angenommen habe, meinte Frei-Sulzer: "Wir haben Gross als Täter nicht ausschliessen können; daraus zogen wir dann den Retourschluß: Wenn wir ihn nicht ausschliessen können, dann ist er es."
Im Revisionsverfahren von 1971 wurde Gross, nach mehr als zwölf Jahren Gefängnisaufenthalt, freigesprochen. Auch der Freispruch basierte auf wissenschaftlichen Gutachten.

Die Häufung falscher Gutachten und öffentlicher Protest führten dazu, daß die Züricher Regierung 1971 eine unabhängige Untersuchungskommission einsetzte, um Dr. Frei-Sulzers Tätigkeit zu überprüfen.
In einem Fall kam diese Kommision zu folgendem Ergebnis: "Dr. Frei-Sulzer war in der Bewertung der Ergebnisse seiner Untersuchungen und in den daraus gezogenen Schlüssen zu wenig kritisch. Das Gutachten könnte den Eindruck erwecken, es habe unbedingt jemand der Tat überführt werden sollen."
Bei der Beantwortung der Frage, ob Frei-Sulzer voreilige Schlüsse ziehe, führte die Kommission aus: "Die Kommission betrachtet die Fälle voreiliger oder zu weit gehender Schlußfolgerungen doch als so zahlreich und schwerwiegend, daß sie nicht auf Zufall zurückzuführen sein können."
Bei einer solchen Beurteilung der "Experten"-Tätigkeit stellt sich die Frage, wie Frei-Sulzer zu seinem Ansehen kam und weshalb er während über zwei Jahrzehnten Leiter des WD sein konnte.
In weiser Vorraussicht kam Frei-Sulzer dem vernichtenden Urteil der Kommission mit seiner Kündigung zuvor.

Die Praxis des WD bezüglich Annahme respektive Ablehnung von Gutachtensaufträgen

Im Frühjahr 1967 erhielt Dr. Frei-Sulzer vom Rowohlt-Verlag die schriftliche Anfrage, ob er bereit sei, eine Anzahl Urkunden auf ihre Echtheit zu überprüfen. Die zu untersuchenden Dokumente wurden ihm von einem ihm Unbekannten, der sich als Prof. Kaul von der Universität Berlin vorstellte, überbracht. Bei den Unterlagen handelte es sich, um solche, die den damaligen deutschen Bundespräsidenten Lübke betrafen, u.a. KZ-Pläne, welche die (echte oder eben unechte) Unterschrift von Lübke trugen. Obwohl die oben erwähnte Untersuchungskommission Frei-Sulzer mangelnde Kompetenz bezügl. Handschriftenexpertisen attestierte, zog dieser offenbar in Erwägung, den Auftrag anzunehmen. Doch noch bevor Frei-Sulzer im Besitze aller Dokumente war, aufgrund deren er über die Annahme oder Ablehnung des Auftrages entschieden hätte, wurde er von seinem Vorgesetzten der Stadtpolizei Zürich darauf aufmerksam gemacht, daß es sich bei Prof. Kaul um einen Vertrauensmann des Zonenregimes und wichtigen Repräsentanten der DDR handle, und daß es nicht verantwortet werden könne, daß sich Prof. Kaul beim WD , der auch wichtige Aufgaben im Rahmen des Staatsschutzes für die Schweizer Behörden zu erfüllen hat, aufhalte. Zudem könnte das geplante Gutachten, wenn schon ostdeutsche Stellen Material dafür lieferten, entsprechende politische Verwendung finden. Des weiteren wurde einmal mehr die hochgepriesene Schweizer Neutralität bemüht, um das Veto des Chefs der Stadtpolizei - welcher durch den Chef der Zürcher Kriminalpolizei auf die ganze Sache aufmerksam gemacht wurde - zu begründen. Den Zusammenhang zwischen gefährdeter Neutralität und Wahrheitsfindung zu erhellen, gelang allerdings weder den Staats-Beschützern noch den Volksvertretern in der durch das Veto ausgelösten parlamentarischen Diskussion. Dr. Frei-Sulzer wurde also nahegelegt, den Auftrag abzulehnen, was dieser denn auch tat; die Dokumente hatte er in einem Schweizer Banksafe zu hinterlegen. Wohlgemerkt, bei diesem Auftrag handelte es sich um eine Arbeit im Rahmen der privaten Gutachtertätigkeit von Frei-Sulzer. Aufgrund des privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses war eine solche erlaubt, jedoch mit der Auflage, Aufträge von einer gewissen Tragweite und Bedeutung dem Polizeiinspektor zur Genehmigung vorzulegen. Es wäre auch nicht das erste Mal gewesen, daß Frei-Sulzer einen Auftrag angenommen hätte, welcher politische Dimensionen hatte. So erstellte er auch ein Gutachten im Falle des mysteriöserweise abgestürzten Flugzeuges von UN-Generalsekretär Hammarskjöld. Dannzumal redete niemand von der Neutralität der Schweiz, welche ein solches Gutachten verbieten müsse, obwohl die Schweiz nicht Mitglied der UNO war (und ist).

Bekanntlich waren auch in späteren Fällen - Gutachten bezüglich der "Selbstmorde" in Stammheim und des Banküberfalls der RAF in Zürich - sowie aktuell im Fall Bad Kleinen weder die Neutralität der Schweiz noch die politische Brisanz der Fälle ein Grund dafür, einen Gutachtensauftrag abzulehnen. Entscheidend scheint einzig die Frage zu sein, wem das erstellte Gutachten letztlich dient.

Die ganzen Umtriebe um die Tätigkeit und Person von Frei-Sulzer hatten einige organisatorischen Änderungen zur Folge:
Der Nachfolger von Frei-Sulzer steht nicht mehr in einem privatrechtlichen, sondern in einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis. Der WD kann Aufträge nur von Polizeioffizieren der Stadt- und Kantonspolizei Zürich, von schweizerischen Untersuchungsbehörden, Gerichten, Polizeidienst- und Verwaltungsstellen direkt entgegennehmen. Aufträge amtlicher ausländischer Stellen oder von privaten Firmen oder Einzelpersonen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Polizeiinspektors entgegengenommen werden und zwar nur, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Zudem sind sämtliche erstellten Gutachten über den Polizeiinspektor an die Auftraggeber weiterzuleiten. So kann doch sichergestellt werden, daß der WD keine Gutachten erstellt oder weiterleitet, welche für die Schweiz oder einen anderen Staat unerwünschte politische Folgen haben könnten.




Verwendete Literatur: