Brigitt Lüscher und Marcel Bosonnet
In den letzten Jahren wurde dem wissenschaftlichen Gutachten im
Strafverfahren durch Gerichte und Strafuntersuchungsbehörden eine immer
wichtigere Rolle zugewiesen.
Der Ausbau des kriminaltechnischen Apparates
der Kriminalämter wurde weitgehend mit der scheinbaren Objektivität
des kriminaltechnischen Beweises begründet. "Die Polizei ist
verpflichtet, den beschleunigten technischen und technologischen Fortschritt für
Ermittlungsverfahren zu nutzen und dabei in ihren Konzeptionen weit in die
Zukunft zu greifen." (H. Herold, Präsident des Bundeskriminalamts von
1971 bis 1980)
Konsequenterweise fordert Herold infolge der Eignung der
Kriminaltechnik zur Verobjektivierung des Strafverfahrens, daß der
Sachbeweis die freie richterliche Beweiswürdigung so stark einengen soll,
daß die richterliche Sachverhaltsdarstellung nur mehr als eine Übersetzung
des kriminaltechnisch gelieferten Ergebnisses erscheint. "Mit zunehmender
Verwissenschaftlichung kriminaltechnischer Verfahren und deren Erstreckung auf
immer weitere Gebiete verschmälert sich die richterliche Beweiswürdigung
auf den Nachvollzug und die Kontrolle feststehender naturwissenschaftlicher
Denkabläufe. Mit anderen Worten: Die Freiheit der Beweiswürdigung entfällt
in dem Maße, in dem der Wertgrad des Beweismittels objektiv wird."
Unter einer solchen Konzeption des rein kriminaltechnisch geführten
Beweises werden nicht nur Zeugen sondern auch Richter überflüssig. Die
Polizei mit ihrem wissenschaftlichen Apparat wird zum allein zuständigen
Gericht.
Solche Argumentationen verschweigen, daß es den objektiven
Sachbeweis nicht gibt und nicht geben kann. Es entspricht einer Binsenwahrheit,
daß Wissenschaft immer auch schon politisiert ist und daß Politik
immer schon infiziert ist durch wissenschaftliche Erkenntnisse (vergl.
Diskussion Gentechnologie und Euthanasie). Die aktuelle Diskussion über die
Qualität des kriminaltechnischen Sachbeweises weist Parallelen zum
germanischen Gottesbeweis und -urteil auf. Ein verbreitetes Gottesurteil war
beispielsweise der Kesselfang: aus einem Kessel siedenden Wassers mußte
der Beschuldigte mit entblösstem Arm einen Ring herausholen. Heilten Arm
und Hand ohne Komplikationen, so galt der Beweis als gelungen und der Angeklagte
als unschuldig. Da diese Tatsache von Gott gesetzt worden war, durfte das Urteil
nicht hinterfragt werden (Planitz/Eckhardt). Insbesondere in politischen
Verfahren fühlt man sich an Hexenprozesse im Mittelalter erinnert, bei
denen Gerichtsverfahren nur dazu dienten, eine vorgefasste Meinung der
staatlichen bzw. der kirchlichen Autorität durchzusetzen (C. Ginzburg).
Letztlich
ist zu berücksichtigen, daß der kriminaltechnische Sachbeweis nicht
eine neuartige Beweisart darstellt, die von anderen bisher bekannten völlig
verschiedenen wäre. Vielmehr handelt es sich beim kriminaltechnischen
Sachbeweis um eine Kombination von klassischen Beweismitteln des
Strafverfahrens. Der untersuchende Kriminaltechniker versucht, die an ihn
gestellten Fragen aufgrund von erhobenen Spuren und unter Verwendung
naturwissenschaftlicher Spezialkenntnisse zu beantworten. Mit der
wissenschaftlichen Methoden wird versucht, die Fehlerquelle zu minimieren. In
diesem Bereich enthält die Kriminaltechnik wohl vielerlei Ansätze zur
Verwissenschaftlichung, sie beinhaltet darüberhinaus jedoch gleichzeitig
eigene Fehlerquellen (Sachbeweisvorverfahren, Einbeziehung externer Daten,
Interpretationsfehler usw.) (S. Barton).
Die Subjektivität des
kriminaltechnischen Sachbeweises ergibt sich bereits daraus, daß als
Grundlage jedes Gutachtens nur die am Tatort erhobenen Beweismittel dienen können.
D.h. daß sich bereits aufgrund der durch das Ermittlungsinteresse
gelenkten Auswahl der zu erhebenden Spuren am Tatort die Subjektivität des
Sachbeweises ergibt. So sind Mängel bei der Spurenerhebung am Tatort in der
Regel irreparabel. Ebenso verhält es sich bei der nachträglichen
absichtlichen oder zufälligen Spurenvernichtung. Da eine Überprüfung
des wissenschaftlichen Ergebnisses nicht mehr möglich ist, fehlt ihm
jegliche wissenschaftliche Qualität und Aussagekraft.
Zusätzlich
muß berücksichtigt werden, daß auch beim kriminaltechnischen
Sachbeweis Ermessensspielräume verbleiben. Diese werden bei der
Interpretation des Untersuchungsergebnisses zwangsläufig durch das
Ermittlungsinteresse bestimmt. In der Öffentlichkeit wird jedoch versucht,
diesen subjektiven Faktor unter Hinweis auf den hohen Stand der technologischen
Entwicklung und durch nur schwer nachvollziehbare Hinweise auf technische Daten
zu verschleiern.
Nicht zu vergessen ist, daß sich Sachverständige
oder Institute gerne eine Aura der Unfehlbarkeit zulegen, mit welcher bereits im
voraus alle Kritik verhindert werden soll.
Dort, wo gleichwohl ein
Gutachten kritisch überprüft werden soll, stößt man schnell
auf Grenzen. Meist verfügen lediglich Kriminalämter über die
erforderliche Technologie und Spezialkenntnisse. Eine Überprüfung
durch eine Instanz, die nicht den Strafuntersuchungsorganen angegliedert ist,
ist meist nicht möglich. Es braucht nicht speziell erwähnt zu werden,
daß die verschiedenen Kriminalämter nicht daran interessiert sind,
sich gegenseitig durch widersprechende Gutachten zu konkurrenzieren. Dies
insbesondere deshalb nicht, weil die Spezialisten sich meist kennen und auf den
wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch angewiesen sind. Diese Abhängigkeit
kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß man den Wissenschaftlichen
Dienst der Stadtpolizei Zürich mit der Ausarbeitung des Gutachtens
beauftragt, denn dieser steht in engem Kontakt mit den Berufskollegen und
-kolleginnen in der Bundesrepublik.
Die Position der Polizei als Herrin des Verfahrens wird im Zusammenhang
mit der großen Bedeutung des wissenschaftlichen Gutachtens zusätzlich
verstärkt, da den Parteivertretern kein Akteneinsichtsrecht zusteht. Die
Geschädigtenvertreter im Tötungsfall Grams waren somit nicht nur von
der Spurenerhebung ausgeschlossen, sondern ihnen fehlte auch ein taugliches
Kontrollrecht, mit welchem bereits im Vorfeld des Strafverfahrens auf Unregelmässigkeiten
und Mängel hätte hingewiesen werden können. Während durch
Polizeibeamte zahlreiche Spuren vernichtet und bewußt beseitigt wurden,
wurde den Rechtsvertretern der Eltern von Wolfgang Grams sogar ein Blick in die
Akten aufgrund der dadurch bedrohten "Wahrheitsfindung" verwehrt.
Woher der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich (im
Folgenden WD genannt) seinen angeblich guten Ruf bis weit über die
Landesgrenzen hinaus hat, ist ebenso unklar und geheimnisvoll wie viele seiner
Gutachten. Dies zumindest wenn man die mehr als zwanzigjährige Tätigkeit
des europaweit bekannten Gründers und seit 1950 Leiters des WD, Dr. Max
Frei-Sulzer, genauer betrachtet.
Ende der Fünfzigerjahre erstellte Frei im Zusammenhang mit einem
Mordfall ("Fall Gross") ein Gutachten, in welchem er zu folgendem
Schluß kam: "Unsere mit modernsten Identifizierungsmaßnahmen
durchgeführten Spurenanalysen erlauben somit den eindeutigen Beweis, daß
es sich bei den zwei aufgefundenen Brettstücken wirklich um das
Tatinstrument handelt. (...) Wir sind auch in der Lage, den Beweis dafür
anzutreten, daß die Tatwaffe mit der Kleidung des Verdächtigen Gross
in Berührung gekommen ist. (...) Außerdem tragen die Schuhe von Gross
Blutspuren. Gestützt auf dieses Gesamtbild kommen wir zum Schluß, daß
Walter Gross den Mord an Bärtscher begangen hat."
Im
Geschworenengerichtsprozeß von 1959 wurde der Angeklagte Gross zu
lebenslanger Haft wegen Raubmordes verurteilt. Der Schuldspruch basierte
vorwiegend auf diesem Gutachten und einigen wenigen Indizien. Gross hatte die
Tat immer bestritten, Zeugen gab es keine.
Eine Jahre später von der
Verteidigung eingeholte Stellungnahme des Gerichtlich-medizinischen Institutes
der Universität Bern zum Gutachten Frei-Sulzer ließ erhebliche
Zweifel an der Schlüssigkeit der darin enthaltenen Befunde reifen.
Daraufhin erreichte der Verteidiger von Gross die Wiederaufnahme des Verfahrens.
In der Folge vertrauten die Strafabteilung des aargauischen Obergerichtes und
das Geschworenengericht Dr. Hilmar Driesen vom BKA, Prof. Dr. Max Lüdin vom
Gerichtlich-medizinischen Institut der Universität Basel und Dr. Ernst P.
Martin, Leiter der kriminaltechnischen Abteilung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, mit neuen Gutachteraufträgen.
Die Schlußfolgerungen dieser drei Experten stimmten in den
wesentlichen Punkten überein:
a) Der absolute wissenschaftliche Beweis,
daß es sich beim erwähnten Holz um die Tatwaffe handelt, ist nicht
erbracht.
b) Bezüglich der Übereinstimmung der Fasern führten
Driesen und Martin aus, daß ein eindeutiger Nachweis der Identität
von Fasern beim derzeitigen Stand der Wissenschaft noch unmöglich sei. Des
weiteren würden die von Frei-Sulzer miteinander verglichenen Fasern - im
Widerspruch zu dessen Auffassung - keinen Seltenheitswert aufweisen, sondern müßten
aufgrund von in diversen Wiesbadener Haushalten entnommenen
Staubsaugerbeutel-Proben als ubiquitär bezeichnet werden. Die eindeutige
Zuordnung der Fasern zum Veston von Gross sei ein gewagter, zu weit gehender
Schluß. Mercerisierte Kunstfasern, wie von Frei-Sulzer geschildert, seien
in der Hose von Gross gar nicht enthalten - abgesehen davon, daß es "mercerisierte
Kunstfasern" als solche gar nicht gebe. Auch der aktuell möglichen
Spurenverschleppung habe Frei-Sulzer, wie er selber zugebe, keine oder
mindestens nicht die gebührende Beachtung geschenkt.
Bezüglich der
Faserproben sei hier noch ein pikantes "Detail" erwähnt: Der
Streit um die Fasern konnte nur aufgrund von schriftlichen Unterlagen geführt
werden, da die Faserpräparate aus unbekannten Gründen im WD nicht mehr
auffindbar waren ...
c) Des weiteren halte auch der Blutspurennachweis von
Frei-Sulzer einer kritischen Überprüfung nicht stand: Der von Gross in
der Tatnacht getragene Kittel weise keinerlei Blutspuren auf. Laut Martin und Lüdin
hätte dieser Veston aber über und über mit feinen Blutspritzern übersät
sein müssen, wenn er tatsächlich vom fraglichen Täter getragen
worden wäre.
Gerügt wurde zudem die Untersuchungsführung.
Aufgrund der Tatsache, daß ein Tatverdächtiger (Gross) vorhanden war,
konzentrierte sich die ganze Untersuchung und Spurensicherung auf ihn. Weitere
Spuren wurden nicht gesichert, Faservergleiche mit Kleidern anderer Personen aus
dem Umfeld des Opfers wurden nicht gemacht.
Trotz dieses vernichtenden
Ergebnisses hielt Frei-Sulzer an seinen Aussagen fest, er gestand lediglich, "(...)
in meinen Schlußfolgerungen weit übers Ziel hinausgeschossen zu
haben. Ich wurde aber dazu von meinem damaligen Vorgesetzten gedrängt. Wir
hatten schließlich die Aufgabe, den Schuldigen zu finden." Auf die
Frage der Kommission, weshalb er die Täterschaft von Gross als eindeutig
angenommen habe, meinte Frei-Sulzer: "Wir haben Gross als Täter nicht
ausschliessen können; daraus zogen wir dann den Retourschluß: Wenn
wir ihn nicht ausschliessen können, dann ist er es."
Im
Revisionsverfahren von 1971 wurde Gross, nach mehr als zwölf Jahren Gefängnisaufenthalt,
freigesprochen. Auch der Freispruch basierte auf wissenschaftlichen Gutachten.
Die Häufung falscher Gutachten und öffentlicher Protest führten
dazu, daß die Züricher Regierung 1971 eine unabhängige
Untersuchungskommission einsetzte, um Dr. Frei-Sulzers Tätigkeit zu überprüfen.
In einem Fall kam diese Kommision zu folgendem Ergebnis: "Dr. Frei-Sulzer
war in der Bewertung der Ergebnisse seiner Untersuchungen und in den daraus
gezogenen Schlüssen zu wenig kritisch. Das Gutachten könnte den
Eindruck erwecken, es habe unbedingt jemand der Tat überführt werden
sollen."
Bei der Beantwortung der Frage, ob Frei-Sulzer voreilige Schlüsse
ziehe, führte die Kommission aus: "Die Kommission betrachtet die Fälle
voreiliger oder zu weit gehender Schlußfolgerungen doch als so zahlreich
und schwerwiegend, daß sie nicht auf Zufall zurückzuführen sein
können."
Bei einer solchen Beurteilung der "Experten"-Tätigkeit
stellt sich die Frage, wie Frei-Sulzer zu seinem Ansehen kam und weshalb er während
über zwei Jahrzehnten Leiter des WD sein konnte.
In weiser Vorraussicht
kam Frei-Sulzer dem vernichtenden Urteil der Kommission mit seiner Kündigung
zuvor.
Im Frühjahr 1967 erhielt Dr. Frei-Sulzer vom Rowohlt-Verlag die
schriftliche Anfrage, ob er bereit sei, eine Anzahl Urkunden auf ihre Echtheit
zu überprüfen. Die zu untersuchenden Dokumente wurden ihm von einem
ihm Unbekannten, der sich als Prof. Kaul von der Universität Berlin
vorstellte, überbracht. Bei den Unterlagen handelte es sich, um solche, die
den damaligen deutschen Bundespräsidenten Lübke betrafen, u.a. KZ-Pläne,
welche die (echte oder eben unechte) Unterschrift von Lübke trugen. Obwohl
die oben erwähnte Untersuchungskommission Frei-Sulzer mangelnde Kompetenz
bezügl. Handschriftenexpertisen attestierte, zog dieser offenbar in Erwägung,
den Auftrag anzunehmen. Doch noch bevor Frei-Sulzer im Besitze aller Dokumente
war, aufgrund deren er über die Annahme oder Ablehnung des Auftrages
entschieden hätte, wurde er von seinem Vorgesetzten der Stadtpolizei Zürich
darauf aufmerksam gemacht, daß es sich bei Prof. Kaul um einen
Vertrauensmann des Zonenregimes und wichtigen Repräsentanten der DDR
handle, und daß es nicht verantwortet werden könne, daß sich
Prof. Kaul beim WD , der auch wichtige Aufgaben im Rahmen des Staatsschutzes für
die Schweizer Behörden zu erfüllen hat, aufhalte. Zudem könnte
das geplante Gutachten, wenn schon ostdeutsche Stellen Material dafür
lieferten, entsprechende politische Verwendung finden. Des weiteren wurde einmal
mehr die hochgepriesene Schweizer Neutralität bemüht, um das Veto des
Chefs der Stadtpolizei - welcher durch den Chef der Zürcher Kriminalpolizei
auf die ganze Sache aufmerksam gemacht wurde - zu begründen. Den
Zusammenhang zwischen gefährdeter Neutralität und Wahrheitsfindung zu
erhellen, gelang allerdings weder den Staats-Beschützern noch den
Volksvertretern in der durch das Veto ausgelösten parlamentarischen
Diskussion. Dr. Frei-Sulzer wurde also nahegelegt, den Auftrag abzulehnen, was
dieser denn auch tat; die Dokumente hatte er in einem Schweizer Banksafe zu
hinterlegen. Wohlgemerkt, bei diesem Auftrag handelte es sich um eine Arbeit im
Rahmen der privaten Gutachtertätigkeit von Frei-Sulzer. Aufgrund des
privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses war eine solche erlaubt, jedoch
mit der Auflage, Aufträge von einer gewissen Tragweite und Bedeutung dem
Polizeiinspektor zur Genehmigung vorzulegen. Es wäre auch nicht das erste
Mal gewesen, daß Frei-Sulzer einen Auftrag angenommen hätte, welcher
politische Dimensionen hatte. So erstellte er auch ein Gutachten im Falle des
mysteriöserweise abgestürzten Flugzeuges von UN-Generalsekretär
Hammarskjöld. Dannzumal redete niemand von der Neutralität der
Schweiz, welche ein solches Gutachten verbieten müsse, obwohl die Schweiz
nicht Mitglied der UNO war (und ist).
Bekanntlich waren auch in späteren Fällen - Gutachten bezüglich
der "Selbstmorde" in Stammheim und des Banküberfalls der RAF in Zürich
- sowie aktuell im Fall Bad Kleinen weder die Neutralität der Schweiz noch
die politische Brisanz der Fälle ein Grund dafür, einen
Gutachtensauftrag abzulehnen. Entscheidend scheint einzig die Frage zu sein, wem
das erstellte Gutachten letztlich dient.
Die ganzen Umtriebe um die Tätigkeit und Person von Frei-Sulzer
hatten einige organisatorischen Änderungen zur Folge:
Der Nachfolger
von Frei-Sulzer steht nicht mehr in einem privatrechtlichen, sondern in einem öffentlichrechtlichen
Anstellungsverhältnis. Der WD kann Aufträge nur von Polizeioffizieren
der Stadt- und Kantonspolizei Zürich, von schweizerischen Untersuchungsbehörden,
Gerichten, Polizeidienst- und Verwaltungsstellen direkt entgegennehmen. Aufträge
amtlicher ausländischer Stellen oder von privaten Firmen oder
Einzelpersonen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des
Polizeiinspektors entgegengenommen werden und zwar nur, wenn ein öffentliches
Interesse besteht. Zudem sind sämtliche erstellten Gutachten über den
Polizeiinspektor an die Auftraggeber weiterzuleiten. So kann doch sichergestellt
werden, daß der WD keine Gutachten erstellt oder weiterleitet, welche für
die Schweiz oder einen anderen Staat unerwünschte politische Folgen haben könnten.
Verwendete Literatur: