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junge Welt Inland

27.07.1998
»Eine Zelle ist keine Wohnung«
BGH-Urteil zu Lübeck hebelt Zeugnisverweigerungsrecht aus

Nach dem Spruch des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Freitag, in dem entschieden worden war, daß der Prozeß gegen Safwan Eid vor dem Kieler Landgericht neu aufgerollt werden muß, beraumten die beiden Anwältinnen Eids am Freitag abend kurzfristig eine Pressekonferenz in Hamburg an, auf der sie erklärten, daß es auch in Kiel nur einen Freispruch für Safwan Eid geben könne. »Meinetwegen kann der Prozeß schon morgen beginnen«, sagte Safwan Eid selbst und betonte, er werde zum zweiten Mal beweisen, daß er unschuldig sei. Die Strafprozeßordnung sieht vor, daß Prozesse, die von einer höheren Instanz an ein Landgericht zur Neuverhandlung zurückverwiesen werden, an eine andere Kammer als zuvor verwiesen werden müssen. Da in Lübeck keine zweite Kammer zur Verfügung steht, wurde der neuerliche Prozeß nach Kiel verlegt.

Mit den Worten »Es gibt kein Eingeständnis einer Schuld« nahmen die Anwältinnen auch zum Inhalt der umstrittenen Tonbänder Stellung, die auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Zelle Eids bzw. im Besucherraum des Gefängnisses aufgenommen worden waren. Diese Bänder sind nicht nur wegen ihrer Tonqualität und der phantasievollen Übersetzung umstritten, sondern waren auch wegen der grundsätzlichen Frage, ob sie überhaupt hatten angefertigt und vor Gericht verwendet werden dürfen, Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof.

Die Kritiker an der Legalität der Überwachung berufen sich auf die Unverletzlichkeit der Wohnung des Angeklagten, was nach damaliger Rechtslage - vor Verabschiedung des »Großen Lauschangriffs« Anfang diesen Jahres - noch garantiert war. Zu interpretieren war also die Frage, ob es sich bei einer Zelle oder einem Besucherraum um eine Wohnung im Sinne des Gesetzes handelt. Der BGH verneinte dies und erklärte die Abhöraktion somit für rechtens, auch weil der Angeklagte und seine Besucher schließlich nicht davon hätten ausgehen können, in einem Gefängnis nicht belauscht zu werden - eine bestechende Logik.

Die zweite, vielleicht noch gewichtigere Kritik bezieht sich auf die Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts, welches besagt, daß Angehörige eines Beschuldigten das Recht haben, vor Gericht die Aussage zu verweigern. Werden nun Gespräche des Angeklagten mit seinen Angehörigen belauscht und diese Gespräche dann vor Gericht verwandt, wird dadurch das Zeugnisverweigerungsrecht, wenn auch indirekt, gebrochen.

Auch hier sah der BGH kein Problem, denn ein anderes Urteil zur Rechtmäßigkeit der Telefonüberwachung billige eindeutig auch das Abhören von Telefongesprächen von Verwandten. Im Gesetz zum »Großen Lauschangriff« werde nicht zwischen Gesprächen mit Familienangehörigen und anderen Gesprächspartnern unterschieden. Tenor ist, daß gestern nicht Unrecht gewesen sein kann, was heute Recht ist.

Somit geht es schon im ersten Fall, in dem der Bundesgerichtshof über die Rechtmäßigkeit eines Lauschangriffs zu entscheiden hat, nicht um »organisierte Kriminalität«, sondern um den Versuch, einem ausländischen Verdächtigen nachzuweisen, daß er versucht hat, sich, seine Mitbewohner und seine gesamte Familie umzubringen.

Uwe Soukup

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