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Fri Sep  4 00:27:17 1998
 

An das
Landgericht
Lübeck

Lübeck, den 10.02.97

2a KLs (29/96)

In der Strafsache
gegen
Safwan E i d

wird beantragt, folgende Akten beizuziehen und der Verteidigung Akteneinsicht zu ermöglichen:

1. die Ermittlungsakte gegen Dirk T. und Maik W. wegen des Verdachts des Vergehens nach § 17 Tierschutzgesetz (vgl. Bd. XV, 1 f);

2. die Ermittlungsakte gegen Dirk T., Maik W., Heiko P. und Rene B. wegen des Verdachts des Diebstahls des VW-Golf; HL-AT 719 zum Nachteil des Zeugen Thomas Junge;

3. die Ermittlungsakte gegen Mike E. wegen des Verdachts, am 17.05. 1995 gegen 22.25 Uhr einen Laubenbrand auf der Teerhofinsel in Lübeck verursacht zu haben (vgl. Spurenakte 35, Bl. 47);

Zu 1)
Angesichts des Sachzusammenhanges dieses Verfahrens mit dem Verfahren gegen die zunächst festgenommenen Jugendlichen aus Grevesmühlen ist davon auszugeben, daß sich in den Ermittlungsakten gegen T. und W. verfahrensrelevante Unterlagen befinden. Schließlich hatte StA Dr. Böckenhauer im Vermerk vom 14.08.1996 (Bd. XII, 131) behauptet, die Befragung von W. und T. habe Licht in die Ursache der Versengungen des W. gebracht. Nachdem der Untersuchungsbericht des LKA Kiel vom 22.08.1996 (Bd. XIV, 4) festgestellt hat, daß Maik W. sich auf die beschriebene Weise die Haarversengungen nicht zugezogen haben kann, ist davon auszugehen, daß weitere Vernehmungen des Maik W. und des Dirk T. zum Verlauf der Tierquälerei erfolgt sind. Diese Angaben können für das Verfahren gegen Safwan Eid von Bedeutung sein.

Zu 2)
Die Grevesmühlener Jugendlichen haben in ihren Vernehmungen angegeben, sie hätten in der Nacht des 18.01.1996 den VW-Golf des Thomas Junge gestohlen. Wegen des Sachzusammenhanges ist auch hier davon auszugehen, daß sich in der Akte zum Nachteil Junge verfahrensrelevante Unterlagen befinden. Insbesondere ist davon auszugehen, daß weitere Beweiserhebungen und Befragungen im dortigen Verfahren stattgefunden haben, die für das hier zu verhandelnde Verfahren von Bedeutung sein können.

Zu 3)
Eine mögliche Tatbeteiligung des Mike E. ist von der Staatsanwaltschaft nicht geprüft worden. Zwar wurde mit Eingangsdatum 12.02.1996 die Spurenakte 35 angelegt. Eine Überprüfung des angegebenen Alibis hat aber nie stattgefunden. Die Akte wurde gemäß Notiz des KHK Stebner vom 1.07.1996 unter "nicht abgeschlossene Spuren" wegen, "dürftiger Alibiüberprüfung" abgelegt. Nach Einsicht in. die Akten Az.730 Js 42961/95 Jug.; 83 Ds 205/95 gegen Mike E. und Andre B. steht fest, daß u.a. Mike E. in der Nacht des 24.10.1,996 versucht hat, Autoteile vom Pkw der Familie Eid zu stehlen. Wie der Zeuge Katuta in der Hauptverhandlung bekundet hat, fand die herbeigerufene Polizei bei E. und B. Kerzenstummel und Feuerzeug. Aus der Zeugenvernehmung Mike E. vom 30.05.1996 geht dessen ausländerfeindlicher Hintergrund eindeutig hervor. Er erklärt (Akte gg. B./E., Bl. 76 <80>): "Plötzlich kam ein Türke da raus oder so ein Kanake...". Wie sich aus der Spurenakte 53 (81.47) ergibt, gab es im Jahre 1995 gegen E. den Verdacht einer Sachbeschädigung bzw. Brandstiftung auf der Teerhofinsel. Der Inhalt der Akte kann weitere Aufklärung über den Hintergrund des Mike E. schaffen.

Heinecke Klawitter
Rechtsanwältin Rechtsanwältin