An das
Landgericht
Lübeck
Lübeck, den 10.02.97
2a KLs (29/96)
In der Strafsache
gegen
Safwan E i d
wird beantragt, folgende Akten beizuziehen und der Verteidigung Akteneinsicht zu ermöglichen:
1. die Ermittlungsakte gegen Dirk T. und Maik W. wegen des Verdachts des Vergehens nach § 17 Tierschutzgesetz (vgl. Bd. XV, 1 f);
2. die Ermittlungsakte gegen Dirk T., Maik W., Heiko P. und Rene B. wegen des Verdachts des Diebstahls des VW-Golf; HL-AT 719 zum Nachteil des Zeugen Thomas Junge;
3. die Ermittlungsakte gegen Mike E. wegen des Verdachts, am 17.05. 1995 gegen 22.25 Uhr einen Laubenbrand auf der Teerhofinsel in Lübeck verursacht zu haben (vgl. Spurenakte 35, Bl. 47);
Zu 1)
Angesichts des Sachzusammenhanges dieses Verfahrens mit dem
Verfahren gegen die zunächst festgenommenen Jugendlichen aus
Grevesmühlen ist davon auszugeben, daß sich in den
Ermittlungsakten gegen T. und W. verfahrensrelevante Unterlagen
befinden. Schließlich hatte StA Dr. Böckenhauer im Vermerk vom
14.08.1996 (Bd. XII, 131) behauptet, die Befragung von W. und T.
habe Licht in die Ursache der Versengungen des W. gebracht.
Nachdem der Untersuchungsbericht des LKA Kiel vom 22.08.1996 (Bd.
XIV, 4) festgestellt hat, daß Maik W. sich auf die beschriebene
Weise die Haarversengungen nicht zugezogen haben kann, ist davon
auszugehen, daß weitere Vernehmungen des Maik W. und des Dirk T.
zum Verlauf der Tierquälerei erfolgt sind. Diese Angaben können
für das Verfahren gegen Safwan Eid von Bedeutung sein.
Zu 2)
Die Grevesmühlener Jugendlichen haben in ihren Vernehmungen
angegeben, sie hätten in der Nacht des 18.01.1996 den VW-Golf
des Thomas Junge gestohlen. Wegen des Sachzusammenhanges ist auch
hier davon auszugehen, daß sich in der Akte zum Nachteil Junge
verfahrensrelevante Unterlagen befinden. Insbesondere ist davon
auszugehen, daß weitere Beweiserhebungen und Befragungen im
dortigen Verfahren stattgefunden haben, die für das hier zu
verhandelnde Verfahren von Bedeutung sein können.
Zu 3)
Eine mögliche Tatbeteiligung des Mike E. ist von der
Staatsanwaltschaft nicht geprüft worden. Zwar wurde mit
Eingangsdatum 12.02.1996 die Spurenakte 35 angelegt. Eine
Überprüfung des angegebenen Alibis hat aber nie stattgefunden.
Die Akte wurde gemäß Notiz des KHK Stebner vom 1.07.1996 unter
"nicht abgeschlossene Spuren" wegen, "dürftiger
Alibiüberprüfung" abgelegt. Nach Einsicht in. die Akten
Az.730 Js 42961/95 Jug.; 83 Ds 205/95 gegen Mike E. und Andre B.
steht fest, daß u.a. Mike E. in der Nacht des 24.10.1,996
versucht hat, Autoteile vom Pkw der Familie Eid zu stehlen. Wie
der Zeuge Katuta in der Hauptverhandlung bekundet hat, fand die
herbeigerufene Polizei bei E. und B. Kerzenstummel und Feuerzeug.
Aus der Zeugenvernehmung Mike E. vom 30.05.1996 geht dessen
ausländerfeindlicher Hintergrund eindeutig hervor. Er erklärt
(Akte gg. B./E., Bl. 76 <80>): "Plötzlich kam ein
Türke da raus oder so ein Kanake...". Wie sich aus der
Spurenakte 53 (81.47) ergibt, gab es im Jahre 1995 gegen E. den
Verdacht einer Sachbeschädigung bzw. Brandstiftung auf der
Teerhofinsel. Der Inhalt der Akte kann weitere Aufklärung über
den Hintergrund des Mike E. schaffen.
Heinecke | Klawitter |
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