2 a KLS (29/96)
25.09.96
In der Strafsache
g e g e n
Safwan E i d
wird beantragt,
die Beweisaufnahme zu schließen und Safwan Eid freizusprechen.
Bereits nach Vernehmung des einzigen Belastungszeugen Leonhardt ist offenkundig, daß die Staatsanwaltschaft den gegen Safwan Eid erhobenen Vorwurf nicht beweisen kann.
Im Rahmen der Befragung des Vorsitzenden erklärte der Zeuge
am 23.09.1996:
"Es gab Streit mit einem Hausbewohner oder Familienvater,
man wollte sich rächen oder Rache. Man habe Benzin oder eine
andere brennbare Flüssigkeit aus einem Gefäß, einer Flasche
oder einem Becher angezündet, das lief brennend die Treppe
runter und dann stand die Treppe in Flammen".
Im Rahmen der Befragung der Verteidigung, ob er sich an den
Wortlaut der angeblichen Äußerung des Angeklagten erinnere,
erklärte der Zeuge am 23.09.1996:
"Den Wortlaut würde ich heute so nicht mehr zusammen
bekommen."
Die zahlreichen in den verschiedenen polizeilichen und richterlichen Vernehmungen zutage getretenen Widersprüche hat der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht aufklären können. Im Gegenteil hat der Zeuge in der Hauptverhandlung als Lösung dieses Problems -neben der von ihm behaupteten Erinnerungslosigkeit- ein Potpourri von Möglichkeiten angeboten. Dabei kommt es hier letztlich gar nicht darauf an, ob der Zeuge Safwan Eid bewußt falsch beschuldigt hat, doloses oder undoloses Werkzeug ist oder durch das Geschehen am Brandort in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war.
Entscheidend ist, daß die Würdigung der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung seiner im Kernpunkt der Belastung stets wechselnden Angaben im Vorverfahren nur den Schluß zuläßt, daß auf die Angaben dieses Zeugen eine Verurteilung nicht gestützt werden kann.
Außer dem Zeugen Leonhardt hat die Anklage keine weiteren Beweismittel angeboten, die den von ihr erhobenen Vorwurf gegen Safwan Eid stützen könnten.
Es besteht ein erhebliches Interesse aufzuklären, wer für den Brand verantwortlich, wie der Brand entstanden und verlaufen ist. Diese dringend notwendige Aufklärung kann und darf aber nicht mehr zu Lasten Safwan Eids als Angeklagtem durchgeführt werden. Vielmehr ist die Aufklärung endlich in einem Verfahren gegen diejenigen -mit Safwan Eid als Nebenkläger- zu leisten, gegen die ausweislich des Akteninhalts ein dringender Tatverdacht seit dem 18. Januar 1996 besteht und der mit jeder neuen Aussage und jedem neuen Gutachten unübersehbarer wird.
Heinecke | Klawitter |
Rechtsanwältin | Rechtsanwältin |