Im Gespräch |
Nebenklage |
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Die Nebenklage wird in den Paragraphen 395 bis 406 der Strafprozeßordnung sowie im Opferschutzgesetz geregelt. Opfer von Sexualstraftaten, Körperverletzungen, Beleidigungen, Geiselnahmen und versuchten Tötungen sowie die Eltern, Kinder, Geschwister und Ehepartner eines durch eine Straftat Getöteten können ihr Interesse an der Strafverfolgung im Strafprozeß persönlich vertreten. Voraussetzung ist, daß die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Nebenkläger können nicht allein Anklage erheben. Der oder die Nebenkläger, über deren Zulassung das Gericht entscheidet, dürfen einen Anwalt als Beistand haben, über den sie auch Akteneinsicht bekommen können. Sie sind zur Teilnahme am Hauptverfahren berechtigt, sind vor jeder gerichtlichen Entscheidung zu hören, dürfen Fragen und Anträge - auch am Schluß eigene Strafanträge - stellen sowie Erklärungen abgeben. Wird der Angeklagte aufgrund der Initiative der Nebenkläger verurteilt, muß er sämtliche Prozeßkosten tragen. Bei Freispruch trägt der Nebenkläger seine Auslagen selbst. Bei Einstellung können sie ganz oder teilweise dem Angeklagten auferlegt werden. ( may)
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