In der S T R A F S A C H E gegen Safwan EID
nimmt die Staatsanwaltschaft zur Erklärung der Verteidigung vom 06.01.1997 zur Inaugenscheinnahme des Videos der Bezirkskriminalinspektion Lübeck - Kommissariat 6 - am 02.01.1997 wie folgt Stellung:
1) Die Spurensuche in der Brandruine wurde umfassend durchgeführt. Dies belegen der Spurensicherungsbericht, die umfangreiche Fotodokumentation sowie zahlreiche Zeugenaussagen.
Die Videodokumentation erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, wie die als Zeugen gehörten Kriminalbeamten des Kommissariats 6 bereits deutlich gemacht haben. Die Videodokumentation erfolgte lediglich ergänzend und schwerpunktmäßig.
2) Aufgrund der - auch in dem Videofilm deutlich sichtbaren - lokal begrenzten, intensiven Brandzerstörungen in dem rechten Flur des 1. Obergeschosses ist davon auszugehen, daß hier in der primären Brandphase große Energiemengen freigesetzt wurden. Die dort vorgefundenen Brandspuren, wie sie auch in dem Videofilme zu sehen sind, führen zu der berechtigten Annahme, daß dort von einer Entzündung unter Zuhilfenahme fester oder flüssiger Brandlegungsmittel auszugehen ist,
3) Aus dem Videofilm ergibt sich deutlich die Durchbrennung des Dielenfußbodens an einer begrenzten Stelle. Mit dieser Durchbrennung korrespondiert die darüber befindliche, bis in die Obergeschosse durchgebrannte Holzdeckenkonstruktion. Die aus diesem Bereich angrenzenden Zimmer zeigen die intensivsten Brandspuren.
4) Die von der Verteidigung vermutete Übertragung des Feuers über das Treppenhaus in die Wohnung Makodila steht in keinem Widerspruch zu dem von der Staatsanwaltschaft angenommenen Brandausbruchsort im rechten Flur des 1. Obergeschosses und dem weiteren Brandverlauf.
Im Flur der rechten Wohnung des 2. Obergeschosses ist es zu großflächigen Schäden am Putz gekommen. Übereinstimmend mit dem Spurenbild an den Türen ist es, ausgehend von dem Ort des Durchbrands, aus dem darunter liegenden Stockwerk zu einem kegelförmigen Abbrand gekommen, der sich zu dem Durchbrand in das Dachgeschoß fortsetzte.
Die in der Wohnung Makodila festgestellten Brandzerstörungen können in der Tat auf eine Brandübertragung über das Treppenhaus zurückführbar sein.
Das Feuer konnte sich nämlich sowohl über die durchgebrannte Holzbalkendecke als auch über das Treppenhaus bis in den zweiten Stock des Hauses bzw. das Dachgeschoß ausbreiten, nachdem die Tür des rechten Flures des 1. Obergeschosses zum Treppenhaus hin sowie zahlreiche Fenster der Wohnungen durch Hausbewohner geöffnet und nicht wieder geschlossen worden sind,
5) Aufgabe der gerichtsmedizinischen Sachverständigen sowie der Brandsachverständigen wird es sein, festzustellen, welche Schlußfolgerungen aus den unterschiedlichen Verbrennungsgraden der Leichen zu ziehen sind.
Die Deutung der Verteidigung kann in diesem Zusammenhang nur als der untaugliche Versuch verstanden werden, aufgrund alltagstheoretischer Ansätze den in der Hauptverhandlung zu erstellenden Gutachten, möglicherweise allein aus öffentlichkeitswirksamen Gründen, vorauszugreifen.
Dr. Böckenhauer, Staatsanwalt
Bieler, Staatsanwalt
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