AZADI Infodienst nr. 19-20
juni/juli 2004


Asyl- und Abschiebepolitik

30 Prozent weniger Asylanträge

Die Zahl der Asylanträge ist weiterhin rückläufig. Sie sank von Januar bis Mai 2004 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 30,7 Prozent. Etwa 30 Prozent der Asylbewerber kamen laut Bundesinnenministerium aus der Türkei, aus Serbien und Montenegro sowie der Russischen Föderation.
Insgesamt seien in diesem Jahr bislang 15.784 Erstanträge auf Asyl und 6.319 Folgeanträge gestellt und 480 Menschen als asylberechtigt anerkannt worden; 532 erhielten Abschiebeschutz.

(Azadi/FR, 7.6.2004)

Familie Kiroc von der Abschiebung bedroht

Unterstützung durch Kirchengemeinde

Die kurdische elfköpfige Familie Kiroc, die seit Januar in der Baptistengemeinde von Hassenhausen bei Marburg lebt, hofft auf eine Petition beim Hessischen Landtag. „Wir haben gemerkt, dass das glaubwürdige Leute sind, die keine wirtschaftlichen Gründe haben, sondern unter Druck die Türkei verlassen haben,” erläutert Pastor Siegfried Wolf die Bereitschaft der Gemeinde, die Familie aufzunehmen. Emin Kiroc (48) konnte seine Familie als selbstständiger Spediteur in Cizre relativ gut ernähren. Doch hatte er mit seinen Lastwagen auch Decken, Kleider und Lebensmittel für die prokurdische Demokratische Partei in kurdische Gebiete transportiert. Deshalb wurde er zweimal verhaftet, gefoltert und schwer verletzt. Bei seiner Freilassung wurde ihm gedroht, beim nächsten Mal nicht lebend wieder herauszukommen. Auch die beiden ältesten Töchter seien mehrfach geschlagen worden, wenn türkische Soldaten ihr Haus durchsucht hätten. Zwei der Kinder konnten 1993 zu Verwandten fliehen, die übrigen Mitglieder kamen 1994 und 1995. Die Gerichte stuften Emin Kiroc zunächst als unglaubwürdig ein. In den Folgeverfahren befanden sie laut Rechtsanwalt Dirk Schoenian, der Kurde habe keine herausgehobene exilpolitische Tätigkeit ausgeübt. Dabei war Emin Kiroc unter anderem an der Besetzung des kenianischen Fremdenverkehrsbüros 1999 nach der Verhaftung des damaligen PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan beteiligt. Die Asylanträge von mehreren anderen Teilnehmern sind danach positiv entschieden worden. Anwalt Schoenian: „Wenn sie mit der gleichen Sache in Frankfurt, Hannover oder Braunschweig gewesen wären, wären sie längst anerkannt.”
Kaum gewürdigt wurde auch, dass die Eltern durch ihre Erlebnisse stark traumatisiert sind und sie durch mehrere Gutachten als suizidgefährdet eingestuft werden. „Wir leben in Angst. Jedes Mal, wenn ein Auto vorbeifährt, sehen wir nach, ob es die Polizei ist,” erzählt Tochter Rewsan. Bei der letzten Gerichtsverhandlung kamen mehr als 80 Unterstützer; einige von ihnen hatten erfolglos eine Petition an den Landtag gerichtet. Nunmehr hat die Kirchengemeinde abermals eine Petition eingereicht.

(Azadi/FR, 16.6.2004)

 

Muzaffer Dogan droht Abschiebung in die Türkei

Der aus Sivas/Türkei stammende Muzaffer Dogan befindet sich seit dem 15. Mai in der JVA Dresden in Abschiebehaft. Ebenso wie in der Türkei war er auch in Deutschland politisch aktiv gewesen. Sein besonderes Engagement galt den politischen Gefangenen in der Türkei, die gegen die Missstände und gegen die Errichtung der F-Typ-Gefängnisse weiterhin kämpfen. Außerdem beteiligte er sich an Aktionen, mit denen die Öffentlichkeit auf Menschenrechtsverletzungen in der Türkei aufmerksam gemacht werden sollten. So war er auch beteiligt an Protesten gegen den Besuch des türkischen Premierministers Erdogan am 9. Januar 2004 in Berlin. Sämtliche türkische Medien hatten über die Aktion berichtet; in den Fernsehbildern ist Muzaffer Dogan deutlich zu erkennen. Laut Informationen des Hamburger „TAYAD-Komitees der Angehörigen von Isolationshäftlingen” gebe es konkrete Hinweise darauf, dass das Staatssicherheitsgericht nach ihm fahndet.
„Wir möchten ein weiteres Mal darauf aufmerksam machen, dass der angebliche Demokratisierungsprozess der Türkei nichts als ein Schwindel ist. Wer die Berichte von Menschenrechtsorganisationen, fortschrittlichen Jurist(inn)en und Angehörigen von Gefangenen mitverfolgt, dem dürfte bekannt sein, dass Folter und Verfolgung politischer Oppositioneller nach wie vor andauern“, so TAYAD in einer Erklärung vom 27. Juni 2004.

(Azadi/Tayad)

Mehmet Cetiner droht Abschiebung in die Türkei

Solidarität von Kriegsdienstgegnern

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat den im August 2000 gestellten Asylfolgeantrag des Kurden Mehmet Cetiner, der seit 1995 mit seiner Frau und zwei Kindern in Kranenburg am Niederrhein lebt, abgelehnt. Gegen diesen Bescheid konnte die Familie noch einmal Klage mit aufschiebender Wirkung einreichen. Hierüber soll abschließend am 30. Juli vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden werden.
Mehmet Cetiner hat sich von Beginn seines Aufenthaltes in Deutschland für ein generelles Recht auf Kriegsdienstverweigerung aktiv engagiert. Er war in der Ortsgruppe Kleve der „Deutschen Friedensgesellschaft/Vereinigte Kriegsdienstgegner” (DFG/VK) Ansprechpartner für kurdische und türkische Kriegsdienstverweigerer. Mehmet Cetiner organisierte auch öffentliche Aktionen vor dem türkischen Konsulat in Hannover, Frankfurt/M. und Münster. „Wir werden Mehmet und seiner Familie auch bei der entscheidenden Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf unsere Solidarität zeigen“, kündigten Unterstützer in einer Solidaritätserklärung an. Sie fordern darüber hinaus Asyl für alle „Menschen, die sich dem kriegerischen Mörderhandwerk entziehen und dem Militarismus Widerstand leisten.“

(Azadi/jw, 21.7.2004)

 

Schönes neues Europa

Ungarn: Kopfgeld für Flüchtlinge

„Der Grenzschutz wurde in Ungarn in den vergangenen Jahren umgruppiert und bewacht nun vor allem die Grenzen zu Serbien, Rumänien und zur Ukraine. Dort gibt es auch EU-finanzierte Infrarotkameras für die Überwachung bei Nacht, so dass es heute für Flüchtlinge sehr viel schwieriger ist, die Grenze unbemerkt zu überqueren. Von Grenzschutzoffizieren wissen wir, dass sie einen Fonds eingerichtet haben, aus dem Anzeigen aus der Bevölkerung honoriert werden. Sie haben einen richtigen Pool von Vertrauensleuten in der Grenzbevölkerung, die ihnen regelmäßig über ihre Beobachtungen berichten.“ Dies äußert Ferenc Köszeg, Sprecher der Menschenrechtsorganisation Helsinki-Komitee in Budapest, in einem Gespräch mit der jungen welt. Asylgesuche würden von den Grenzschützern zumeist einfach ignoriert und die Flüchtlinge inhaftiert und abgeschoben: „Ungarn hat Rücknahmeabkommen mit seinen Nachbarn. […] Serbien nimmt beispielsweise nur seine eigenen Bürger zurück, auch Rumänien weigert sich häufig, Flüchtlinge zurückzunehmen. Nur die Ukraine übernimmt die Abgeschobenen ohne Probleme.” Nach spätestens sechs Monaten kommen die Flüchtlinge laut Ferenc Köszeg aus dem ukrainischen Lager heraus. Es blieben den Betroffenen dann jedoch „nur die Möglichkeit, unterzutauchen oder erneut den Grenzübertritt zu versuchen.”

(Azadi/jw, 23.6.2004)

Lageberichte des Auswärtigen Amtes bleiben Verschlusssache

Anwälte: Informationsaustausch nicht gewollt

„Asyl-Lageberichte und Einzelstellungnahmen in Asylsachen werden mit der Maßgabe an Behörden weitergeleitet, dass sie strikt vertraulich zu verwenden sind,“ erklärte die Staatsministerin im Auswärtigen Amt, Kerstin Müller (Grüne) in einer Bundestagsdebatte am 30. Juni. Auf eine entsprechende Anfrage der PDS-Abgeordneten Petra Pau, bekräftigte Müller, dass die Bundesregierung daran festhalten werde, die umstrittenen Berichte auch weiterhin unter Verschluss zu halten. Sie wies ferner darauf hin, dass die Weitergabe der Dokumente von Anwälten an Kollegen und Verfahrensunbeteiligte nicht zulässig sei. Man habe die Anwaltskammern angewiesen, Verstöße zu ahnden.
Der damalige Staatsminister im Auswärtigen Amt, Ludger Volmer, hatte im September 1999 vor dem Hintergrund widersprüchlicher Aussagen über die Menschenrechtslage in Jugoslawien und während des Kosovo-Krieges - angekündigt, die Praxis zur Erarbeitung der Lageberichte grundlegend zu prüfen und zu verändern. Doch haben die Lageberichte und Einzelabfragen häufig mit der Realität wenig zu tun. Für viele Anwälte ist die Vertraulichkeit der Berichte nicht nachvollziehbar. Nur durch den Austausch von Unterlagen seien Fehlinformationen vermeidbar. Doch gehe es dem Auswärtigen Amt offensichtlich darum, die Aufdeckung von Falschauskünften zu verhindern.

(Azadi/ND, 1.7.2004)

 

Gesetz zur Begrenzung der Zuwanderung

Petra Pau (PDS): Sicherheitsgesetz gegen Ausländer

Am 1. Juli hat der Bundestag und am 9. Juli der Bundesrat nach dreijährigem Streit das Zuwanderungsgesetz verabschiedet, das am 1. Januar 2005 in Kraft treten wird. Dass es bei diesem Regelungswerk nicht um Zuwanderung, sondern das Gegenteil geht, besagt bereits der § 1: „Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.“ Das ökonomische Interesse kommt im zweiten Satz zum Ausdruck: „Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.“
Sollte eine von der Landesregierung eingerichtete Härtefallkommission darum ersuchen, darf die oberste Landesbehörde nach § 23a anordnen, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies gilt jedoch in der Regel nicht, „wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat.“ Eigene Rechte zur Aufenthaltsgewährung hat „der Ausländer“ nicht.
„Einem Ausländer“ soll laut § 25 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen u. a. verwehrt werden, wenn der Betroffene „eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.“
§ 43 regelt, dass ein auf Dauer im Bundesgebiet lebender Ausländer verpflichtet wird, an einem Integrationskurs (deutsche Sprache, Rechtsordnung, Kultur und Geschichte) teilzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung „aus von ihm zu vertretenden Gründen“ nicht nach, können ihm gemäß § 44a die Leistungen „bis zu zehn vom Hundert“ gekürzt werden.
Wird „ein Ausländer“ u.a. „wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt“, ist eine Ausweisung zwingend.
Eine Ausweisung erfolgt in der Regel, wenn aufgrund von Tatsachen geschlussfolgert werden kann, dass jemand „einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat“. Des weiteren, wenn „er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.“ Ferner soll ausgewiesen werden können, wer „der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind“. Das gilt auch, wer nicht angibt, ob „er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder den Gedanken der Völkerfreundschaft richtet.“
Zur Überwachung eines zur Ausreise verpflichteten Ausländers hat sich dieser nach § 54a „mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden.“ Zudem ist „sein Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt“.
Eine Ermessensausweisung kann laut § 55 erfolgen, wenn der Aufenthalt eines Ausländers „die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.“ Oder er „in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit […] in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören.“ Eine Ausweisung kann zudem angeordnet werden, wenn er „zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswilig verächtlich macht oder verleumdet.“
In der Regel kann gem. § 58a die oberste Landesbehörde eine sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung „zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr“ erlassen. Einer vorherigen „Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.“ Bei Vorliegen eines besonderen Interesses des Bundes kann das Bundesinnenministerium gem. § 58a eine Abschiebung anordnen.
„Ein Ausländer“ ist laut § 62 „zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft).“ Sicherungshaft erfolgt, wenn „eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.“
Von deutschen Auslandsvertretungen erhobene Daten der „Visumantrag stellenden Personen und des Einladers können über das Auswärtige Amt zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden.“
Sollte tatsächlich „ein Ausländer“ in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis beantragen, sind vor deren Erteilung „die gespeicherten personenbezogenen Daten den (vorstehend genannten) Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten zu übermitteln, wenn dies zur Feststellung von Versagungsgründen […] oder zur Prüfung von Sicherheitsbedenken geboten ist.“
Eine Altfallregelung fehlt in dem Gesetz gänzlich. Das Flughafenverfahren und die Kettenduldungen wurden nicht abgeschafft, ebenso wenig die Abschiebungshaft.

(Azadi, div. Tageszeitungen, 9./10.7.2004)

Wider die Allmachtspolitik à la Schily und Kollegen

„Der Versuch von Otto Schily, die Flüchtlingshelfer der Cap Anamur in die Nähe von ‚Schleppern’ und ‚Schleusern’ zu rücken […], kennzeichnet nicht nur den Geist und die ‚Moral’ des deutschen Innenministers. Vielmehr noch ist er bezeichnend für die Entwicklung und Verkommenheit der Asylrechtspraxis auf europäischer Ebene. […] Geht es den europäischen Innenministern überhaupt noch um die Sicherheit von Menschen oder nur noch um die abstrakte Sicherheit von Staaten, wenn sie auf das tausendfache Sterben an Europas Außengrenzen nur mit immer härteren, effizienteren Abschottungs- und Abwehrmaßnahmen reagieren? Nicht nur der Staat, der foltert, verletzt die Menschenrechte. Auch der Staat, der Menschen in Folterstaaten abschiebt (s. Beispiel Türkei, Azadi)oder es zulässt, dass Menschen in Not verrecken oder an die Elendsküsten ihrer Heimat zurückgekarrt werden, verletzt die Menschenrechte. […] Die Bereitschaft der Politik, im vorgeblichen Kampf gegen den Terror Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit den Sicherheitsinteressen unterzuordnen, hat zu einer staatlichen Aufrüstung ohnegleichen mit sicherheitsstaatlich immer neu begründeten, vermehrten Eingriffs- und Kontrollbefugnissen gegen Rechte und Freiheiten des Einzelnen geführt. […] Die Zivilgesellschaft ist gefordert, entschlossen eine fundamentale Rechtsstaatsdebatte zu initiieren, um das Humanitätsverständnis […] wieder zurechtzurücken – gegen alle Pervertierungen einer absoluten Sicherheits- und autoritären staatlichen Allmachtspolitik à la Schily und Kollegen.

(Azadi/FR v. 20.7.2004 – Gastkommentar von Heiko Kaufmann von Pro Asyl zur EU-Abschottungspolitik)

 

IHD: Folter in der Türkei immer noch Realität

„Weder überzeugend noch ausreichend effektiv” nannte der Vorsitzende des türkischen Menschenrechtsvereins IHD, Hüsnü Ondül, die Bemühungen der türkischen Regierung, Folter und Misshandlungen abzuschaffen: „Die Existenz der Folter ist eine Realität, an der sich nichts geändert hat,” erklärte er bei der Vorstellung des IHD-Berichts für das erste Halbjahr 2004.

(Azadi/FR, 20.7.2004)

Schily will Lager für flüchtlingsfreies Europa

PRO ASYL: Schily verlässt Boden des Grundgesetzes

Als zynisch, völkerrechts- und verfassungswidrig bezeichnet PRO ASYL Otto Schilys Vorschlag, europäische Asylverfahren nach Tunesien, Libyen, Algerien und Marokko auszulagern. „Schilys Vision bedeutet das Ende des europäischen Asylrechts“, so Karl Kopp, Europareferent von Pro Asyl. Schilys Idee ist ein „flüchtlingsfreies Europa“, umgeben von einem Ring geschlossener Lager für Schutzsuchende. Schilys Ansatz verstößt gegen das deutsche Grundgesetz, die EU-Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention. In Nordafrika gilt weder deutsches noch EU-Recht. In all diesen Staaten finden massive Menschenrechtsverletzungen statt. Sie sind immer noch Herkunftsländer von Schutzsuchenden. Schilys Vorschlag ist kein Versuch, das tausendfache Sterben an den Außengrenzen zu beenden, sondern dem EU-Recht den Garaus zu machen.

(Presseerklärung von Pro Asyl v. 20.7.2004)

Abschiebeschutz für Kaplan beantragt

Zusagen der Türkei nicht glaubwürdig

Der „Islamistenführer“ Metin Kaplan hat beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen weiteren Antrag auf Abschiebeschutz gestellt. Ein Sprecher der Behörde sagte, es werde geprüft, ob für Metin Kaplan Hindernisse für eine Abschiebung in die Türkei bestünden.
Dessen Anwältin begründete den Antrag damit, dass neue Fakten vorlägen, die einen Abschiebeschutz ihres Mandanten erforderten. So habe die Polizei einem türkischen Anwalt, der im Fall Kaplan vor dem OVG Münster ausgesagt hatte, bei dessen Rückkehr in die Türkei mitgeteilt, dass er beobachtet werde. Nach Ansicht von Kaplans Anwältin liege der Verdacht nahe, dass die Zusagen der türkischen Regierung, nach der Kaplan ein faires Verfahren erhalten solle und nicht gefoltert werde, unglaubwürdig seien. Sie habe Bundesinnenminister Schily ein Ultimatum bis zum 30. Juli gestellt, um die Observierung ihres Mandanten durch den Verfassungsschutz zu beenden. Die Observation sei verfassungswidrig.
Die Stadt Köln hat dem „Islamistenführer“ inzwischen eine weitere Duldung erteilt, nachdem das Verwaltungsgericht Köln vor zwei Monaten entschieden hatte, dass Metin Kaplan bis zum 27.7. nicht abgeschoben werden dürfe.

(Azadi/General-Anzeiger Bonn/FR, 24., 27. 7.2004)

 

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