AZADI Infodienst nr. 19-20
juni/juli 2004


Sahin Engizek vom OLG DÜsseldorf verurteilt

Ein weiterer Prozess ist am 30. Juni 2004 zu Ende gegangen.Der kurdische Politiker Sahin Engizek ist vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wegen der „dauerhaften Unterstützung einer kriminellen Vereinigung” zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgelegt, verbunden mit einer Reihe von Auflagen: Engizek muss sich einem Bewährungshelfer unterstellen und zweimal im Monat bei der Polizei melden. Außerdem wird er angewiesen, dem Senat jeden Wohnungswechsel schriftlich anzuzeigen, öffentliche Auftritte und Stellungnahmen zuvor mitzuteilen (Veranstalter, Veranstaltungsort, Thema, Funktion) und den Senat über seine ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu informieren.


Sahin Engizek vor dem OLG Düsseldorf

Urteilsbegründung

Laut Vorsitzendem Richter Klein soll es sich um „das vorläufig letzte Verfahren“ dieser Art gehandelt haben (Verurteilung nicht wegen Mitgliedschaft, sondern „nur“Untersützung, Anm.) Er betonte, dass der Angeklagte nicht geheim und konspirativ gearbeitet habe. Gegenstand des Vorwurfs sei, dass die PKK Engizek Anfang 2000 mit der Leitung des Arbeitsbereiches „Außenbeziehungen“ beauftragt habe, einem zentralen Sektor der PKK-Strukturen. Seine Aufgabe, die er bis zum Juni 2001 wahrgenommen habe, habe darin bestanden, nationale und internationale Kontakte herzustellen, zu entwickeln bzw. aufrecht zu erhalten, Verbindungen aufzunehmen zu Journalisten und Meinungsmultiplikatoren, um eine Akzeptanz der PKK sowie eine Unterstützung für die kurdische Sache zu erreichen. Außerdem sei in Gesprächen die Aufhebung des Betätigungsverbots ein zentrales Anliegen gewesen. Maßgeblich habe Engizek die Umsetzung der im Frühsommer 2001 gestarteten Identitätskampagne betrieben. Darüber hinaus sei er mit der Betreuung kurdischer Gefangener befasst gewesen und habe in ständigem Kontakt gestanden mit Riza Altun, dem Europaverantwortlichen der PKK.
Strafmildernd habe sich auf die Strafzumessung ausgewirkt, dass der Kurde seit seiner Kindheit geprägt sei von der PKK und der Verfolgungssituation der Kurden in der Türkei. Er habe keine eigenen Ziele verfolgt und sich für eine gewaltfreie Lösung des Kurdistan-Konflikts eingesetzt. Außerdem liege die Tat lange Jahre zurück. Zwar habe Engizek kein Geständnis im juristischen Sinne abgelegt, aber seine Tätigkeit eingeräumt. Zudem habe bei ihm eine konkrete Beteiligung an Straftaten nicht festgestellt werden können. Berücksichtigt worden sei auch, dass sich Engizek drei Monate in U-Haft befunden habe.

Prognose des Gerichts

Der Senat verkenne zwar nicht das Eingebundensein von Sahin Engizek in das PKK-Milieu, erwarte aber, dass der Kurde künftig keine Straftaten mehr begeht, nicht zuletzt wegen des Drucks infolge der ihm auferlegten Bewährung. Der Senat könne zwar nichts verbieten, aber vor der Gefahr des Bewährungswiderrufs im Falle einer erneuten Straffälligkeit warnen. Dies beinhalte auch Verstöße gegen Asylgesetze. Den Haftbefehl des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 24. Januar 2002 und den Verschonungsbeschluss erklärte das Gericht für aufgehoben.

Plädoyer der Bundesanwaltschaft

Die Bundesanwaltschaft (BAW) hatte in ihrem Plädoyer vom 16. Juni eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) gefordert und beantragt, den noch bestehenden Haftbefehl in Vollzug zu setzen. Ihrer Meinung nach sei der Angeklagte als Leiter des Arbeitsbereichs „Außenbeziehungen“ ein Kader der PKK und nicht weisungsunabhängig gewesen. Strafmildernd sei zu werten, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei; belastend hingegen, dass Engizek unmittelbar nach Entlassung aus der U-Haft am 25. Januar 2002 wieder politische Aktivitäten entwickelt habe.

Die Verteidigung hat das Wort

Am 23. Juni plädierten die Verteidiger/in Engizeks, Rechtsanwalt Rainer Ahues (Hannover) und Anwältin Astrid Aengenheister (Bonn).
Anwalt Ahues erklärte, sein Mandant sei weder ein führender Funktionär der PKK gewesen, noch der Leiter des Bereiches „Außenbeziehungen“. Die Behauptung der Anklage, Engizek habe dauerhaft am Verbandsleben teilgenommen, sei unzutreffend, weil der Funktionärskörper keine „kriminelle Vereinigung“ im Sinne des Gesetzes mehr darstelle. Die BAW habe versucht, anhand von Telefongesprächen zu belegen, dass Engizek nicht als Vermittler zwischen „Lagern“ tätig gewesen sei, sondern als hochrangiger PKK-Kader den Arbeitsbereich „Außenbeziehungen“ geleitet haben soll. Sein Mandant hingegen habe als gleichberechtigtes Mitglied in einem Team für Außenbeziehungen legale Lobbyarbeit gemacht und sei in keinerlei Straftaten verwickelt gewesen.
Als Bestätigung für die BAW-These von einem angeblich existierenden System der Strafgewalt innerhalb der PKK, sollte eine Reihe von abgehörter Telefonate dienen. Auf einer Leinwand machte Rechtsanwalt Ahues anhand der Texte sichtbar, wie Inhalte diese Gespräche einseitig im Sinne der Anklage interpretiert worden sind.
Ahues warf der BAW vor, sie argumentiere rückwärtsgewandt. Es herrsche bei ihr eine „mentale Gewaltreservation“ vor, mit der sie aufs Neue Anklagen begründe. Sahin Engizek jedenfalls habe legale Lobbyarbeit betrieben.
Scharf kritisierte Ahues auch den von Datenschützern beklagte „Wildwuchs der Überwachung“. Abgehörte Telefonate zwischen Anwälten und ihren Mandaten hätten wegen des Mandatsgeheimnisses und der Ungestörtheit der individuellen Sphäre nicht den Weg in die Gerichtsordner finden dürfen. So sei beispielsweise ein Anbahnungsgespräch zwischen einer Rechtsanwältin und ihrem möglichen künftigen Mandanten, der Kontakt zu Sahin Engizek hatte, überwacht worden.
Rechtsanwältin Astrid Aengenheister erklärte, dass das Verfahren gegen Herrn Engizek in „keinerlei direktem Bezug zu konkreten Straftaten“ stehe. Die Anklage habe den Zugriffs- bzw. Zurechnungsbereich zur „kriminellen Vereinigung“ ausgeweitet. Die Behauptung der Ermittlungsbehörden, z. B. des Bundeskriminalamtes, die Tätigkeit des so genannten Heimatbüros würde weiter gebraucht und müsse es deshalb auch weiterhin geben, sei „nicht ausreichend, einen für die Urteilsfindung genügenden Tatverdacht zu begründen“. Hierauf könne die Annahme einer „kriminellen Vereinigung“ im Sinne des §129 nicht gestützt werden. Der von der BAW beständig behauptete Gewaltvorbehalt (der KADEK-Führung, jederzeit mit Gewalttaten zu reagieren, wenn Leib oder Leben von Abdullah Öcalan gefährdet ist, Anm.) könne nicht aufrecht erhalten werden. So habe der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 20.12.2001 darauf verwiesen, „dass die Voraussetzungen einer Rückkehr zu demonstrativen Straftaten nur relativ vage definiert seien“. Aus Sicht der Verteidigung könne bei der PKK bzw. KADEK nicht von der Existenz einer „kriminellen Vereinigung“ ausgegangen werden. Eine Verurteilung ihres Mandaten nach §129 komme nicht in Frage.
Die Verteidigung beantragte deshalb die Verhängung einer Geldstrafe oder – sollte das Gericht dieser Beurteilung nicht folgen – hilfsweise, den Angeklagten wegen „Unterstützung“ (nicht Mitgliedschaft) einer „kriminellen Vereinigung“ zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 1 Jahr und 4 Monaten zu verurteilen.
Die Sozialprognose ihres Mandanten sei günstig. So wolle er das Abitur nachholen und anschließend studieren.
Sahin Engizek verzichtete auf ein Schlusswort. Er habe während des Verfahrens mehrmals Stellung bezogen (s. auch infodienst Nr. 18) und wolle sich im übrigen den Ausführungen seiner Verteidiger/in anschließen.

Anmerkung:
Unterstützung einer „kriminellen Vereinigung“ bedeutet eine zur Täterschaft aufgewertete Beihilfe.
Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist, wer aktiv, dauerhaft und gleichberechtigt am Verbandsleben teilnimmt
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