AZADI infodienst nr. 21
august 2004


Revisionsverfahren vor BGH:
PKK bald keine «kriminelle Vereinigung» mehr?

Am 19. August 2004 befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals mit der Frage, „ob eine Vereinigung auch dann im Sinne des §129 Abs. 1 StGB auf die Begehung von Gewalttaten gerichtet ist, wenn sie tatsächlich einen friedlichen Kurs verfolgt und solche Taten nicht mehr begeht, sondern sich lediglich vorbehält, bei Eintritt bestimmter Bedingungen möglicherweise zur Verübung von Gewalttaten zurückzukehren.“

Anlass der Verhandlung

Hintergrund der Hauptverhandlung des 3. Strafsenats bildete der Prozess gegen Hasan A. und Ali K. Beide „Gebietsverantwortliche der PKK“ waren am 20. Oktober 2003 vom Oberlandesgericht (OLG) Celle u. a. wegen „Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“ zu Freiheitsstrafen verurteilt worden: Hasan A. zu drei Jahren und drei Monaten und Ali K. zu zwei Jahren und neun Monaten. Gegen dieses Urteil hatte Hasan A. Revision eingelegt. Nach seinen Aussagen war er während seiner Haftzeit in der JVA Celle mehrfach „handgreiflichen Übergriffen und Beschimpfungen sowie psychologischen Repressalien ausgesetzt“, die die Folter, die „ich in türkischen Gefängnissen erlitt, in Erinnerung gerufen“ haben. Alle Anträge auf Verlegung in eine andere JVA seien vom Gericht abgelehnt worden. Auf seine Ankündigung, Revision gegen das Urteil einlegen zu wollen, habe Bundesanwalt Müßig so reagiert: „Erkennen Sie den Beschluss des Gerichts an, dann werden wir Sie in ein anderes Gefängnis verlegen.“ Dieser Aufforderung ist Hasan A. nicht gefolgt.
Konkrete Tatvorwürfe konnte den beiden kurdischen Aktivisten nicht nachgewiesen werden. Ihre angebliche Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung machte sie automatisch zu Schuldigen. „Konkrete Taten sind entbehrlich“ – so der Vorsitzende Richter Siolek seinerzeit. Um das Konstrukt „Kriminelle Vereinigung“ aufrechterhalten zu können, musste es gefüllt werden, u. a. mit dem Vorwurf des „internen Strafsystems der PKK“ sowie des beständig behaupteten Gewaltvorbehalts, was bedeutet, die PKK werde zurückkehren zu demonstrativen Gewalttaten, sobald eine Situation eintrete, die nach Auffassung der kurdischen Organisation negativ verlaufe.

Kritik der Verteidigung im Engizek-Prozess

Auch in dem am 30. Juni 2004 zu Ende gegangenen Prozess gegen den kurdischen Politiker Sahin Engizek hatte dessen Verteidiger/in das Verhalten der BAW als „rückwärtsgewandt“ kritisiert und bekräftigt, bei der PKK bzw. dem KADEK sei nicht weiterhin von der Existenz einer kriminellen Vereinigung auszugehen und somit könne eine Verurteilung nach §129 StGB nicht in Frage kommen. Der von der BAW in allen Verfahren beständig behauptete Gewaltvorbehalt dürfe nicht weiter aufrecht erhalten werden. So habe der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 20. Dezember 2001 in einem Beschluss darauf verwiesen, „dass die Voraussetzungen einer Rückkehr zu demonstrativen Straftaten nur relativ vage definiert seien“.
BGH: Wandlung der PKK zu wenig berücksichtigt
Die Karlsruher Richter haben in der mündlichen Verhandlung vom 19. August angedeutet, dass in den Urteilen des OLG Celle die grundlegende politische Veränderung der PKK nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Die Verteidigung hatte in ihrem Plädoyer den seit 1999 entwickelten Gewaltverzicht und die friedenspolitische Ausrichtung der Organisation dargestellt. Die Bundesanwaltschaft (BAW) hingegen argumentierte weiterhin mit dem Gewaltvorbehalt.
„Die Politik behandelt das Problem bislang lieber nach Manier des Verfassungsschutzes, der die PKK und ihre Nachfolger in seinen Berichten führt, ohne wirklich Belege für ihre Gefährlichkeit zu liefern,“ beschreibt Uwe Kalbe im Neuen Deutschland sehr richtig die Situation. Er kritisiert, dass der Bundestag seit Jahren eine öffentliche Diskussion über dieses Problem vermeide und dieses „Totschweigen“ jetzt „von der Justiz beendet werden“ könne.

Das PKK-Verbot muss aufgehoben, alle Prozesse eingestellt und die Gefangenen frei gelassen werden

Das Urteil, dessen Verkündung auf den 21. Oktober terminiert ist, wird für den Verlauf der noch anstehenden Prozesse gegen kurdische Aktivisten von großer Bedeutung sein. Es wird hoffentlich auch Wirkungen haben auf die politisch Verantwortlichen, die immer noch glauben, das „kurdische Problem“ mit den Mitteln von Polizei und Justiz lösen zu können. Im elften Jahr des PKK-Verbots würde dessen Aufhebung eine Anerkennung des Friedensprozesses der kurdischen Bewegung bedeuten und eine Unterstützung, diesen Weg fortzusetzen – trotz zunehmender Provokationen und Militäroperationen der türkischen Armee in den kurdischen Gebieten. Gegen diese Art der „Konfliktlösung“ ist die Bundesregierung aufgefordert, ihre Kritik an dem NATO-Partner Türkei zu üben.

(Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: BGH 3 StR 94/04)

Ali K. war am 14. Oktober 2002 an der deutsch-tschechischen Grenze und Hasan A. am 1. Februar 2003 in Köln festgenommen worden. Der Prozess gegen die Politiker wurde am 1. April 2003 vor dem OLG Celle eröffnet. Beide befinden sich derzeit noch in Strafhaft in der JVA Werl.

(Azadi)

 

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