Verschlungene nachrichtendienstliche Wege
Ali A., der im Jahre 2002 seine Einbürgerung beantragt hatte, bietet laut Hamburgische Behörde für Inneres „nicht die Gewähr, sich glaubhaft zur FdGO zu bekennen“. Deshalb wurde sein Antrag abgelehnt. Er war 1986 ins Bundesgebiet eingereist; ein Jahr später wurde er als Asylberechtigter anerkannt und erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Da in Einbürgerungsverfahren regelmäßig die Landesämter für Verfassungsschutz angefragt werden, hatte die Hamburger Behörde im Falle von Ali A. behauptet, dieser sei bis Ende der 1990er Jahre Anhänger der PKK und zeitweise im Vorstand eines kurdischen Vereins gewesen, der „unter dem Einfluss der PKK“ gestanden habe. Zudem sei er „auffällig“ geworden, weil man ihn wegen seiner Teilnahme an einer „verbotenen Kurdendemonstration am 20.03.1996 in Polizeigewahrsam genommen“ habe. Außerdem verwies das Landesamt auf „weitere Anhaltspunkte“, die auf nicht näher genanntem „nachrichtendienstlichen Wege bekannt geworden seien, deren Einzelheiten nicht mitgeteilt werden können“.
Der Prozessbevollmächtigte hatte darauf hingewiesen, dass Ali A. „nie als Aktivist der PKK in Erscheinung getreten“ sei und durch seine Tätigkeit im Vorstand des kurdischen Vereins „keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt“ habe. So sei sein Asylantrag auch nicht mit der PKK begründet worden. Im übrigen sei er seit 1997 nicht mehr politisch aktiv und legte zur Bekräftigung die entsprechende Bescheinigung eines Vereins vor. Trotzdem blieb der Verfassungsschutz bei seiner Einschätzung: Es gebe zwar hinsichtlich der „angegebenen Organisationen keine Bezüge zur PKK“, doch lägen „weitere Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller bis Ende der 90er Jahre Anhänger der PKK war“.
Und weil nach Auffassung der Verfassungsschutzbehörden „die PKK die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in besonderer Weise gefährdet hat und noch gefährdet“, müsse eine Einbürgerung des Kurden ausgeschlossen werden. Der Staat bedürfe „Staatsangehöriger, die sich mit der verfassungsmäßigen Ordnung identifizieren“.
Fragt sich, wie das mit Personen wie dem einstigen law-and-order-Minister, Saubermann, Kämpfer gegen das organisierte Verbrechen und maßgeblichen Betreiber des PKK-Verbots, Manfred Kanther, aussieht. Der steht jetzt 4 Jahre nach bekannt werden einer Affäre um das Verschieben illegaler Parteispenden von knapp 21 Millionen Mark vor Gericht. Und der damalige Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl weigert sich bis heute, Auskunft zu geben über die Herkunft von Parteispenden. Beide ausbürgern?
(Azadi)
VG Ansbach lehnt Einbürgerung ab
Kurde gefährde die innere Sicherheit der BRD
Der von Kazim K. im Oktober 2001 gestellte Einbürgerungsantrag wurde kürzlich vom Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach abgelehnt. Über dessen politische Aktivitäten waren Auskünfte aus dem Zentralregister angefragt worden, die jedoch keine Eintragungen enthalten hätten. Eine Nachfrage bei der Kriminalpolizei einer bayerischen Stadt habe dann ein Verfahren wegen „politisch motivierter Sachbeschädigung“ ergeben, das jedoch später eingestellt worden sei. Durch eine Personenüberprüfung beim bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz habe festgestellt werden können, dass Kazim K. an zahlreichen Veranstaltungen mit „eindeutigem Bezug zur TKP/ML und zur PKK“ teilgenommen habe und so „die Ziele und die Verbreitung der Ideen der PKK fördere“. Er unterstütze damit die „Bestrebungen einer extremistischen Organisation“.
Gericht: Anhaltspunkte genügen
Nach Auffassung des Gerichts sei zweifelsfrei, „dass von der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen weiterhin Gefahren für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehen“. Daran, dass der vom Kläger geäußert habe, alle Demonstrationen seien erlaubt gewesen, könne an der Einschätzung des Gerichts nichts ändern. Es genüge, wenn „Anhaltspunkte dafür vorliegen“, dass sich ein Bewerber „gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung wende“. Derartige Anhaltspunkte seien „durch die Teilnahme an Demonstrationen und internen Veranstaltungen vielfach gegeben“; ein Gesetzesverstoß müsse nicht unbedingt vorliegen. Das Gericht teilte in seinem Urteil die Einschätzung des Verfassungsschutzes, dass beim KONGRA-GEL „lediglich von einer Umbenennung der PKK bzw. des KADEK auszugehen“ sei. Die Friedensstrategie sei „nicht endgültig und jederzeit wieder revidierbar“. So habe die PKK „bereits seit Februar 2003 den Friedensprozess für beendet erklärt und den Verteidigungskampf wieder aufgenommen“, was mit Blick „auf die jüngsten Entwicklungen im Irak nach der Beseitigung des Regimes von Saddam Hussein nicht von der Hand zu weisen“ sei.
Eine eigenwillige und unzutreffende Behauptung der Verfassungsschützer. Die Volksverteidigungskräfte – HPG – haben den vor fünf Jahren erklärten einseitigen Waffenstillstand zum 1. Juni 2004 aufgekündigt, weil sie nicht länger die wieder aufgeflammten militärischen Operationen gegen die Guerilla, die kurdische Bevölkerung und zivilen Organisationen hinzunehmen bereit waren. Ausdrücklich hat sich der Vorsitzende des Verteidigungsausschusses des KONGRA-GEL, Murat Karayilan, dahin gehend geäußert, dass die Aufkündigung des Waffenstillstands keine Kriegserklärung sei. Man leiste vielmehr legitime Selbstverteidigung gegen Angriffe, die auf Vernichtung abzielten. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine Situation in Türkei-Kurdistan bzw. in den Bergen Nordiraks handelt. In Deutschland reagieren die Kurdinnen und Kurden trotz der schwierigen Lage in ihrer Heimat äußerst besonnene. Mit friedlichen und demokratischen Mitteln versuchen sie, die Öffentlichkeit auf die jüngste Entwicklung in Kurdistan aufmerksam zu machen. Statt auf die mehrfach gemachten Angebote der kurdischen Bewegung zu einem Dialog einzugehen, zeigt ihr die deutsche Politik die kalte Schulter – ein Zeugnis der Unfähigkeit zu einer auf Vernunft und Realität basierenden politischen Auseinandersetzung. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts passt sich ein in diese rückwärts gerichtete, unversöhnliche und aktuelle Entwicklungen missachtende Sichtweise, die der kurdischen Bewegung jede Möglichkeit zu einer legalen politischen Betätigung und Organisierung verwehren will.
(Azadi)
Anklage wegen verbotener
Werbung
für KONGRA-GEL
Wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz hat die Oldenburger Staatsanwaltschaft bei der Staatsschutzkammer des Landgerichts Anklage gegen einen 32 Jahre alten Kurden aus Cloppenburg erhoben. Ihm wird vorgeworfen, als „Führungsverantwortlicher“ für den Bereich Aurich Werbung für die verbotene Organisation KONGRA-GEL gemacht und Spenden eingetrieben zu haben. Geldeinnahmen und Propagandamaterial sollen – laut Anklageschrift – dazu gedient haben, die illegalen Strukturen des KONGRA-GEL aufrecht zu erhalten.
Der Beschuldigte soll sich den Angaben zufolge zu den Vorwürfen bisher nicht geäußert haben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens sei noch nicht entschieden worden – so die Staatsanwaltschaft.
(Azadi/Nordwest Zeitung, 10.8.2004)