BGH stellt OLG-Urteil in Frage
Über das Karlsruher Verfahren sprach AZADI mit Rechtsanwalt Johannes Pausch, dem Verteidiger von Hasan A.
Wie bewerten Sie den Verlauf dieses Revisionsverfahrens?
Ich habe den Eindruck gewonnen, dass die Richter das 290 Seiten umfassende Urteil des OLG Celle tatsächlich gelesen und sich sehr ernsthaft mit dessen Begründung auseinandergesetzt haben. Dabei sind sie zu dem Ergebnis gekommen, dass das Urteil mit vielen Worten und unwesentlichen Feststellungen gefüllt worden ist. Zwei Festlegungen haben hier aufhorchen lassen:
Zum einen die Frage, welche sicheren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in den letzten Jahren einen Demokratisierungsprozess der PKK unter wechselnden Namen tatsächlich gegeben hat, haben die Celler Richter in dem Urteil nicht beantworten können. Ob die Entwicklung ernst zu nehmen sei oder bloß taktischer Natur ist, haben sie offen gelassen. Zum anderen ging es um die so genannten drei „Säulen“, die in allen OLG-Verfahren eine große Rolle gespielt haben, um die kurdischen Politiker nach §129 StGB anzuklagen.
Hierzu hat das Urteil gesagt, dass es zwar weiterhin „Heimatbüro“-Straftaten gegeben habe, aber nur noch in geringem Maße. Zur zweiten Säule, der Ausübung eigener Strafgewalt, hat das OLG noch Feststellungen treffen können, die der BGH nicht anzweifelt. Zum Komplex „Demonstrativer Aktivitäten“ hat das Gericht für den fraglichen Zeitraum des Verfahrens allerdings keine Gewalttaten feststellen können.
Der wichtigste Punkt aus meiner Sicht aber war, dass sich der BGH die Behauptung, es bestehe nach wie vor die Gefahr demonstrativer Gewalttaten, weil sich die PKK angeblich die Option der Anwendung von Gewalt vorbehalte, offen gehalten hat. Die Richter haben sich gefragt, ob diese spekulative Herangehensweise tatsächlich für eine Urteilsbegründung ausreiche. Denn in dem in Frage stehenden Zeitraum sei die PKK nicht wieder zur Begehung von Straftaten zurückgekehrt.
Und wie argumentierte die Bundesanwaltschaft?
Die Bundesanwaltschaft (BAW) behauptet, alles seien lediglich Lippenbekenntnisse. Nach wie vor gebe es die „kriminelle Vereinigung“ innerhalb der PKK bzw. des KONGRA-GEL. Sie gehe unverändert davon aus, dass es jederzeit wieder los gehen könnte mit gewalttätigen Aktivitäten. Beweise hierfür ergäben sich aus entsprechenden und angeordneten Aktionen wie dem Verbrennen von Reifen durch Angehörige der Jugendorganisation TECAK. Der BGH erwiderte daraufhin, dass in dem Celler Urteil hierüber nichts stehe; deshalb könne dies auch nicht Verhandlungsgegenstand sein. Außerdem: Wenn Jugendliche über die Strenge schlagen würden, sei dahin gestellt, ob so etwas unbedingt von Funktionären angeordnet werde.
Der Vorsitzende Richter Tolksdorf brachte zu der zentralen Frage ein fiktives Beispiel:
Angenommen, die Richterschaft würde wegen angekündigter Kürzungen ihrer Gehälter auf die Straße gehen und damit drohen, eine demonstrative Gewalttat zu begehen: Werden die Richter dadurch zu einer kriminellen Vereinigung? „Natürlich nicht“, war die Antwort der BAW.
Als weiteren Grund für die Fortdauer der „kriminellen Vereinigung“ verwies die BAW darauf, dass die Aktivist(inn)en immer noch in der Illegalität leben und arbeiten würden.
Falls der BGH am 21. Oktober das Urteil des OLG Celle aufheben sollte: Was bedeutet das konkret für das Verfahren von Ali K. und Hasan A.?
Zumindest im Fall von Hasan A. müsste in Celle noch einmal verhandelt werden. Der BGH wird den Richtern an die Hand geben, um welche konkreten Feststellungen es sich handelt, die überprüft werden müssen. Und die BAW wird sicher ihre Erkenntnisse über TECAK-Aktivitäten einbringen.
Hat dieses Revisionsurteil eine Bedeutung für andere noch anstehende §129-Prozesse, die wahrscheinlich im Herbst eröffnet werden?
Ja. Wenn an dem Demokratisierungsprozess des KONGRA-GEL festgehalten wird, könnte das bedeuten, dass die wenigen Anhaltspunkte für strafbare Handlungen nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Danach könnte nicht mehr von einer „kriminellen Vereinigung“ nach §129 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Es würde dann nur noch wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz oder wegen anderer Gesetzesverstöße angeklagt und ggf. verurteilt werden.
Welche Auswirkungen hinsichtlich einer möglichen Aufhebung des PKK-Verbotes könnte das Verfahren haben?
Ich halte es für unwahrscheinlich, dass das Verbot aufgehoben wird. Man darf nicht vergessen: der BGH ist keine politische Entscheidungsinstanz. Er lässt sich auch nicht – im Gegensatz zu BAW – von politischen Aspekten leiten. Es wird aber möglicherweise schwerer werden, die Aufrechterhaltung des Verbotes zu rechtfertigen. Ich glaube zwar nicht an eine Aufhebung, bin aber der Meinung, dass es noch mehr das Recht gibt, die Beendigung der Repression gegen Kurdinnen und Kurden einzufordern.
Würden Sie – je nach Verlauf des wieder aufgenommenen Celler Verfahrens und der Urteilsbegründung – den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte befürworten?
Nach Straßburg zu gehen, würde ich im Falle des Verfahrens von Hasan A. für sinnvoll und durchführbar halten. Aber warten wir erst einmal alles Weitere ab.
Wie steht es mit einer Haftentlassung von Hasan A. im Lichte der Entscheidung des BGH?
Die Verteidigung hat die Aufhebung des Haftbefehls beantragt.
Herr Pausch, noch ein Schlusswort?
Ich möchte der BAW empfehlen, die Neutralität der BGH-Richter zum Anlass zu nehmen, über die eigenen Positionen noch einmal nachzudenken.
Wir danken Ihnen für das Gespräch.