In Deutschland war seit Schiller das Theater ein Revolutionsersatz.
Deshalb gab es so viele. (Heiner Müller)
Vielleicht hallt das Treppenhaus der Zeit
doch eines Tages
wieder vom Aufstieg
der Holzschuhe
und vom Abstieg
der Lackstiefel. (Gérard Depardieu, Schauspieler)
BGH revidiert Urteil gegen kurdischen Politiker –
OLG Celle muss neu verhandeln
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. Oktober in dem Revisionsverfahren des kurdischen Politikers Hasan Adir das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle gegen ihn und Ali Kiran zwar im wesentlichen bestätigt, jedoch die Auslegung in einem Punkt nicht gebilligt. Deshalb hat der BGH den Strafausspruch aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des OLG Celle zurückverwiesen. Die beiden „Führungskader der PKK“ waren am 20. Oktober 2003 wegen Mitgliedschaft in einer „kriminellen Vereinigung“ (§129 StGB) in dem Zeitraum 2000/2001 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten bzw. 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Am 1. September konnte Ali Kiran aus der Haft entlassen werden.
Das Revisionsverfahren vor dem BGH hatte sich in der Hauptsache mit der Auslegung des §129 Abs. 1 StGB befasst, wonach die Beteiligung an Vereinigungen dann unter Strafandrohung gestellt werde, wenn „deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen.“ Diese Voraussetzung hätte – laut Pressemitteilung 119/04 des BGH vom 21. Oktober 2004 – „die aus den Mitgliedern der Führungsebene der PKK in Deutschland gebildete Vereinigung, der als Gebietsverantwortliche auch die Angeklagten angehörten, in der Zeit vor dem hier zu beurteilenden Tatzeitraum (also vor 2000/2001, Anm.) in dreifacher Hinsicht“ erfüllt. Was unter der „dreifachen Hinsicht“ zu verstehen ist, soll nachstehend näher erläutert werden.

Die drei Säulen
Die Anklagen gegen kurdische Aktivist(inn)en basierten auf drei Säulen, die auch das Erscheinungsbild der kriminellen Vereinigung nach außen geprägt hat. Die erste Säule basiert auf „heimatgerichtete Aktivitäten“, kurz „Heimatbüro“ genannt. Diese Einrichtung hat man sich allerdings nicht als ein reales Büro mit Schreibtischen und Computern vorzustellen. Vielmehr wird damit ein Arbeitssektor definiert. Zu diesem Bereich soll beispielsweise die Versorgung verwundeter Guerillakämpfer/innen in Europa, die Schleusung und Ausstattung von Führungskadern mit falschen Papieren sowie Aufenthaltserlaubnissen oder die Organisierung von Reisen dieses Personenkreises gehören. Die zweite Säule „Gewalttaten mit demonstrativem Charakter“ beinhalte u. a. Land- und Hausfriedensbruch, Nötigung gegen Vollstreckungsbeamte oder Sachbeschädigung. Hierzu zählten gewalttätige Demonstrationen oder die Besetzungen von Konsulaten, Partei- oder Fremdenverkehrsbüros nach der Verschleppung des damaligen PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan im Februar 1999 aus Kenia in die Türkei.
Straftaten wie Bedrohung, Freiheitsberaubung oder Körperverletzungen und deren Veranlassung durch „Führungskader“ fänden sich in der dritten Säule „Strafgewalt“.
Straftaten im Rahmen des Heimatbüros oder demonstrative Aktivitäten spielen inzwischen eine nicht mehr so große Rolle. Die Anklagepunkte der letzten Verfahren konzentrierten sich primär auf die dritte Säule, deren Fundament allerdings auch brüchig geworden ist. Es sei denn, die strafverfolgenden bzw. anklagenden Behörden wie Bundeskriminalamt und Bundesanwaltschaft erweitern diese Säule um neue Tatvorwürfe. Die anhängigen §129-Verfahren gegen die kurdischen Politiker Vehbi A. und Hasan A. werden zeigen, ob die Kriminalisierung im bisherigen Rahmen fortgeführt wird oder ob die deutschen Behörden zu einer Wendung im Verhältnis zur kurdischen Bewegung in der Lage und willens ist. Etliche Tatvorwürfe könnten beispielsweise im Rahmen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz geahndet werden oder nach den Regeln des Strafgesetzbuches.
Mit der Frage, „ob eine Vereinigung auch dann im Sinne des §129 Abs. 1 StGB auf die Begehung von Gewalttaten gerichtet ist, wenn sie tatsächlich einen friedlichen Kurs verfolgt und solche Taten nicht mehr begeht, sondern sich lediglich vorbehält, bei Eintritt bestimmter Bedingungen möglicherweise zur Verübung von Gewalttaten zurückzukehren“, hatte sich der 3. Strafsenat des BGH bereits am 19. August in der mündlichen Verhandlung befasst. Der Behauptung der Bundesanwaltschaft, die PKK, der KADEK bzw. KONGRA-GEL würden bei Eintritt bestimmter Bedingungen zur Verübung von Gewalttaten (Säule 2) zurückkehren, waren im Falle der beiden Kurden auch die Richter des OLG Celle gefolgt. Obwohl im Urteil gleichzeitig festgestellt worden war, dass sich in dem fraglichen Zeitpunkt „demonstrative Gewaltstraftaten tatsächlich nicht mehr ereignet“ hatten.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 21. Oktober die vom OLG Celle festgeschriebene Gewaltoption und somit die Auslegung des §129 StGB „nicht gebilligt“. Nach Auffassung der Richter sei „eine Vereinigung nur dann im Sinne der Strafnorm auf die Begehung von Gewalttaten gerichtet, wenn dies ihr verbindlich festgelegtes Ziel ist.“
Weiter führt der BGH aus, dass „ein Zusammenschluss, der seine Ziele mit friedlich-politischen Mitteln verfolgt und sich die Begehung von Straftaten nur unter bestimmten Bedingungen vorbehält, von denen nicht abzusehen ist, ob und wann sie eintreten, von dem Tatbestand nicht erfasst“ sei. Eine rechtliche Bewertung hänge davon ab, „ob der (im Januar 2000 erklärte, Anm.) Friedenskurs der PKK ernsthaft gewollt war und nicht nur aus taktischen Erwägungen proklamiert“ worden war, „um nach einer nur vorübergehenden Pause wieder zum Gewaltkurs zurückzukehren.“ Weil sich das durch das Celler Urteil nicht habe beurteilen lassen, könne nunmehr der andere Senat des OLG, an den das Verfahren wegen der Strafzumessung zurückverwiesen werde, „Feststellungen dazu treffen, ob die Absage der PKK an demonstrative Gewalttaten im Rahmen des Friedenskurses ernst gemeint oder nur taktisch motiviert“ gewesen ist. Und dies bezieht sich alleinig auf die Situation in Deutschland.
Es bleibt nun abzuwarten, wie der neue Senat des OLG Celle mit den Hinweisen des BGH verfährt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Strafmaß nicht schlechter ausfallen darf als im Urteil vom 20. Oktober 2003 gefällt.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes in dem Revisionsverfahren ist in Teilen zu begrüßen. Es soll allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass damit eine fundamentale Wendung der deutschen Politik und Behörden im Verhältnis zu bestimmten kurdischen Organisationen und ihren Angehörigen nicht verbunden ist. Eine realistischere Herangehensweise an die Thematik in künftigen Prozessen gegen kurdische Politiker wäre wünschenswert. Die Verfahren gegen Vehbi A. und Hasan A. wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in einer „kriminellen Vereinigung“, mit deren Eröffnung wohl erst im nächsten Jahr zu rechnen ist, werden es zeigen.
Die politisch Verantwortlichen sollten sich zu einem grundlegenden Nachdenken über die Sinnhaftigkeit von Verboten als Ersatz für politische Auseinandersetzungen veranlasst sehen und die seit Jahren von der kurdischen Bewegung praktizierten friedenspolitischen Bemühungen einer positiven Bewertung unterziehen. Demokratische Veränderungen und die Auflösung festgefahrener Strukturen von der Türkei ei nzufordern, ist das eine, die Fähigkeit und Bereitschaft, sie auch im eigenen Land vorzunehmen, das andere. Beides ist ein Erfordernis. AZADI ruft alle demokratischen Kräfte auf, dazu beizutragen, dass die Verfolgungspolitik gegenüber Angehörigen bestimmter kurdischer Organisationen beendet wird.
(Azadi, Oktober 2004)