§129-Verfahren gegen Hasan A. und Vehbi A. vor OLG Düsseldorf
Am 9. Mai 2005 begann im Neubau der Nebenstelle des Oberlandesgerichts (OLG) in Düsseldorf der Prozess gegen die beiden kurdischen Politiker Hasan A. und Vehbi A. Ihnen wird vorgeworfen, in dem Zeitraum 2001, 2003 bzw. 2004 dem „Funktionärskörper“ der PKK angehört zu haben und als Leiter verschiedener „PKK-Regionen“ tätig gewesen zu sein. Vehbi A. wird vom Generalbundesanwalt (GBA) außerdem beschuldigt, die Bestrafung eines „ehemaligen, abtrünnigen PKK-Kaders“ angeordnet zu haben. Hasan A. war am 2. Mai 2004 in Düsseldorf und Vehbi A. am 25. Mai 2004 in Unna festgenommen worden. Beide befinden sich seither in Untersuchungshaft.
Den Vorsitz in diesem Hauptverfahren hat Richter Klein. Die Bundesanwaltschaft ist vertreten durch die Staatsanwälte Dr. Kaiser und Klinge. Als Vertreterin der Nebenklage *) nimmt Rechtsanwältin Renate Schultz an diesem Prozess teil.
Die beiden Angeklagten werden vertreten von den Strafverteidigern Rainer Ahues, Heinz Schmitt, Roland Meister und Albert Timmer.
Erster Verhandlungstag
Der erste Verhandlungstag begann mit vielerlei Schwierigkeiten und etlichen Pausen. Wegen des schlechten Gesundheitszustands von Vehbi A. aufgrund des Transports von Essen nach Düsseldorf, hatte sein Verteidiger die Hinzuziehung eines Arztes beantragt, um eine mögliche Verhandlungsunfähigkeit seines Mandaten feststellen zu können. Bereits längere Zeit vor Beginn des Verfahrens war das Gericht darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Angeklagte das Autofahren nicht vertrage und deshalb eine raumnahe Verlegung erforderlich sei. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Arzt erklärte Vehbi A. nach der Untersuchung für verhandlungsfähig. Die Bundesanwälte verlasen die Anklageschrift und die Verteidigung stellte an diesem Verhandlungstag drei Anträge. Sie beinhalteten die Infragestellung der Zuständigkeit des OLG in diesem Verfahren, die Rüge hinsichtlich der Besetzung des Senats sowie das Erfordernis der Hinzuziehung eines weiteren Vertrauensdolmetschers für die Kommunikation zwischen Mandanten und ihren Verteidigern.
Kurden schaden dem Ansehen der BRD
In der Verhandlung am 17. Mai nahmen die Bundesanwälte und der Vorsitzende Richter Stellung zu den von der Verteidigung gestellten Anträgen, die sämtlich als unbegründet zurückgewiesen wurden. Hierbei verwiesen sie u. a. auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Oktober 2004, das im Rahmen eines Revisionsverfahren festgeschrieben hatte, dass die Führungsebene von PKK, KADEK oder KONGRA-GEL trotz eines deutlichen Rückgangs von Straftaten und einer durchaus ernst gemeinten Demokratisierung weiterhin als kriminelle Vereinigung einzustufen sei.
BAW und OLG meinten weiter, dass durch die Aktivitäten der PKK das „Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland“ beschädigt werde und die in der kriminellen Vereinigung handelnden Personen dem Verhältnis Deutschlands zur Türkei Schaden zufügen würden. Außerdem seien sie nicht bereit, das staatliche Gewaltmonopol anzuerkennen. Deshalb sei das OLG das „Sachgericht“.
Am dritten Verhandlungstag (23. Mai) verlasen die Anwälte die gemeinsame Erklärung ihrer Mandanten. Ausführlich gingen sie ein auf die wechselvolle, weit vor unsere Zeitrechnung reichende Geschichte des kurdischen Volkes, die Wurzeln seiner Sprache, seiner kulturellen Errungenschaften und politischen Leistungen, die die Entwicklung der Menschheit beeinflusst hat.

Diese „schöpferische Kultur zur Zeit der neolithischen Gesellschaft“ habe Jahrtausende angedauert und reiche „bis in unsere Tage“ hinein. Das Unglück der Kurden sei jedoch, „dass sie in einer Region leben, in der große Rohstoffreserven vorhanden“ seien, so dass sie „ständig Angriffen und Plünderungen ausgesetzt“ gewesen seien und noch sind. Seit Jahrzehnten werde den Kurdinnen und Kurden fundamentale Rechte vorenthalten und ihre Existenz geleugnet. Dies habe immer wieder zu Aufständen in allen Teilen Kurdistans geführt. Folge einer auf die Zerstörung der kurdischen Identität zielenden Politik sei zweifellos die Gründung der PKK-Bewegung gewesen, die durch Volksaufstände das Bewusstsein der Kurden wieder belebt habe. Seit 1993 habe sie aber immer wieder mit einseitigen Waffenstillständen versucht, den Weg für eine friedliche Lösung des Konflikts zu ebnen.
„Nicht wir sind die Verursacher der Probleme, die durch die falsche Kurden-Politik des türkischen Staates zustande gekommen sind.“ Die in mühevoller Arbeit aufgebauten kurdischen Organisationen werde nicht nur in der Türkei „sofort als terroristisch und kriminell bezeichnet, um sie als Verhandlungspartner auszuschließen“. Eine solche Herangehensweise spreche auch aus der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft.
EU-Terrorliste: Vollstreckung ohne Gerichtsurteil
Hasan A. und Vehbi A. kritisierten zudem, dass die EU-Staaten, kaum dass die Gründung des KONGRA-GEL öffentlich bekannt gegeben wurde, die Organisation auf die Terrorliste setzten mit der Begründung, es handele sich um die Fortsetzung der PKK. „Dabei ist KONGRA-GEL aufgrund des Programms, der Satzung und Zusammensetzung völlig anders als die bisherigen Organisationen.“
Damit soll den Kurden „die Nutzung der internationalen Rechte“ entzogen werden, eine Praxis, die „uns aus der Türkei wohl bekannt“ ist. Der Beschluss der Europäischen Union bedeute „eine Vollstreckung ohne Gerichtsurteil“.
Eine auf Verleugnung basierende Politik führe in der Gesellschaft zu „tiefen emotionalen Verletzungen“ sowie „materiellen und wirtschaftlichen Schäden“. Dies würde durch die zahlreichen weltweit existierenden Konflikte bestätigt werden. „Es ist eine unbestrittene Wahrheit, dass die Gewalt auf der Welt bisher keine einzige Frage gelöst hat. Die Lösung liegt im Frieden und kann nur durch Dialog gefunden werden. […] Die internationalen demokratischen Kriterien sollten, unabhängig vom Geschlecht, von der Klasse oder ethnischen Unterschieden, für alle gefordert und mit legalen und demokratischen Mitteln erkämpft werden.“ Man solle es als „eine universelle Aufgabe betrachten, sich gegen Krieg und für ein friedliches Zusammenleben“ einzusetzen, „gleich wo man lebt“.
Hasan A. und Vehbi A. beklagten, dass die Bemühungen des KONGRA-GEL, die Gewalt zu beenden, ignoriert werden und stattdessen bestimmte Kräfte ständig versuchten, die kurdischen Organisationen in bewaffnete Konflikte hineinzuziehen. Es müsse noch einmal deutlich gemacht werden, dass auch KONGRA-GEL „nicht für einen eigenen Staat eintrete“, sondern sich für verfassungsmäßig garantierte Rechte auch für Kurdinnen und Kurden in den jeweiligen Staaten, in denen sie leben, stark macht. Deshalb könnten „Aktivitäten gegen die kurdischen Organisationen, die als gewalttätig abgestempelt und auf die Terrorliste gesetzt werden, weder juristisch noch moralisch gerechtfertigt werden.“
In der Türkei sei es „sehr notwendig“, für den Frieden zu kämpfen, „damit die Mütter von Kurden und Türken keine Tränen mehr vergießen müssen.“

Umfassend vom BKA überwacht
Nach der Verlesung dieser Prozesserklärung trat Guido Scholand, Mitarbeiter beim Bundeskriminalamt (BKA) und seit März 1999 mit dem „PKK-Komplex“ befasst, als Zeuge auf.
Der Kriminalhauptkommissar erläuterte, wie die Behörde durch das Zusammentragen von „Erkenntnissen“, vornehmlich durch umfangreiche Überwachungsmaßnahmen (vor allem Telekommunikationsüberwachung – TKÜ), die Identität und Funktionen der Angeklagten hätten feststellen können.
Als zuständiger Sachbearbeiter sei er in einer Reihe früherer Strukturermittlungsverfahren involviert und auch bei der Verhaftung von Hasan A. anwesend gewesen.
Der Prozess ist vorerst bis zum 19. August 2005 terminiert.
(Azadi, 24. Mai 2005)
Dass die Praxis der staatlichen Verfolgung von Kurdinnen und Kurden fortgeführt wird, belegt auch ein Hinweis in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 8. April 2005. Danach sollen mehr als 30 führende Funktionäre des Führungszirkels der PKK in Deutschland im Visier der Bundesanwaltschaft stehen.
(Azadi)
*) Die Nebenklage
Die Nebenklage ist das Recht eines Verletzten, bei bestimmten, im Gesetz bezeichneten Straftaten, neben dem Staatsanwalt als Nebenkläger in die Strafverfolgung einzutreten, um seine Rechte und Interessen selbständig geltend zu machen (§ 395 ff. Strafprozessordnung). Die Staatsanwaltschaft erhebt nur bei einem öffentlichen Interesse Anklage. Tut sie dies nicht, kann der/die Privatkläger/in auf eigene Rechnung Klage erheben.
Als Nebenkläger/in kann sich der/die Betroffene der öffentlichen Klage, die der Staats- oder Bundesanwalt erhebt, anschließen. Er/sie tritt so – anders als der Privatkläger – neben den Staatsanwalt und wirkt neben diesem. Häufig dient die Nebenklage auch der Vorbereitung einer Zivilklage auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Der/die Nebenkläger/in hat vor allem das Recht, vom Beginn bis zum Ende der Hauptverhandlung anwesend zu sein. So hat der/die Betroffene durch die Beobachtung des Prozessverlaufs die Möglichkeit, sich entsprechend auf seine eigene Anhörung vorzubereiten. Außerdem hat er/sie ein selbständiges Frage- und Beweisantragsrecht sowie einen Anspruch darauf, dass ihm/ihr alle Entscheidungen bekannt gegeben bzw. Dokumente übermittelt werden. Seine Verteidigung kann ferner Akteneinsicht nehmen, Urteile können angefochten, Berufung oder Revision eingelegt werden. Allerdings nicht mit dem Ziel, dass eine strengere Strafe verhängt wird.