AZADI infodienst nr. 30
mai 2005


gerichtsurteile

 

LG Lüneburg verurteilt Kurden zu Bewährungsstrafe

Parteitätigkeit im „Graubereich“

Weil er nach Auffassung der Staatsschutzkammer des Landgerichts (LG) Lüneburg gegen das Vereinsgesetz verstoßen hatte, wurde der Kurde Mehmet K. am 23. März 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 6Monaten zur Bewährung verurteilt. Das Gericht warf ihm vor, dass er in der Zeit von Oktober 2000 bis April 2001 Beiträge und Steuern für die PKK eingesammelt, Publikationsmaterial und Bustickets sowie Eintrittskarten „zu von der PKK initiierten Veranstaltungen“ verkauft und die Erlöse an übergeordnete Parteistellen abgeführt habe. Ferner sei er bis Mai 2002 „hilfsweise“ und „gelegentlich“ als Finanzverantwortlicher in bestimmten „PKK-Parteigebieten“ tätig und Mitglied der Finanzkommission des Gebietes gewesen. Die Richter der 1. Großen Strafkammer waren der Auffassung, dass Mehmet K. alle hiermit zusammenhängenden Aktivitäten „zwar unterhalb des Ranges eines Gebietsverantwortlichen, aber oberhalb des Ranges eines Frontarbeiters“ ausgeübt habe. Nach eigenem Bekunden sei der Kurde – fälschlicherweise – davon ausgegangen, dass seine Aktivitäten nach der Umstrukturierungsphase der PKK (Gründung des „Freiheits- und Demokratiekongresses, KADEK im Jahre 2002, d.V.) rechtmäßig sei.
Zugunsten des Kurden hatte die Staatsschutzkammer u.a. gewertet, dass der Betroffene „in einem Graubereich tätig“ geworden sei, was bedeute, „dass die Grenzen zwischen einer Hilfe des Angeklagten für nicht verbotene Parteien und der PKK aktiv verbundenen Gruppierungen fließend“ gewesen seien.

(Azadi)

OVG: Kein Asylanspruch für Kurden

Laut einem am 4. Mai 2005 veröffentlichten Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster sind Angehörige der kurdischen Minderheit in der Türkei keiner an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung ausgesetzt. Damit bestätigte das Gericht frühere Urteile, dass allein die Tatsache, der Volksgruppe der Kurden anzugehören, keinen Asylanspruch in Deutschland begründe. Nach Auffassung des OVG gebe es zwar weiterhin Folter in der Türkei, doch habe die Menschenrechtslage „wichtige Verbesserungen erfahren“. Aktenzeichen: 8A273/04.A

(Azadi/FR, 6.5.2005)

Die Begründung des OVG orientiert sich maßgeblich an den Ausführungen im Länderbericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei vom Mai 2004, der den Gerichten zur Urteilsbegründung in Asylverfahren an die Hand gegeben wird. (Azadi)

VGH Hessen: Abschiebeschutz wegen exilpolitischer Betätigung und drohender Folter in der Türkei

In einem Verwaltungsstreitverfahren wegen eines Asylrechtsfalls gegen die BRD bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einer mündlichen Verhandlung vom 16. März 2005 die Klage eines Kurden für rechtens erklärt. Wegen der „exponierten exilpolitischen Betätigung“ des Klägers und weil dieser durch sein „Eintreten für die PKK“ strafrechtlich in Deutschland verurteilt worden sei, müsse damit gerechnet werden, „dass den Sicherheitsbehörden in der Türkei diese Verurteilung des Klägers infolge des Strafnachrichtenaustauschs bekannt geworden ist.“ Bei einer Abschiebung würde er „nicht nur einer intensiven Überprüfung unterzogen werden“, sondern es bestehe vielmehr der begründete Verdacht, „dass der Kläger an die politische Abteilung der Polizei überstellt“ werde. Daher bestehe für ihn „die konkrete Gefahr, im Rahmen der Verhöre durch die politische Polizei der Folter unterworfen zu werden.“ Deshalb müsse dem Kläger Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG zugesprochen werden.

(Azadi)

 

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