AZADI infodienst nr. 31
juni 2005


verbotspraxis

Kurdischer Aktivist vom Landgericht Dortmund verurteilt

Am 7. Juni wurde Nadir Y. vom Landgericht Dortmund wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren ohne Bewährung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte 2 Jahre und 6 Monate beantragt. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der 46-Jährige war am 14. Dezember 2004 in Duisburg festgenommen worden und befindet sich seitdem in Haft.
Dass Nadir Y. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, dürfte damit zusammenhängen, dass er bereits eine Vorstrafe wegen politischer Betätigung hat, auch wenn die ihm vorgeworfenen Verstöße mehr als 10 Jahre zurückliegen. Im März 2000 ist Nadir Y. seinerzeit unter Auflagen aus der Haft entlassen worden.

(Azadi)

Kurdischer Politiker aus der Haft entlassen

Gericht ordnet 5 Jahre Führungsaufsicht an

Ali Z., im Dezember 2002 in Bonn verhaftet und am 3. Dezember 2003 vom Hanseatischen Oberlandesgericht wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§129) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, wurde am 6. Juni aus der Haft entlassen.
Um in der Nähe seiner Familie sein zu können, hatte sich Ali Z. von Hamburg in eine JVA nach Nordrhein-Westfalen verlegen lassen; zuständig wurde das Landgericht (LG)Wuppertal. Dessen Strafvollstreckungskammer hat am 2. Juni gegen den Kurden Führungsaufsicht (§ 68 f Abs. 2 StGB) beschlossen, wobei „die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren vorerst nicht abgekürzt“ wird. Das Gericht begründet diese Maßnahme damit, dass aufgrund des Gegenstands der Verurteilung „nicht zu erwarten“ sei, „dass der Verurteilte ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen“ werde. Mit „Straftaten“ dürfte eine unterstellte Fortsetzung der politischen Aktivitäten Ali Z.’s für den KONGRA-GEL gemeint sein. Dies stellt nach Auffassung der Gerichte eine zu verfolgende Straftat dar, weil eine Betätigung für den KONGRA-GEL unter das erweiterte PKK-Verbot fällt und einen Verstoß gegen das Vereinsgesetz darstellt bzw. nach § 129 StGB geahndet wird.
Ali Z. außerdem dazu verpflichtet „jeden Wechsel seiner Wohnung“ der Aufsichtsstelle sowie dem Bewährungshelfer mitzuteilen und sich „jeden zweiten Monat bei der Führungsaufsichtsstelle“ zu melden.
In seiner Prozesserklärung aus dem Jahre 2003 hatte Ali Z. kritisiert, dass Deutschland „auf der Logik einer sinnlosen Verbotspolitik“ beharre. Das Ziel des PKK-Verbotes sei, „entsprechend den regionalen Interessen der BRD die legitimen Grundrechte der Kurden zu leugnen und sie in der Öffentlichkeit zu isolieren.“ Daneben habe die Verbotspraxis „auch zahlreiche Gewinner hervorgebracht“. Die Maßnahmen gegen Kurdinnen und Kurden dienten dazu, „deren Kampf um legitime politische und nationale Rechte als lediglich persönliche und ziellose Aktionen und Forderungen zu diffamieren“. Die eigentlichen Ziele zur Lösung des Problems würden „so auf den Kopf gestellt“ und erleichterten zudem „das verbrecherische Vorgehen der Türkei gegen die kurdische Bevölkerung“.

(Azadi)

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JVA Dortmund schikaniert kurdischen Gefangenen

OLG Celle: Beschränkungen wurden nicht angeordnet

Die zahlreichen Schikanen, mit denen Hasan A. schon während seiner früheren Haftzeit in der JVA Celle konfrontiert war, haben auch in der JVA Dortmund, in der er sich nun befindet, ihre Fortsetzung gefunden. Mit Verweis auf eine Anordnung des Senats des OLG Celle, ist dem Kurden eine Teilnahme an den 3–4mal wöchentlich stattfindenden Freizeiten untersagt worden. Ferner hat ihm die JVA eine Telefonerlaubnis verweigert und verwehrt, dass ihn seine Familie entgegen eines früheren Beschlusses des Senats einmal monatlich für drei Stunden besuchen kann. Außerdem erlegte die JVA Hasan A. auf, bei Besuchen einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Ein Besuch Anfang Juni ist deshalb von Seiten der JVA abgebrochen worden.
Gegen diese Haftbedingungen, von denen die JVA in allen Punkten behauptet hatte, sie basierten auf Anordnungen des OLG, hat die Verteidigung von Hasan A. Beschwerde eingelegt und um Klärung gebeten. Aus der Antwort des Celler Richters wird deutlich, dass das OLG Celle die geschilderten Beschränkungen weder für notwendig erachte, noch von diesem angeordnet worden seien.
Hasan A. war im Oktober 2003 vom OLG Celle wegen „Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“ (§129 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatte er Revision eingelegt, die vom Bundesgerichtshof (BGH) angenommen wurde. Dieser entschied im Oktober 2004 eine Rückverweisung an das OLG Celle. In einer erneuten Verhandlung hat das Gericht im April 2005 die Haftstrafe auf 2 Jahre und 8 Monate reduziert, wogegen wiederum Revision eingelegt worden ist.

(Azadi)

Mumia Abu-Jamal: Gefängnisse abschaffen!

„Eine Veränderung in den Haftanstalten liegt nicht innerhalb, sondern außerhalb des Gefängnissystems. Es müssen draußen Unterstützungsgruppen organisiert und es muss die Öffentlichkeit über die tatsächliche Funktion dieser Einrichtungen im Kampf der Klassen aufgeklärt werden. (...) Wir müssen unters Volk gehen und uns organisieren.“

(Azadî/Auszug aus einer Kolumne von Mumia Abu-Jamal in der jungen welt vom 25.6.2005 zur Notwendigkeit einer internationalen Gegenbewegung zu Folter und Repression in den Gefängnissen)

Cellesche Zeitung macht Stimmung gegen kurdische Vereine

In ihrer Ausgabe vom 10. Juni befasste sich die Cellesche Zeitung (CZ) in gewohnt negativer Form mit den Kurden der Stadt. Diesmal hat sie das „Ezidische Kulturzentrum“ in Westercelle ins Visier genommen–„nach CZ-Informationen“–inem Verein, der vom „so genannten KONGRA-GEL“ beeinflusst werde und unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes stehe, was dieser auch bestätigt habe. „Hinter den Mauern“ des Zentrums sollen „politische Reden im Sinne der politischen Ideologie der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ gehalten, für den KONGRA-GEL geworben und der Geburtstag von Abdullah Öcalan gefeiert worden sein. In einem Rundumschlag nimmt sich die Zeitung weiterer kurdischer Organisationen an. Für die Stadt „bedeutsam“ sei, dass „die Föderation der Kurdischen Vereine in Deutschland (YEK-KOM) nach dem Verbot der PKK 1993“ gegründet worden sei und der „Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein“ in Celle „als politischer Arm der PKK in Erscheinung getreten“ und „auch Mitglied der YEK-KOM“ sei und ebenfalls vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Die 4000 Kurden in Celle würden zwar „nicht unbedingt“ alle mit dem KONGRA-GEL „sympathisieren“, doch „herrsche hier eine große Spendenbereitschaft“. Der Autor lässt dann einen „anderen Insider“ schwadronieren, dass „die Vertreter des Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins“ nunmehr beim „Ezidischen Kulturzentrum in Westercelle“ eine „neue Heimat“ gefunden hätten. Um den Leser/innen endgültig den Eindruck zu vermitteln, dass die Kurden des Teufels sind, schreibt CZ-Autor Günther Jehle–und bezieht sich wieder auf den Verfassungsschutz–, dass das Kulturzentrum „mit der KONGRA-GEL über die Union der Yeziden aus Kurdistan (YEK)“ verbunden sei. Nun solle auch noch eine Druckerei nach Celle verlegt werden.
Für Salih Yalti, den Vorsitzenden des Ezidischen Kulturzentrums sind die Behauptungen „Lüge und Verleumdungen“.
Der Celler CDU-Bundestagsabgeordete Klaus-Jürgen Hedrich hat diesen und einen zweiten Artikel der Celleschen Zeitung zum Anlass genommen, eine Anfrage an die Bundesregierung zu richten.
Die anwaltliche Vertretung des Ezidischen Kulturzentrums hat inzwischen von der Redaktion der Celleschen Zeitung die Veröffentlichung einer Gegendarstellung verlangt, die eine Richtigstellung einer Reihe von falschen Behauptungen beinhaltet.

(Azadi)

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Freiheit für Taylan SARIGÜL !

Kurde nach Verurteilung wegen politischer Betätigung in Abschiebehaft genommen

Der 28-jährige Taylan SARIGÜL wurde unmittelbar, nachdem ihn das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 16. Juni 2005 wegen „Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“ (§129 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt hatte, aus der JVA in Koblenz in die „Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige“ nach Ingelheim verbracht. Am 23. Juni wurde er zwecks Ausstellung von Ausreisedokumenten zwangsweise dem türkischen Konsulat vorgeführt. Er hat sich jedoch geweigert, die Papiere zu unterschreiben. Seit dem 17. Juni 2005 befindet sich Taylan Sarigül im Hungerstreik.
Am 12. November des vergangenen Jahres hat der Generalbundesanwalt den Kurden in Rüsselsheim festnehmen lassen, weil er – laut Haftbefehl – als Angehöriger des „Funktionärskörpers der PKK“ von September 2003 bis November 2004 die PKK-Gebiete in Darmstadt bzw. Mainz geleitet haben soll. Darüber hinaus wurde ihm vorgeworfen, für das sog. „Heimatbüro Europa“ verantwortlich gewesen zu sein. Diesen Vorwurf musste die Bundesanwaltschaft (BAW) allerdings im Laufe des Verfahrens wegen fehlender Beweise fallen lassen. Weil die BAW befürchtete, der Kurde könnte nach Urteilsverkündung auf freien Fuß kommen und ihrer Meinung nach untertauchen, betrieb sie über die Ausländerbehörde die Einleitung seiner Abschiebung.
Derzeit läuft das Asylfolgeverfahren. Zugleich ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ein Eilverfahren dahingehend anhängig, dass das Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe als Ausländerbehörde den Verteidiger von Taylan Sarigül einen Arbeitstag vor einer beabsichtigten Abschiebung informieren soll, um vor Gericht gehen zu können. Das RP wiederum hat beantragt, diesen Antrag abzulehnen. So steht zu befürchten, dass Rechtsanwalt Berthold Fresenius (Frankfurt/M.) zu spät von der Abschiebung seines Mandanten Kenntnis erhält, ohne gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können.
AZADÎ verurteilt dieses unverantwortliche Vorgehen der Behörden und fordert die Freilassung von Taylan Sarigül. Solange nicht wirklich ein Fortschritt in den grundlegenden Menschenrechtsfragen erkennbar wird, dürfen Abschiebungen in die Türkei nicht zugelassen werden.

(Gekürzte AZADÎ-Pressemitteilung v. 28.6.2005)

 

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