verbotspraxis
Mahnwache, Demos und Hungerstreiks organisiert
OVG Koblenz verweigert Kurden Einbürgerung
Wegen seiner Vorstandstätigkeit für das Kulturzentrum Kurdistan in Ludwigsburg und Mannheim in der Zeit von 1998 bis 2001, wurde einem irakischen Kurden vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz eine Einbürgerung verwehrt. Die Ablehnung begründete das Gericht damit, dass das Kulturzentrum eine Agitationsplattform für die verbotene PKK und deren Nachfolgeorganisationen bilde. Der Kurde habe für den Verein außerdem Mahnwachen, Demonstrationen und Hungerstreiks des Vereins organisiert und auf diese Weise die Organisationen unterstützt. Eine Revision gegen dieses Urteil hat das OVG nicht zugelassen.
Die Ausländerbehörde hatte den Antrag des Kurden auf Einbürgerung vor fünf Jahren abgelehnt und vom Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. Recht bekommen.
Aktenzeichen:
7 A 12260/04.OG.
(Azadî/FR, 16.7.2005)
§129-Verfahren vor OLG Düsseldorf:
Zuhörer beschimpft Anwalt als „Lügner“/Widersprüchliche Aussagen des Nebenklägers
Im §129-Verfahren gegen Hasan Ay und Vehbi Azak vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wurde am 7. und 8. Juli der Nebenkläger als Zeuge vernommen. Zuvor kam zu einem Vorfall: Am ersten Verhandlungstag befand sich im Zuhörerraum u. a. Sait Cürükkaya, ein ehemaliger Funktionär der PKK. Gegen dessen Präsenz protestierte Rechtsanwalt Rainer Ahues, weil der Kurde möglicherweise am Tatort gewesen sei und er deshalb als Zeuge in diesem Prozess benannt werden könnte. Daraufhin beschimpfte der Betreffende den Anwalt lautstark als „Lügner“, woraufhin eine Unterbrechung der Verhandlung beantragt wurde, die jedoch von den beiden Bundesanwälte und dem Vorsitzende Richter abgelehnt wurde. Nachdem S. Cürükkaya seine Beschimpfungen fortsetzte, beantragte Rechtsanwalt Roland Meister dessen Vernehmung. Während einer Pause erreichte die Vertreterin der Nebenklage, Rechtsanwältin Schultz, in einem Gespräch mit S. Cürükkaya, dass dieser das Gerichtsgebäude verließ.
Der angeklagte Vehbi Azak wird in diesem Verfahren außer der „Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“ beschuldigt, die Bestrafung von Musa Kaya, einem ehemaligen PKK-Aktivisten, angeordnet zu haben. Tatsächlich war es in Bremen am 10. Februar 2004 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Kurden und dem Nebenkläger nach einem Kinobesuch gekommen, in dessen Verlauf Musa K. verletzt worden war. Seine Darstellung des Vorfalls zeichnete sich durch eine Reihe von Widersprüchen aus. So schilderte der heute 25-Jährige Einzelheiten - auch zu Personen - , die in der polizeilichen Vernehmung keinerlei Erwähnung fanden. So will er während der Auseinandersetzungen den Angeklagten gesehen und ein Telefongespräch gehört haben, das seiner Meinung nach die Vermutung zulasse, diese Person habe den Überfall auf ihn organisiert. Hierüber hat er in der Polizeivernehmung jedoch nichts ausgesagt. Sein Name sei ihm zu der Zeit nicht bekannt gewesen. Erst später habe ihm Ferman Cürükkaya gesagt, dass es sich bei der Person um „Ismet“ (Vehbi A.) handele, der für den kurdischen Verein in Bremen verantwortlich sei. Auch über Süleyman Demirel, der ihn zum Kinobesuch eingeladen hatte und über den der Zeuge viel erzählte, ist in den polizeilichen Vernehmungen nichts erwähnt. Er habe ihn raushalten wollen aus der Sache, weil dieser in Italien lebe und gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in die Bundesrepublik verhängt sei. Anwältin Schultz stellte daraufhin einen Beweisantrag mit dem Ziel, dass dieser Zeuge geladen und vernommen werden solle und versucht werde, ihn in Italien ausfindig zu machen.
Mit dem Hinweis des Vorsitzenden Richters, dass der Name Cürükkaya aus den Akten der Bundesanwaltschaft nicht unbekannt sei und Angehörige der Familie auch Augenzeugen des Vorfalls in Bremen gewesen sein sollen, fragte er Musa K., ob er verwandtschaftliche Beziehungen zu dieser Familie habe. Diese Frage bejahte der Zeuge und erklärte, dass er aus demselben Dorf stamme und seine ältere Schwester mit einem Cürükkaya verheiratet sei. Für das Gericht dürften dennoch die Ungereimtheiten und Widersprüche wohl keine so große Rolle spielen. Vielmehr ist zu vermuten, dass der Zeuge die ihm zugedachte Aufgabe erfüllt hat, den Vorwurf der Anklage zu bestätigen, es habe sich bei dem Bremer Vorfall um einen Akt der Strafgewalt („inneres Strafsystem“ der PKK) gehandelt.
Der Prozess wird fortgesetzt.
(Azadî, s.a. infodienst Nr. 30)

Ständige Angst vor Abschiebung in Verfolgerstaat Türkei
Behörden beharren auf 3-monatiger Duldungsfrist
Der kurdische Politiker Halit Y. wurde am 15. März 2004 aus der Haft entlassen und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Das OLG Düsseldorf legte eine 4-jährige Bewährungszeit mit einer Reihe von Melde- und sonstigen Auflagen fest. Halit Y. war im Juli 2001 verhaftet und ein Jahr später wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§129) in Verbindung mit einem früheren Verfahren nach §129a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden.
Eine von ihm nach der Entlassung beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde vom Oberbürgermeister der Stadt H. abgelehnt. Gegen diese Verfügung war Widerspruch eingelegt worden.
Seitdem erteilt die Ausländerbehörde Halit Y. nur jeweils eine Duldung für 3 Monate. Hiergegen hat sein Asylanwalt mehrmals Widerspruch eingelegt und begründet, dass die Abschiebungshindernisse im Falle von Halit Y. noch länger bestehen würden. Anfang Juli wies die zuständige Bezirksregierung einen Widerspruch zurück und verwies darauf, dass der Kurde eine „Straftat von erheblicher Bedeutung begangen“ habe und die Höhe des Strafmaßes eine Ausweisung nach §53 Nr. 1 AufenthG rechtfertige. Er sei an der „illegalen Einreise von Ausländern“ beteiligt gewesen, was „mit einer erheblichen Belastung der öffentlichen Haushalte verbunden“ sei und die „Grundinteressen der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig beeinträchtigt“ habe. Ferner orakelt die Behörde, es sei für sie „nicht überzeugend“, dass Halit Y. „politischer Gewalt abgeschworen“ haben will.
Auch gegen diese Entscheidung hat der Anwalt Widerspruch eingelegt und darauf hingewiesen, dass die Angst seines Mandanten vor einer Abschiebung in den Verfolgerstaat Türkei durch die kurze Duldungsfrist ständig wach gehalten werde: wegen seiner politischen Aktivitäten war Halit Y. bereits mehrere Jahre in türkischen Gefängnissen inhaftiert.
(Azadî)