gerichtsurteile
Asylstatus kann widerrufen werden
Laut einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG) in Leipzig, kann die Anerkennung politisch Verfolgter als Asylberechtigte und Flüchtlinge grundsätzlich widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse im Heimatland erheblich und dauerhaft geändert haben. Eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen müsse dabei mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sein. Hintergrund dieser Entscheidung war der Fall eines 1989 in die BRD geflüchteten Mannes aus Afghanistan, dem im Jahre 2000 das Asylrecht wieder aberkannt wurde, weil die Verfolgungsgründe in seinem Land nicht mehr existieren würden.
Aktenzeichen: BVerwG 1 C21.04
(Azadî/FR, 2.11.2005)
Verwaltungsgericht Köln: Kein Asyl für Familie Kaplan
Das Kölner Verwaltungsgericht entschied am 4. November 2005, dass die Frau und Tochter des am 12. Oktober 2004 in die Türkei abgeschobenen Islamistenführers Metin Kaplan kein Recht mehr auf Asyl in Deutschland haben. Beide hatten Klage gegen einen entsprechenden Aberkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eingereicht. Der ursprüngliche Grund für deren Anerkennung im Jahre 1992 sei mit der Abschiebung und der im Juni 2005 erfolgten Verurteilung von Kaplan zu lebenslanger Haft entfallen, so die Richter. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. Bundesinnenminister Schily äußerte sich zufrieden damit, „dass die deutsche Rechtsordnung in solchen Fällen kein Bleiberecht und kein Asylrecht zulässt“.
Aktenzeichen: 3 K 7669/04 und 3 K 3770/04.A.
(Azadî/ND, 5.11.2005)
Bundesverwaltungsgericht:
Aufenthaltserlaubnis statt Kettenduldungen
Am 22. November 2005 bekräftigte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass abgelehnte Asylbewerber, die „wegen Krankheit“ Abschiebeschutz genießen, aus humanitären Gründen statt fortlaufender Duldungen auch eine Aufenthaltserlaubnis erhalten sollen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass „ein vom Bundesamt förmlich festgestelltes Abschiebungsverbot fortbesteht und kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.“ Hierbei seien die Ausländerbehörden grundsätzlich an die „Gewährung von Abschiebungsschutz (nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) und an die Beurteilung des Bundesamtes gebunden“. Nur für den „atypischen Fall“ stehe die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis „im Ermessen der Ausländerbehörde“. Ein derartiger Fall sei anzunehmen, „wenn das Bundesamt wegen einer Änderung der Verhältnisse im Abschiebezielstaat ein Widerrufsverfahren eingeleitet“ habe.
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 18.04
(Azadî/Pressemitteilung des BverwG v. 22.11.2005)
Gericht stärkt Rechte von Ausländerkindern
Nach einem am 25. November 2005 veröffentlichten Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts darf das Aufenthaltsrecht von in Deutschland geborenen Kindern mit ausländischen Eltern künftig nicht mehr nur vom Aufenthaltsstatus der Mutter abhängen. Aus Gründen des Gebots der Gleichbehandlung muss auch der Aufenthaltstitel des Vaters mit herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat nunmehr diesen Mangel im Ausländerrecht bis Ende 2006 zu beheben. In dem Fall ging es um die Tochter eines inzwischen geschiedenen türkischen Paares. Das in Deutschland geborene Mädchen lebt seit 5 Jahren beim allein sorgeberechtigten Vater, der seit 25 Jahren hier lebt und über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, die Mutter hingegen erst 1997 nach Deutschland kam und keinen gesicherten Aufenthaltsstatus hat. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für seine Tochter hatten die Behörden und das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht verwies den Fall nunmehr an das VG zurück.
Aktenzeichen: 2 BvR 524/01
(Azadî/FR/ND, 26.11.2005)