Verbotspraxis
Prozesseröffnung vor dem OLG Stuttgart
Anklage gegen Ismet A. wegen § 129 StGB
Am 15. November 2005 begann vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart der Prozess gegen den kurdischen Politiker Ismet A. Ihm wirft die Anklage vor, Mitglied in einer kriminellen Vereinigung (§129 StGB) gewesen zu sein und als „mutmaßlicher Führungsfunktionär der PKK-KONGRA-GEL“ von Juli 2001 mit Unterbrechungen bis Mai 2004 diverse Regionen der BRD geleitet zu haben. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 8. Februar 2005 in Untersuchungshaft. An diesem Tag war er aufgrund des Haftbefehls des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 13. April 2004 in Berlin verhaftet worden.
Ismet A. hat sich am ersten Verhandlungstag zur Sache nicht geäußert.
(Azadî)
Druck aus der Türkei auf Dänemark
Vermutlich aufgrund einer Anzeige der türkischen Botschaft in Kopenhagen, hat ein dänischer Staatsanwalt Ermittlungen gegen den von Dänemark aus sendenden kurdischen Fernseh-Kanal Roj-TV eingeleitet. Angeblich soll der Sender laut türkischen Informationen finanzielle Verbindungen zur PKK haben und zu Gewalt aufrufen. Bereits zuvor hatte das dänische Justizministerium die Einleitung von Ermittlungen angekündigt für den Fall, dass von türkischer Seite neue Informationen vorgelegt würden.
„Zufall“: Am 14. November 2005 wird der türkische Ministerpräsident Tayyip Erdogan anlässlich eines NATO-Treffens Dänemark besuchen.
(Azadî/Özgür Gündem/ISKU, 8.11.2005)
Dänemark verweigert sich Erdogans Druck
Weil Korrespondenten des kurdischen Fernsehsenders ROJ-TV an einer gemeinsamen Pressekonferenz mit dem dänischen Ministerpräsidenten Anders Fogh Rasmussen und dem türkischen Ministerpräsidenten Tayyip Erdogan in Kopenhagen teilgenommen hatten, hat Letzterer die Pressekonferenz abgesagt und Dänemark verlassen. Er hatte zuvor Rasmussen aufgefordert, die ROJ-TV-Journalisten aus dem Raum entfernen zu lassen. Nach dessen Weigerung habe Erdogan verlangt, ihnen Redeverbot zu erteilen, was ebenfalls abgelehnt wurde. „Regierungen dürfen in keiner Weise versuchen, Einfluss auf die Medien zu nehmen. Pressefreiheit und –unabhängigkeit gehören zu den grundlegenden Prinzipien der Demokratie Dänemarks“, so Rasmussen, der Erdogans Verhalten als unbegreiflich klassifizierte.
(Azadî/msnbcntv.com/ISKU/FR, 15.,16.11.2005)

USA setzt dänische Regierung unter Druck
Nunmehr versuchen nach der Türkei auch die USA, Druck auf die dänische Regierung auszuüben, damit dem kurdischen Fernsehsender ROJ-TV in Dänemark die Lizenz entzogen wird. Die dänische Tageszeitung Politiken und der Fernsehsender TV3 veröffentlichten ein geheimes US-Schreiben an das dänische Außenministerium, in dem es heißt, es stehe Dänemark nicht zu, einem TV-Kanal, der bereits von Frankreich und England verboten worden sei, eine Sendeerlaubnis zu erteilen.
Auf Druck der Türkei mussten bereits die Vorgänger von ROJ-TV, Med-TV und Medya-TV, ihren Betrieb einstellen.
(Azadî/ANF, 19.11.2005)
Bundesamt widerruft Asylanerkennung:
«Keine politische Verfolgung in der Türkei»
So wie Emin B. erhalten derzeit zahlreiche Kurdinnen und Kurden eine Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, in der es u. a. heißt: „Die Situation in Ihrem Herkunftsland hat sich zwischenzeitlich geändert. Vor dem Hintergrund der in der Türkei durchgeführten Reformen und der im Jahre 2005 veränderten Lage findet eine politische Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr statt.“ Daher werde beabsichtigt, „Ihre Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen und festzustellen, dass auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegt.“
Zu der behaupteten „veränderten Lage“ verweisen wir in dieser Ausgabe u. a. auf unsere Rubrik „Zur Sache: Türkei“.
(Azadî)
Wegen Demo-Teilnahme als asylberechtigt anerkannt
Aus gleichem Grund Einbürgerung verweigert
Der Antrag des Kurden I. auf Einbürgerung war von den Behörden und dem zuständigen Verwaltungsgericht wegen politischer Betätigung abgelehnt worden. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW im Sommer zurückgewiesen, woraufhin die Verteidigung den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat. Die Gerichte vertreten unisono die Auffassung, dass Gründe zur Ablehnung einer Einbürgerung auch „Unterstützungshandlungen“ seien, welche „im asylrechtlichen Sinne unterhalb der Schwelle des Terrorismusvorbehalts und auch unterhalb derjenigen einer exponierten exilpolitischen Betätigung liegen.“ Hierzu zählt in diesem Fall zum einen die Beteiligung des Kurden an einer 10 Jahre zurückliegenden, vom örtlichen kurdischen Verein organisierten Demonstration „als Unterstützungshandlung für die PKK“, weil dieser „von einer teilweisen eindeutig der PKK zuzuordnenden Vorstandschaft geführt“ worden sei. Außerdem habe der Kläger ein Transparent getragen, „auf dem die Türkei als Mörderstaat bezeichnet war“. Als Träger dieses Transparentes sei er in der Heilbronner Zeitung „identifizierbar abgebildet“ gewesen und auf dieser Grundlage vom Verwaltungsgericht Stuttgart als Asylberechtigter anerkannt worden. (Und DAS wird nun dazu benutzt, dem Betroffenen die Einbürgerung wegen „verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz“ zu verweigern! Azadî)
Als weiteren Grund, dem Kurden die Einbürgerung zu verweigern, nannte das Gericht seine Beteiligung an der im Sommer 2001 durchgeführten Identitätskampagne.
Keine Einbürgerung für kurdisches Ehepaar
Auch die kurdischen Eheleute B. und C.A. wurden durch das OVG NRW negativ beschieden. Danach dürfe „ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung schon dann ermessensgerecht verneint werden“, wenn sich Einbürgerungsbewerber auch „in weniger herausgehobener Weise für die Ziele einer verfassungsfeindlichen Organisation einsetzt oder sie auch nur durch Finanzierung oder Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt.“ Eine „Unterstützungshandlung“ durch Unterzeichnung der Identitätskampagne alleine erfülle „grundsätzlich den Ausschlusstatbestand“ und lasse einen Einbürgerungsanspruch entfallen. Es sei denn, „der Ausländer macht im Einzelfall glaubhaft, dass er sich von der Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.“ Das OVG teilte die Auffassung des zuständigen Verwaltungsgerichts, wonach zur „Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit der Bestrebungen der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen keine neuerlichen terroristischen Aktivitäten dieser Organisationen“ hätten ermittelt werden müssen. Es habe vielmehr genügt, „dass es die Verfassungsfeindlichkeit der Bestrebungen der PKK im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Selbsterklärung durch den Kläger im Jahre 2001 festgestellt hat.“
(Azadî, November 2005)