Interview mit Rechtsanwalt
Rainer Ahues zu OLG-Urteil
PKK-Verbotsgründe längst obsolet
Nach einer recht langen Verfahrensdauer von 9 Monaten endete das §129-Verfahren gegen die beiden kurdischen Aktivisten am 3. Februar. Wie bewerten Sie als einer der Verteidiger von Hasan Ay das vom OLG Düsseldorf verhängte Urteil gegen ihn und den mitangeklagten Vehbi Azak?
Die Dauer des Verfahrens ergab sich aus der Beweisaufnahme zu einem Vorfall in Bremen, der – im Jargon der Ermittlungsbehörden – noch nicht „ausermittelt“ war, weswegen alle Einzelheiten des Sachverhaltes im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem OLG Düsseldorf erörtert werden mussten.
Das OLG Düsseldorf hat allerdings wegen dieses Vorfalls nicht verurteilt, was ich positiv bewerte.Weiter hatte die Bundesanwaltschaft eine Reihe von Tätigkeiten (z.B. Finanzen, Entführung von Minderjährigen etc.) angeklagt, in denen sie das Aktivwerden einer kriminellen Vereinigung innerhalb der PKK / KADEK / KONGRA-GEL sah.Hier hat das OLG nach der Erklärung der Angeklagten eine Einstellung sämtlicher Vorwürfe bis auf die bekannten Tätigkeitsbereiche „Heimatbüro“ und „Strafgewalt“ angeregt, dem die Bundesanwaltschaft dann gefolgt ist.
Auch das ist positiv zu bewerten.
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass das Urteil weiterhin in den Bereichen „Heimatbüro“ und „Strafgewalt“ die Existenz einer kriminellen Vereinigung angenommen und deswegen auch Freiheitsstrafen ausgesprochen hat.
Was waren die zentralen Anklagepunkte und Besonderheiten dieses Verfahrens und wie ist die lange Prozessdauer von 9 Monaten zu erklären?
Angeklagt war Beteiligung an einer Körperverletzung in Bremen vor einem Kino und Mitgliedschaft bzw. Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung.Die Beweisaufnahme über den Vorfall in Bremen hat etwa 6 Monate gedauert, die restlichen ca. 3 Monate sind nicht sonderlich lang für ein Verfahren vor einem Staatsschutzsenat eines Oberlandesgerichtes.Die beiden Angeklagten hatten im Januar 2006 eingeräumt, sich für die kurdische Bewegung aktiv betätigt zu haben. Führte diese Erklärung dazu, dass das Verfahren abgekürzt werden konnte?
Die Erklärung der Angeklagten hat das Verfahren erheblich verkürzt.
Bezogen auf den Vorwurf der Mitgliedschaft bzw. der Rädelsführerschaft befand sich, von der ursprünglichen Planung der Verteidigung her gesehen, die Verteidigung gerade erst „in den Startblöcken“.
Der Vorwurf der Bundesanwaltschaft (BAW) im Hinblick auf den Angeklagten Vehbi Azak und dessen angeblicher Beteiligung an einer „Bestrafungsaktion“ im Februar 2004 in Bremen, wurde in diesem Verfahren auch durch die Nebenklage gestützt. Dieser Einschätzung sind die Richter des OLG-Senats in ihrem Urteil offensichtlich nicht gefolgt. Worauf stützten sich denn die Behauptungen von BAW und Nebenklage?
Die Bundesanwaltschaft hatte sich auf die Angaben des Verletzten selbst und seiner Angehörigen, die glaublich im Dunstkreis eines in Bremen teilweise ansässigen Dissidenten-Clans beheimatet sind, gestützt.
Die Nebenklage – jeder Verletzte kann einem Strafverfahren gegen den Verletzer neben der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger beitreten und in der Hauptverhandlung aktiv werden – hat diese Auffassung unterstützt.
Das Auftreten von Nebenklägern und ihren RechtanwältInnen ist übrigens nicht gerade typisch in Staatsschutzverfahren.
Welche Auswirkungen hat dieses jüngste Urteil Ihrer Meinung nach auf weitere Verfahren gegen kurdische Politiker/innen, die wegen ihrer politischen Betätigung für PKK/KONGRA-GEL nach § 129 StGB angeklagt werden?
Ich hoffe, dass die Sorgfalt, mit der das OLG Düsseldorf den Bremer Vorfall behandelt und dann verworfen hat, in Zukunft Schule macht bei der Annahme von Katalogtaten des § 129 StGB.
Die Bundesanwaltschaft hat ihre „Drei-Säulentheorie“ (hiernach steht die kriminelle Vereinigung innerhalb der PKK auf drei Säulen – „Heimatbüro“, „Strafgewalt“ und „aktionistische Aktivitäten“) nicht ausbauen können, sondern hat sich auf 2 „Säulen“ zurückgezogen.
Ansonsten aber wird sich das Urteil ebenso, wie viele andere vor ihm, in das bekannte Zitatekartell der deutschen OLG’s einreihen, mittels dessen die Existenz einer kriminellen Vereinigung immer wieder versucht wird, zu beweisen.
Wir sind der Auffassung, dass die Grundlage solcher Prozesse, das seit 13 Jahren bestehende sog. PKK/KADEK/KONGRA-GEL-Verbot, endlich der Vergangenheit angehören sollte. Doch weist derzeit nichts auf den Willen der politisch Verantwortlichen hin, sich von dieser Strafverfolgungspraxis zu lösen. Wie sehen Sie dieses Problem aus dem juristischen Blickwinkel?
Das ist eine spannende Frage, die sich erschöpfend im Rahmen dieses Interviews nicht beantworten lässt.
Denn zum einen lässt sich ja durchaus die Meinung vertreten, das verwaltungsrechtliche PKK-Verbot könne auf KADEK und / oder KONGRA-GEL nicht so ohne weiteres angewendet werden.
Zum anderen wäre zu klären, welche Verbindung denn nun zwischen dem verwaltungsrechtlichen PKK-Verbot und der strafrechtlichen Verfolgung einer angeblichen kriminellen Vereinigung innerhalb von PKK / KADEK / KONGRA-GEL besteht.
Prozesse wegen § 129 und § 129a StGB gab es schon vor dem PKK-Verbot.
Prozesse wegen Verstößen gegen das der PKK auferlegte Betätigungsverbot (Verstöße gegen das Vereinsgesetz) gab es erst – natürlich – nach dem Verbot.
Beide Gesichtspunkte müssen sorgfältig, unabhängig voneinander, geprüft werden.
In jeder Hinsicht zu berücksichtigen ist aber meiner Meinung nach, dass sich die politische Praxis von PKK / KADEK / KONGRA-GEL in der Vergangenheit in der Bundsrepublik von den tragenden Verbotsgründen des Jahres 1993 weit entfernt hat, was sowohl verwaltungsrechtlich aber auch strafrechtlich sich längst hätte auswirken müssen.
Wir danken Ihnen für das Gespräch.