AZADI infodienst nr. 40

märz 2006


gerichtsurteile

 

Rechnung für Polizeibegleitung

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz entschied in einem am 2. März veröffentlichten Urteil, dass ein möglicherweise gewaltbereiter Ausländer die Kosten für Polizeibegleitung bei seiner Abschiebung tragen muss. Damit wies das Gericht die Klage eines Pakistaners ab, dessen Asylverfahren erfolglos gewesen war. Er war wegen Totschlags 1993 zu elf Jahren Haft verurteilt und im Jahre 2000 abgeschoben und von zwei Polizeibeamten nach Pakistan begleitet worden, weil die Ausländerbehörde davon ausgegangen war, dass der Betroffene die Flugsicherheit beeinträchtigen werde. Für Flug und Personal wurden rund 7000 Euro gefordert.
Aktenzeichen: 7 A 11334/05.OVG

(Azadî/FR, 3.3.2006)

BVG erleichtert Zugriff auf Kommunikationsdaten

Gut für Strafverfolger, schlecht für Nutzer/innen

Laut einem am 2. März verkündeten Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kann die Polizei künftig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren leichter auf E-Mails und handy-Verbindungsdaten zugreifen. Danach ist es nicht mehr erforderlich, dass Staatsanwaltschaften wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung ermitteln, um Daten beschlagnahmen zu können. Künftig ist das auch schon bei weniger schweren Taten zulässig. Jedoch müssen Durchsuchungsbeschluss und Beschlagnahmeaktion „verhältnismäßig“ sein und das informationelle Selbstbestimmungsrecht beachtet werden. Hintergrund der Entscheidung: Eine Heidelberger Rechtsanwältin hatte Verfassungsbeschwerde eingereicht, weil die Verbindungsdaten ihres handys und Computers in einer Wohnungsdurchsuchung aufgrund eines gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt worden waren. Der Verdacht gegen die Anwälte bestätigte sich jedoch nicht.
Die Richter des BVerfG stellten mit ihrer jüngsten Entscheidung E-Mails und handy-Daten nicht mehr unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz). In dem Urteil wird unterschieden zwischen einer laufenden und abgeschlossenen Kommunikation. Das bedeutet: solange ein Telefongespräch oder eine Datenübertragung läuft, dürfen diese nur bei schweren Straftaten belauscht werden. Ist das Gespräch jedoch beendet, fallen die gespeicherten Daten nicht mehr unter das Fernmeldegeheimnis. Begründung: Der Empfänger könne nach der Übertragung die Daten durch Löschen vor einem unerwünschten Zugriff schützen.
Aktenzeichen: 2 BvR 2099/04

(Azadî/FR, 3.3.2006)

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VG Gießen: Vergewaltigte Frau darf nicht abgeschoben werden

Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat die Abschiebung einer 33-jährigen Frau in ihre Heimat Kosovo verhindert. Der von Soldaten im Bürgerkrieg vielfach vergewaltigten Frau drohe im Falle einer Abschiebung dort erhebliche Gefahr für Leib und Leben, begründet das Gericht am 13. März seine Entscheidung. Sie leide unter posttraumatischen Belastungsstörungen, die bei den beschränkten medizinischen Möglichkeiten in Kosovo nicht angemessen behandelt werden könnten.
Gegen die Entscheidung kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.
Aktenzeichen: 7 E 3490/03

(Azadî/FR, 14.3.2006)

VG Berlin widerspricht Bundesamt für Migration:
echtsstaatliche Behandlung in der Türkei derzeit nicht gegeben

Mit Datum vom 1. März 2006 hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgehoben, das die Flüchtlingsanerkennung eines Kurden wegen dessen Teilnahme an einer Konsulatsbesetzung im Februar 1999 (anlässlich der Verschleppung des damaligen PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan aus Kenia in die Türkei) widerrufen hatte. Ein Abschiebeverbot könne nicht mehr festgestellt werden, weil eine drohende politische Verfolgung des Betroffenen aufgrund der wesentlich geänderten Situation in der Türkei nicht mehr zutreffe. Dies bescheinigten auch der EU-Fortschrittsbericht und der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom November 2005. Danach könnten selbst Personen, die „militante staatsfeindliche Organisationen unterstützt hätten (…) bei Rückkehr eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.“
Die Kammer des VG ist allerdings der Auffassung, „dass die Reformen in der Türkei noch nicht zu einer solchen nachhaltigen Verbesserung der Menschenrechtslage für die von den türkischen Sicherheitskräften in Blick genommenen Personen geführt haben bzw., dass eine abweichende Gefahrenprognose für Personen, die sich – wie der Kläger – exilpolitisch exponiert haben, vorgenommen werden müsste.“ Auch nach den jüngeren Auskünften könne „nicht davon ausgegangen werden, dass die Türkei heute nur noch mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (frühere) Angehörige der PKK oder solche, die sie dafür hält, vorgeht.“ Nach wie vor komme es zu „Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen“ sei, „dies wirksam zu unterbinden.“ Besonders gefährdet seien hierbei „Funktionäre, aktive Mitglieder und Sympathisanten kurdisch orientierter Parteien und Organisationen“. Es könne sein, „dass für prominente Gefangene wie Metin Kaplan oder Abdullah Öcalan, die unter internationaler Beobachtung stehen, die Gefahr der Misshandlung und Folter relativ gering“ sei. Doch treffe dies auf „relativ unbedeutende (vermeintliche) Mitglieder gewaltsam agierender Organisationsgruppen nicht gleichermaßen“ zu. Bestimmte Kräfte in Justiz- und Polizeiapparat würden „nach wie vor unnachsichtig gegen Personen wie den hiesigen Kläger“ vorgehen, „die aus ihrer Sicht den türkischen Staat gefährden oder dies in der Vergangenheit getan“ hätten.
Weiter verweist das Gericht auf den Bombenanschlag auf eine kurdische Buchhandlung in Semdinli im November 2005 und den Bericht des Anti-Folter-Komitees des Europarates vom Dezember, in dem festgestellt worden sei, „dass in der Türkei nach wie vor Festgenommene gefoltert und misshandelt“ würden. Vor diesem Hintergrund jedenfalls könne „derzeit noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei einer rechtsstaatlichen Behandlung ausgesetzt“ sein würde.
Aktenzeichen: VG 36 X 146.05

(Azadî/Urteil VG Berlin)

Bundesverfassungsgericht:
Auskunftsersuchen nach Staatsangehörigkeit rechtens

Laut Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. März 2006 dürfen Meldebehörden die Staatsangehörigkeit eingebürgerter ehemaliger Türken überprüfen und nachfragen. Dies verstoße nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Das Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerde eines Eingebürgerten ab. Dieser hatte auf Anfrage gegenüber bayerischen Meldebehörden keine Erklärung abgegeben, ob er nach der Einbürgerung die türkische Staatsangehörigkeit wiedererhalten hatte. Daraufhin wurde er hierzu unter Androhung von Zwangsgeld aufgefordert, wogegen er Klage eingereicht hatte, die sowohl das Verwaltungsgericht Ansbach als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ablehnte.
Aktenzeichen: 2 BvR 434/06

(Azadî/Pressemitteilung BVerfG v. 23.3.2006)

Sach- statt Geldleistungen für Asylbewerber zulässig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem am 29. März veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Gewährung von Sachleistungen an Asylbewerber/innen statt beantragter Geldleistungen zulässig ist. Damit hoben die Richter ein Urteil des Verwaltungsgerichts München auf, gegen das Bayern Berufung eingelegt hatte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden.
Aktenzeichen: 12 BV 05.1845

(Azadî/FR, 30.3.2006)

 

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