AZADI infodienst nr. 42/43
mai/juni 2006


 

GERICHTSURTEILE

 

BVerfG: Strafgefangene müssen heimatnah verlegt werden

Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat in einem am 9. Mai veröffentlichten Beschluss entschieden, dass ein Strafgefangener in einer heimatnahen Haftanstalt untergebracht werden muss, sollte er nur so den Kontakt mit Angehörigen pflegen können. Wenn diese Beziehungen der Resozialisierung dienten, müsse der Gefangene in die Nähe der Familie verlegt werden. Das Landgericht Regensburg hatte den Antrag eines Gefangenen auf Verlegung in die Nähe seiner Verlobten und Verwandten mit dem Hinweis abgelehnt, dass dann viele Strafgefangene verlegt werden müssten. Diese Sichtweise hielten die Karlsruher Richter für nicht tragbar. Aktenzeichen: 2 BvR 818/05

(Azadî/FR, 10.5.2006)

Richterwatschen für Ex-Innenminister Schily

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darf eine Rasterfahndung mit millionenfacher Datenerhebung nur noch bei konkreter Gefahr angeordnet werden. Die Richter sahen in der in einigen Bundesländern verbreiteten Praxis einer präventiven Rasterfahndung die „Balance zwischen Freiheit und Sicherheit“ verletzt. Es gefährde die Unbefangenheit des Verhaltens, „wenn die Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beitragt, dass … ein Gefühl des Überwachtwerdens entsteht.“ Mit seinem Urteil gab der erste Senat der Verfassungsbeschwerde eines in Nordrhein-Westfalen lebenden marokkanischen Studenten statt, der wegen einer angeblichen allgemeinen Bedrohungslage im Hinblick auf die Anschläge des 11.9.01 in die Rasterfahndung geraten war. Die gerichtlichen Anordnungen zur Genehmigung einer solchen Maßnahme ohne konkrete Anzeichen, sondern lediglich aufgrund der „Möglichkeit“ von Terroranschlägen, verstießen nach Auffassung der Karlsruher Richter gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht.
Nach dem 11.9. erhoben Landeskriminalämter, Einwohnermeldeämter, Universitäten und Ausländerzentralregister die Daten von Männern zwischen 18 und 40 Jahren ausländischer Herkunft. Bei dieser Fahndung wurden Daten von 8,4 Millionen Männern abgeglichen; 1800 hielt das Bundeskriminalamt für überprüfungsbedürftig. „Schläfer“ wurden allerdings keine gefunden.
Aktenzeichen: BvR 518/02

(Azadî/FR, 24.5.2006)

 

OLG Frankfurt/M.:
Online-Demo gegen Lufthansa war keine Nötigung

Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/M. war die „Online-Demonstration“ von 2001 gegen die Lufthansa keine Nötigung. Libertad hatte seinerzeit dazu aufgerufen, mit scheinbaren Buchungen die Homepage der Lufthansa zu blockieren, um gegen den Transport von Abschiebehäftlingen in deren Maschinen zu protestieren. Laut Libertad hatten sich an dieser Aktion 13000 Menschen beteiligt. Gegen den Inhaber der Internet-Domain libertad.de war vom Amtsgericht Frankfurt/M. seinerzeit ein anderweitiges Urteil gefällt worden. Wegen Aufrufs zu einer Straftat hätte er 90 Tagessätze à 10 Euro zahlen sollen; gegen dieses Urteil war er in Revision gegangen. Das OLG nun sah in der Aktion weder den Tatbestand der Nötigung noch sah es einen „sonstigen Straftatbestand“.
Aktenzeichen: 1 As 319/05

(Azadî/FR, 2.6.2006)

 

 

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