Gerichtsurteile
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse
Revision eines Kurden erfolgreich
Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 30. Mai 2006, wurde das Verfahren gegen Mahmut K. wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot gem. § 153 Abs. 2 StP0 eingestellt. Das Landgericht hatte den Betroffenen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 20 Euro verurteilt, wogegen er Revision eingelegt hatte.
Das angefochtene Urteil sei „in mehrfacher Hinsicht“ bedenklich, sowohl in den getroffenen Feststellungen als auch im Hinblick auf eine mangelnde Tatsachengrundlage – so die Richter des BGH. So habe die Strafkammer zwar festgestellt, dass der Angeklagte in einem gewissen Zeitraum „Repräsentant“ des Kurdischen Roten Halbmonds (Heyva Sor a Kurdistanê, HSK) gewesen sei, aber welche Aufgaben und welche Funktion er ausgeübt habe, fehle. Auch der Umstand, dass er auf Fotos mit Symbolen des HSK abgebildet sei, könne auf keinen ausreichenden Beleg für dessen Funktionärstätigkeit schließen. Außerdem sei der HSK nicht mit einem Betätigungsverbot belegt. Die Feststellung, Mahmut K. habe Spendengelder der HSK an die PKK weitergeleitet, sei weder „näher konkretisiert“ noch „mit ausreichenden Tatsachen belegt“. An einer Strafverfolgung bestehe „kein öffentliches Interesse“ mehr. Die Kosten des Verfahrens sowie die Auslagen des Kurden hat die Staatskasse zu tragen.
Aktenzeichen: 3 StR 65/06
(Azadî)
Abschiebung trotz Integration möglich
Auch wenn Ausländer seit Jahren eine Duldung hatten und sich in der Mehrheitsgesellschaft als integriert betrachten, können sie abgeschoben werden. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel. Damit wiesen die Richter die Klage einer sechsköpfigen Familie aus dem Kosovo ab, von der sich einige Mitglieder bereits seit Anfang der 1990er Jahre in Deutschland aufhalten. Derzeit ist allerdings noch eine von der Familie im März 2003 eingereichte Petition beim hessischen Landtag anhängig, über die laut VGH noch nicht entschieden worden ist.
Aktenzeichen: 7 UE 509/06
(Azadî/FR, 11.7.2006)
Keine Klagemöglichkeit gegen UN- und EU-Terrorliste
Wer glaubt, zu Unrecht auf die sog. EU-Terrorliste gesetzt worden zu sein, hat nach Auffassung des „Europäischen Gerichts Erster Instanz“ in Luxemburg keinerlei Klagemöglichkeit, „da der Sicherheitsrat es nicht für angebracht gehalten hat, ein unabhängiges internationales Gericht zu schaffen, das in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht über Klagen gegen die Einzelfallentscheidungen des Sanktionsausschusses zu befinden hat.“ Dies ist der Wortlaut einer Entscheidung vom 12. Juli 2006. Ein internationales Gericht existiert nicht, europäische und nationale Gerichte sind in dieser Frage nicht zuständig. Somit bestehen wenig Chancen auf Erfolg für das Revisionsverfahren und zehn weitere Fälle, die beim Luxemburger Gericht anhängig sind. Im Augenblick bleibt Betroffenen nur, beim UN-Sanktionsausschuss auf diplomatischem Wege eine Streichung von der Liste zu versuchen, was aber eher einem Gnadenakt entspreche, so der Göttinger Völkerrechtler Peter-Tobias Stoll. Hierbei spielten diplomatische Rücksichten eine größere Rolle als Kontrollen oder Regeln. Mit der Entwicklung des Anti-Terror-Kampfes sei parallel ein rasanter Abbau von Rechten und Freiheiten verbunden; es müsse eine Selbstreparatur des Rechtssystems erfolgen.
Aktenzeichen: T-253/02 und T-49/04
(Azadî/FR, 13.7.2006)
Razzia bei vagem Verdacht nicht rechtens
Lediglich auf der Grundlage eines vagen Verdachtes, darf das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht verletzt und somit eine Razzia nicht angeordnet werden. Selbst wenn sich ein Verdacht konkretisiert hat, müssen die Strafverfolger zunächst weniger einschneidende Ermittlungsschritte ergreifen, bevor sie eine Wohnung durchsuchen. Diesen Beschluss veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe am 12. Juli 2006. Laut der Entscheidung einer Kammer des Zweiten Senats setzt ein gravierender Eingriff wie eine Razzia Verdachtsgründe voraus, „die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen“.
Aktenzeichen: 2 BvR 2030/04
(Azadî/FR, 13.7.2006)
VGH: Christen dürfen in den Irak abgeschoben werden
Kurdisches Gebiet sei „hinreichend sicher“
Nach einem Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg, dürfen prinzipiell auch Christen aus dem Irak in ihre Heimat abgeschoben werden. Zwar müssten sie bei einer Rückkehr nach Bagdad oder in den Süden des Landes mit politischer Verfolgung rechnen, doch könnten sie davor in den kurdisch regierten Landesteilen im Norden „hinreichend sicher“ sein. Dennoch wird der Kläger nicht abgeschoben. Er war 1996 nach Deutschland gekommen und zunächst als politischer Flüchtling anerkannt worden, weil er im früheren Irak wegen seines Asylantrags mit einer Verfolgung rechnen musste. 2004 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Entscheidung.
Aktenzeichen: A 2 S 571/05
(Azadî/ND, 3.8.2006)
Recht auf Prüfung des Vollzugsplans
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass Gefangene künftig das Recht haben, ihren Vollzugsplan, der u. a. Hafterleichterungen und Maßnahmen zur Resozialisierung regelt, durch ein Gericht überprüfen zu lassen.
(Azadî/FR, 23.8.2006)