Verbotspraxis
Vereinsschließungen und Hungerstreiks gegen Kriminalisierung
Auf einer Pressekonferenz der Föderation der kurdischen Vereine in Deutschland, YEK-KOM, die am 18. August 2006 unter dem Motto „Dialog statt Verbot“ in Düsseldorf stattfand, bezog deren Vorsitzender, Mehmet Demir, Stellung zu der sich ausweitenden Kriminalisierung kurdischer Vereine und deren Mitglieder: „Kurden, die in ihrer Heimat getötet, verhaftet und gefoltert und deren Kultur, Sprache und Existenz verboten und verleugnet werden, sind leider auch in Deutschland, wo sie eine sichere Zuflucht zu finden glaubten, antidemokratischer Behandlung ausgesetzt. (…) Wegen ihrer politischen oder kulturellen Betätigung im Rahmen der kurdischen Demokratiebewegung, sehen sich Kurdinnen und Kurden zunehmend mit der Tatsache konfrontiert, dass ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit verwehrt oder der Asylstatus aberkannt wird oder sie trotz drohender Gefahren für Leib und Leben in die Türkei abgeschoben werden. All dies wird mit dem Betätigungsverbot der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vom November 1993 begründet.“ Demir forderte die unverzügliche Freilassung der jüngst verhafteten kurdischen Politiker und Journalisten Muzaffer Ayata und Riza Erdogan sowie die Einstellung aller Verfahren gegen Mitglieder der YEK-KOM zugehörigen Vereine. Aus Protest gegen die Kriminalisierung und politische Verfolgung in Deutschland kündigte Mehmet Demir ab 21. August die Schließung von über 60 Vereinen auf unbestimmte Zeit an. In Köln, Stuttgart und Berlin sollen gleichzeitig Hungerstreikaktionen stattfinden.
An der Pressekonferenz nahmen außerdem Bernhard Prack von Pro Asyl Essen, Rechtsanwalt Klemens Roß, der DIDF-Vorsitzende Hüseyin Avgan sowie die PDS/Linkspartei-Abgeordnete des Europäischen Parlaments, Feleknas Uca, teil. Die Moderation hatte Günther Böhm vom Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden in Deutschland, AZADÎ e.V.
In ihren Beiträgen gingen die Teilnehmer/in auf die unterschiedlichen Ebenen einer zunehmenden ausländerfeindlichen Gesetzgebung und Behördenpraxis ein. Kritisiert wurde, dass der sog. Anti-Terror-Kampf zum Vorwand genommen wird, um den weiteren Abbau von Grundrechten zu betreiben, was insbesondere Flüchtlinge zu spüren bekommen. Zunehmend verstärke sich der Eindruck, dass die deutsche Politik den Forderungen der Türkei nachkomme. Mit der Behauptung, es gebe dort eine demokratische Entwicklung, rechtfertigen deutsche Behörden ihre Abschiebepraxis. Gerade in den letzten Monaten sei es in den kurdischen Gebieten der Türkei verstärkt zu Menschenrechtsverletzungen gekommen. Auch die Ernennung des Generals Yasar Büyükanit weise auf eine Verschärfung des Vorgehens gegen die kurdische Bevölkerung hin. „Die Regierung braucht Ansprechpartner und sollte ihr (das der kurdischen Seite, Azadî) Angebot auch wahrnehmen, statt sie (kurdische Politiker, Azadî) zu verhaften,“ äußerte Hüseyin Avgan.
Anklage gegen PKK-Funktionär
Die Bundesanwaltschaft (BAW) hat am 6. Juli 2006 gegen einen mutmaßlichen Funktionär der Kurdischen Arbeiterpartei, PKK, Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/M. erhoben. Ihm wird Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) vorgeworfen. Hasan K. (51) soll von Mai 1993 bis April 1994 verantwortlicher Leiter der Region Nordwest im Raum Bremen, Hamburg und Kiel gewesen sein. „Innerhalb der PKK-Führung hatte sich 1993 eine terroristische Vereinigung gebildet, deren Mitglieder bis August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschläge gegen türkische und deutsche Einrichtungen verübten“ – so der Generalbundesanwalt in einer Pressemitteilung vom 26. Juli 2006.
Am 11. Januar 2006 war Hasan K. auf der Grundlage eines Haftbefehls vom September 1998 in Wien festgenommen und am 13. Januar 2006 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vorgeführt worden. Am 12. Juni dieses Jahres wurde er dann von Österreich nach Deutschland überstellt. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft.
(Azadî/Presseerklärungen des Generalbundesanwalts, 14.6./26.7.2006)
Abschiebedrohung wegen Vereinstätigkeit
Im Juli erhielten mehrere Personen von der Ausländerbehörde der Stadt Kiel nahezu textidentische Briefe, mit denen sie ankündigt, die Angeschriebenen „aus dem Bundesgebiet auszuweisen“. Es lägen „Anhaltspunkte“ dafür vor, dass die Betroffenen „Aktivist der Deutsch-Kurdischen Gesellschaft e.V. und einer Nachfolgeorganisation der PKK“ seien. In einem Fall soll es einem Kurden zum Verhängnis werden, dass er mehrmals dem Vorstand des Vereins angehört und „im Mai“ (ohne Jahresangabe, Azadî) eine „Selbsterklärung, Sympathisant der PKK zu sein“, unterschrieben habe. Für den Landesverfassungsschutz sei der Verein „der wichtigste Stützpunkt der PKK in Schleswig-Holstein“. Und weil die PKK „nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ eine „Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG“ sei, müsse „ein Ausländer in der Regel“ ausgewiesen werden.
Alle Schreiben enden mit dem Zusatz, dass eine „Ermessensbetätigung“ allerdings zu „einem anderen Ergebnis führen“ könne, wenn „Sie sich gegenüber der zuständigen Behörde offenbaren und glaubhaft von Ihrem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nehmen“.
Wegen Vereinstätigkeit soll Adnan Normal ausgewiesen werden
Kurde legt Widerspruch gegen VG-Urteil ein
Adnan Normal hatte bei der Ausländerbehörde der Stadt Wetzlar einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 18. März 2004 gestellt. Doch statt einer Verlängerung, erhielt der Kurde eine ablehnenden Bescheid und die Drohung, dass man beabsichtige, ihn aus der BRD auszuweisen. Hiergegen wurde beim Verwaltungsgericht (VG) Gießen Widerspruch eingelegt, das die Entscheidung der Ausländerbehörde bestätigte und deren Begründung weitestgehend übernahm. Diese hatte Adnan Normal als „PKK-Mitglied/Sympathisant eingeschätzt“, weil er 2001 dem Vorstand des Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins e.V. Gießen angehört habe und es sich bei Mitgliedern des Vereinsvorstands „nach allgemeiner Ansicht“ um Personen handele, „die sich in besonderem Maße mit den Zielen/Idealen des Vereins identifizieren“. Weiter behauptete das Amt, der vorgenannte Verein sei „eng mit der PKK verbunden“ und nicht „mit anderen kurdischen Vereinen vergleichbar, die nicht der YEK-KOM angeschlossen und nicht der PKK zuzurechnen“ gewesen seien. Durch sein „Engagement (Vorstandsarbeit, Organisation und Teilnahme an Versammlungen des ‚Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins e.V.’ Gießen)“ habe Adnan Normal das „Rekrutierungsumfeld“ des Vereins erweitert und „zu einer Stärkung dessen latenten Gefährdungspotentials beigetragen.“
Obwohl der Kurde, der 1995 in die Bundesrepublik einreiste, seit seiner Heirat im Jahre 2001 keine Vereinsfunktion mehr ausgeübt hatte, müsse „auch zum jetzigen Zeitpunkt“ von seiner „aktuellen Gefährlichkeit i.S.d. § 54 Nr. 5 a.E.“ ausgegangen werden. Auszuschließen sei – so die Ausländerbehörde – ein Gefährdungsausschluss nur, „wenn sich ein Ausländer eindeutig, glaubhaft und endgültig von der Vereinigung distanziert hat“, was sich „nach außen hin manifestieren“ muss. Es bestehe der „begründete Verdacht“, dass Adnan Normal einer Vereinigung angehört oder angehört habe, „die den Terrorismus unterstützt“, was einen Ausweisungsgrund rechtfertige.
Gegen das Urteil des VG Gießen hat der Kurde ebenfalls Widerspruch eingelegt.
Ausweisungsandrohung wegen Vereinsarbeit
Weil er „zwischen März 1999 und November 2004“ an „zahlreichen Veranstaltungen, Demonstrationen und Kundgebungen mit PKK-Bezug“ teilgenommen und sich 2001 an der Identitätskampagne beteiligt haben soll, wird Sait Ö. vom Regierungspräsidium (Bezirksstelle für Asyl) in einem Schreiben von Ende Juli eine Prüfung angedroht, ob in seinem Fall „die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen.“ Als weiteren möglichen Ausweisungsgrund nennt die Behörde die mehrjährige Mitgliedschaft von Sait Ö. im Vorstand des „PKK-nahen“ Media-Anatolien-Zentrum e.V. in Heilbronn. Im Falle einer Ausweisung werde – so droht die Bezirksstelle – auch dessen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt.
Immerhin darf sich der Betroffene zu den Vorgängen äußern, allerdings nur „in deutscher Sprache“.
(Azadî, Juli 2006)
Undemokratisches Vorgehen der deutschen Behörden
AZADÎ bat YEK-KOM um Stellungnahme zu diesen Fällen:
„Das verstärkte Vorgehen der Behörden gegen die YEK-KOM angeschlossenen kurdischen Vereine ist das Ergebnis der seit Jahren betriebenen Verbotspolitik und –praxis. Unsere Vereine sind ganz legal und in den Vereinsregistern der Amtsgerichte eingetragen. Darin, dass trotzdem gegen diese Einrichtungen und ihre Mitglieder – mit jeweils unterschiedlichen Methoden – vorgegangen wird, sehen wir einen eklatanten Widerspruch. Es scheint politisch gewollt, die Menschen durch Einschüchterung daran zu hindert, sich in ihren Einrichtungen aktiv für ihre sozialen, kulturellen und politischen Belange einzusetzen – eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die aber für Kurden nicht gelten soll. Wir protestieren dagegen, dass die Mitglieder unserer Vereine einer flächendeckenden Kriminalisierung ausgesetzt werden. Es widerspricht unserer Auffassung von einem demokratischen Handeln, wenn die Menschen für ihr Engagement u. a. damit bestraft werden, dass sie entweder keine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis erhalten oder ihnen eine Einbürgerung verweigert werden.“
(Azadî, Juli/August)
Kurdin bei Demo schwer verletzt
Am Ende der Demonstration in Berlin am 25.8. aus Protest gegen die Kriminalisierung von Kurdinnen und Kurden, an der etwa 300 Personen teilnahmen, wurden einige Teilnehmer/innen von der Polizei angegriffen. Hierbei wurde Gulistan Durc durch Schläge auf den Kopf und die Schultern so stark verletzt, dass sie ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Die Kurdin wurde von einigen Frauengruppen nach Deutschland gebracht, weil sie in der Türkei schwer gefoltert worden war.
(Azadî/ANF/ISKU, 26.8.2006)
Kurde in Auslieferungshaft genommen
Auf der Grundlage eines Haftbefehls des „Hohen Gerichts“ in Ankara vom 15. Juni dieses Jahres, wurde der kurdische Geschäftsmann Mehmet T. am 30. August in Frankfurt/M., fest- und in Auslieferungshaft genommen. Laut den Unterlagen aus der Türkei soll der Kurde Mitglied der PKK sein, 1995 zum Sekretär des kurdischen Nationalkongresses gewählt worden und ab 1998 einfaches Mitglied im kurdischen Exilparlament gewesen sein. Sein Rechtsanwalt, Berthold Fresenius, erklärte gegenüber Yeni Özgür Politika u.a., dass er bislang eine solche Anklage noch nicht erlebt habe. Er finde es interessant, dass Mehmet T. wegen Mitgliedschaft in einer Institution festgenommen wurde, die in Deutschland nicht verboten sei. Es sei schließlich nicht strafbar, Mitglied in einem kurdischen Exilparlament zu sein. Außerdem liege gegen den Kurden hier nichts vor.
Acht Jahre lang hat Mehmet T. immer wieder versucht, vom türkischen Konsulat einen Pass zu erhalten, was ihm jedoch verweigert worden ist, zuletzt im Mai dieses Jahres.
(Azadî/Yeni Özgür Politika, 2.9.2006)