AZADI infodienst nr. 47
oktober 2006


Gerichtsurteile

 

Verfassungsgericht:
Häufig unzulässige Wohnungsdurchsuchungen

Das Bundesverfassungsgericht hat in drei am 10. Oktober veröffentlichten Beschlüssen die im jeweiligen Fall zuständigen Richter aufgefordert, sich an ihre verfassungsrechtlichen Pflichten zu halten. Dazu zählen die Prüfung der Begründetheit und der Verhältnismäßigkeit von beantragten Wohnungsdurchsuchungen sowie die Erreichbarkeit von Ermittlungsrichtern. Die Verfassungsrichter kritisierten, dass es immer häufiger zu Fehlern bei richterlichen Durchsuchungsanordnungen komme, obwohl die Maßstäbe dafür seit Jahren unverändert seien. Dies liege u.a. an der Arbeitsüberlastung von Ermittlungsrichtern und der mangelhaften Arbeitsorganisation an Gerichten, was sich aber nicht zu Lasten von Betroffenen auswirken dürfe. In den vergangenen 18 Monaten hat das Verfassungsgericht in 18 Fällen Durchsuchungsbeschlüsse nachträglich aufgehoben.

(Azadî/ND, 11.10.2006)

Verfassungsgericht: IMSI-Catcher-Einsatz rechtmäßig
Beschwerde der Humanistischen Union abgewiesen

Der Einsatz von IMSI-Catchern zur Ermittlung von handy-Standorten und Telefonnummern im Rahmen der Strafverfolgung ist verfassungsgemäß. Diese Entscheidung, mit der die Verfassungsbeschwerde der Humanistischen Union abgewiesen wurde, traf das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses durch Orten von Mobiltelefonen und deren Überwachung sahen die Richter des Zweiten Senats als nicht gegeben an, ebenso wenig werde hiermit gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht verstoßen. Nach eigenen Angaben hat die Bundesanwaltschaft (BAW) den IMSI-Catcher seit 2002 viermal eingesetzt; dreimal hätten die Daten zu Ermittlungsergebnissen geführt. Bei der Anwendung dieser Überwachungstechnik werden auch die handy-Dateien unverdächtiger Personen auf den Catcher umgeleitet.
Fünf Mitglieder der Humanistischen Union haben gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ihrer Meinung nach werde das Fernmeldegeheimnis sehr wohl verletzt.

(Azadî/FR, 14.10.2006)

Abschiebeschutz im Krankheitsfall

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig genießt ein Ausländer Abschiebeschutz, wenn er vor seiner bestehenden Abschiebung erkrankt. Dieser Schutz gelte, wenn erkennbar sei, dass sich eine Krankheit durch die Zustände im Heimatland verschlimmern könnte, urteilten die Richter. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg müsse nun alle Umstände prüfen, die in dem der Entscheidung des Leipziger Gerichts zugrunde liegenden Fall eines an Sarkoidose leidenden Flüchtlings aus Angola zu einer Verschlechterung seiner Gesundheit führen könnten.

(Azadî/ND, 19.10.2006)

Verfassungsgericht beanstandet längere U-Haft

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts beanstandete in einer am 16. Oktober veröffentlichten Entscheidung eine zu lange Untersuchungshaft aufgrund von Verzögerungen des Prozessbeginns. Die Präsidien eines Gerichts müssten bei Änderungen der Geschäftsverteilung auf Entscheidung der Strafverfahren in angemessener Zeit achten. Somit gab das Gericht der Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten statt, welcher sich seit September 2005 in Haft befindet. Dessen für Mai 2006 geplanter Prozessbeginn war wegen des Wechsels zweier Richter aufgehoben und verschoben worden. Dennoch hatte das OLG Bamberg eine weitere U-Haft angeordnet. Aktenzeichen: 2 BvR 1815/06.

(Azadî/FR, 17.10.2006)

Verfassungsgericht:
Festgenommene Ausländer haben Recht auf Belehrung
Verfahren zur Korrektur an BGH zurückverwiesen

In Deutschland festgenommene Ausländer müssen unverzüglich über ihr Recht belehrt werden, ihr Heimatkonsulat zu informieren. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Belehrungspflicht, wirkt sich das auf den späteren Strafprozess aus. In den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fällen sei die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs zur fehlenden Belehrung über Konsularrechte nicht berücksichtigt worden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und hob hiermit einen Beschluss zur Verurteilung zweier Türken durch das Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahre 2001 als verfassungswidrig auf. Die beiden des Mordes Verdächtigen waren über ihr Recht, sofort das Konsulat über ihre Festnahme zu informieren, nicht belehrt worden. Ihre spätere Verurteilung wurde wesentlich auf Angaben gestützt, die sie der Polizei nach der Festnahme gemacht hatten. Im Revisionsverfahren wurde die fehlende Belehrung als Verstoß gegen ein faires Verfahren gerügt; der BGH jedoch verwarf die Revisionen. Die Verfassungsbeschwerden des Hamburger Rechtsanwalts Gerhard Strate hatten nun Erfolg. Es sei jetzt Aufgabe des BGH, an den der Fall zurückverwiesen werde, zu prüfen, ob die Verwertung der polizeilichen Aussagen ursächlich für das spätere Urteil gewesen seien – so das Bundesverfassungsgericht.
Aktenzeichen: 2 BvR 2115/01 und 2132/01

(Azadî/FR, 26.10.2006)

 

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