Nachrichten aus Absurdistan
Bilderstürmer in der Provinz
Die der türkischen Regierung nahestehende Tageszeitung Sabah sah die Stunde(n) gekommen, mit aufrührerischen Schlagzeilen „Skandal im Rathaus – Öcalans Poster schmücken die Wände“ die Titelseiten mehrerer ihrer Europa-Ausgaben aufzuwarten zu können. Offenbar hatte ein türkischstämmiger Behördenbesucher im kleinen Rathaus der kleinen hessischen Stadt Dreieich an einer Flurwand ein kleines mit „Bild Nummer 168“ betiteltes postkartengroßes gerahmtes Foto entdeckt, dessen umgehende Entfernung er forderte, weil auf ihm das Bild des „Führers einer in diesem Land verbotenen Terrororganisation und Babymörder“ zu sehen sei. Vertreter des Ausländerbeirats und der Vorsitzende der Eyüp-Moschee wurden ebenfalls vorstellig. Die folgende türkisch-mediale Empörungswelle veranlasste den SPD-Bürgermeister Dieter Zimmer schließlich, das Foto abzuhängen. Dies wiederum mobilisierte ausgerechnet die örtliche CDU, die Zimmer aufforderte, das Bild sofort wieder aufzuhängen. Der Landtagsabgeordnete Hartmut Honka aus Dreieich bezeichnete es als einen „skandalösen Vorgang, denn in unserem Land herrscht eine grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit“.
Auch das ZDF-Kulturmagazin Aspekte hatte über den Dreieichener Bildersturm berichtet, was Bürgermeister Zimmer offenbar zu einem Meinungswandel veranlasste. Die Lokalpresse zitierte ihn am 20. April so: „Ich könnte mir vorstellen, dass wir die Bilderreihe in einem unserer kulturellen Veranstaltungsräume ausstellen, um so die Bedeutung der Kunst in unserer Stadt zu unterstreichen und unmissverständlich klar zu stellen, dass Kunstfreiheit nicht eingeschränkt werden soll.“ Um die Peinlichkeit des Vorgangs ins Positive zu wenden, ist nun für Mai eine Podiumsdiskussion mit allen Beteiligten, einschließlich eines türkischen Journalisten, geplant. Dann können sich alle gemeinsam noch einmal das corpus delicti anschauen und schön über Kunst und deren Freiheit, über Öcalan und die Welt und die kleine im Besonderen streiten. AZADÎ wünscht der Veranstaltung vergnügliche Stunden.
Und was tatsächlich ist auf dem kleinen Foto der Plakatwand des kleinen Rathauses der kleinen Stadt, das der verstorbene Dreieicher Künstler Wolfgang Bagus 1993 in Frankfurt/M. gemacht hatte, zu sehen? Nun, neben zerrissenen Werbeplakaten auf dem kollagenartigen Bild auch der 12 Millimeter kleine Kopf Öcalans auf einem zerfetzten PKK-Poster. Wahnsinn.
Bilderstürmer in der Metropole
Im Zusammenhang mit einer Demonstration unter dem Motto „Kurdinnen und Kurden leisten zivilen Ungehorsam, Freiheit für Öcalan, Frieden in Kurdistan“, die für den 9. April 2011 in Hamburg geplant und angemeldet war, wurden wie üblich beschränkende polizeiliche Auflagen verfügt, gegen die im Eilverfahren Widerspruch eingelegt worden ist, insbesondere hinsichtlich der Zahl der mitzuführenden Bildnisse von Abdullah Öcalan.
Es kam zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag, der da lautet:
„1. Die Antragstellerin ist unter Abänderung der Auflage Nr. 1 zur Anmeldebestätigung vom 4.4.2011 befugt, pro 25 Teilnehmer ein Plakat mit dem Bildnis von Abdullah Öcalan in ziviler Kleidung bei dem Aufzug mitzuführen, und zwar nach folgenden Maßgaben:
a: Es dürfen bis zu 3 Plakate in der 1. Reihe des Aufzugs mitgeführt werden.
b: Weitere Plakate mit dem Bildnis von Abdullah Öcalan dürfen, verteilt auf den gesamten Aufzug mitgeführt werden unter der Maßgabe, dass nicht mehr als 3 Plakate im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zueinander gezeigt werden.
c: Auf Transparenten oder Fahnen oder ähnlichem dürfen sich keine Bildnisse von Öcalan befinden.
d: Die mitgeführten Thementransparente – die zumindest auch in deutscher Sprache gehalten sein müssen – dürfen sich nur auf die im Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 7.4.2011 auf Seite 4, letzter Absatz genannten Themen beziehen mit Ausnahme der dort aufgeführten Forderung „Freiheit für Abdullah Öcalan“. Stattdessen ist insoweit sicherzustellen, dass über die anderen Themen hinaus ein Bezug hergestellt wird zu einer Verbesserung der Haftbedingungen von Abdullah Öcalan.
Maßgeblich für die zulässige Anzahl der Plakate mit dem Bildnis von Öcalan sind die Schätzungen der Antragsgegnerin, welche der Einsatzleiter unter Beteiligung der Antragstellerin unmittelbar bei Versammlungsbeginn vornimmt. Die Bestimmung der Teilnehmerzahl richtet sich nach den Erfahrungssätzen und polizeiinternen Richtlinien, die für Zählungen von Personen zu eigenen Zwecken der Polizei zur Anwendung kommen.“
In einem ähnlichen Rechtsstreit vom Dezember 2009, hatten die gleichen drei gut bezahlten Richter darüber hinaus akribisch verfügt:
„Übersteigt die von der Antragsgegnerin festgestellte Zahl der Teilnehmer eine Größe von 1000, können pro 100 weitere Teilnehmer 2 weitere Plakate mitgeführt werden. Unterschreitet die Teilnehmerzahl eine Größe von 500, so gilt folgendes:
Teilnehmer Plakate, bis zu
400 bis 500 16
300 bis 400 12
200 bis 300 8
100 bis 200 4
0 bis 100 2.“
Gefahrenabwehr
Weil man im Tenor der Demonstration vom 9. April 2011 für die Freilassung von Abdullah Öcalan eintreten wolle, werde das Zeigen von Bildnissen Abdullah Öcalans laut Polizeibehörde „in diesem speziellen Fall […] als unabdingbar und sozialadäquat erachtet“ und so dem Recht aus Artikel 5 Grundgesetz (GG) „Rechnung getragen“. Doch könne dieses Recht „nicht grenzenlos ausgeschöpft“ werden, denn: „ein massenhaftes Zeigen von Bildnissen Öcalans“ lasse die „Gruppenverbundenheit mit der PKK derart in den Vordergrund geraten, dass dies aus Sicht eines unbefangenen Betrachters eindeutig als Werbung für die PKK zu verstehen“ sei. Die Auflagenbeschränkung sei geboten, „um zu verhindern, dass auch während dieses Aufzugs die Grenze zur verbotenen Werbung für die PKK nicht überschritten“ werde. Würden Bildnisse „konzentriert im Aufzug mitgeführt“, bestehe die „Gefahr, dass der Aufzug von einem unbefangenen, aber informierten Betrachter als eine von der PKK getragene Veranstaltung angesehen“ werde.
Freiheit für Öcalan-Bilder!
Hingegen ist die Verteidigerin der Anmelderin der Auffassung, dem Verfassungsrecht des Artikel 5 GG müsse „dadurch Rechnung getragen“ werden, „dass sehr wohl Fotos/Bildnisse von Abdullah Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung gemacht werden könne, ohne dass eine Versammlungsbehörde dieses Grundrecht durch eine Auflage beschränken“ könne. Das Zeigen der Bilder sei „nicht als allgemeine Werbung für die PKK“ zu verstehen, „denn im Gegenteil wüsste die Öffentlichkeit überhaupt nicht, dass auch ein Anliegen des Veranstalters ist, dass Abdullah Öcalan freigelassen wird“. Es sei „nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb ein Foto pro 50 Teilnehmer die Grenze darstellen“ solle, „die als sozialadäquat angesehen werden könne“. Warum sieben Bildnisse bei einer anvisierten Teilnehmerzahl von 350 Personen sozialadäquat seien, müsse als „völlig willkürlich festgelegt“ bewertet werden.
Der von der Versammlungsbehörde behauptete geschlossene Vergleich zwischen Antragstellerin und -gegnerin hinsichtlich der Auflagen für die Demonstration vom Dezember 2009 als Grundlage für die im April dieses Jahres, wird „ausdrücklich bestritten“. Es sei damals auch nicht zu „massenweisem Zeigen von Öcalanbildnissen gekommen“. Auch könne nicht von einer „Gefahr“ die Rede sein, die durch das Zeigen der Bilder „für Propagandazwecke der PKK missbraucht werden könne“.
Bilderprozess
In der Hauptsache, nämlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Auflagenbeschränkung, wird das Verwaltungsgericht Hamburg – Kammer 20 – nach eigenen Angaben „bis einschließlich der dritten Mai-Woche“ terminieren.
BGH-Präsident Tolksdorf kritisiert ständige Gesetzesverschärfungen
An dieser Stelle sei der Präsident des Bundesgerichtshofes, Klaus Tolksdorf, zitiert. Auf dem 20. Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag in Weimar rügte der höchste Strafrichter in seinem Grundsatzreferat „Strafen um jeden Preis?“ die „neue Lust am Strafen“ und den Ruf nach ständig neuen und schärferen Gesetzen. So sei die „Flut“ neuer Strafrechtsnormen selbst für Experten kaum noch durchschaubar. Er kritisierte weiter die Zunahme der Telefonüberwachungen, die ein bedenkliches Ausmaß angenommen habe. Ferner gehe er davon aus, dass ohne eine Vorratsdatenspeicherung das System nicht „zusammenbrechen“ werde. Immer häufiger sehe sich die überlastete Justiz auch mit Verfahren konfrontiert, die wegen geringer Schuld nach § 153a Strafprozessordnung eingestellt werden müssten.
(FR v. 8.4.2011)
Anmerkung:
Der Kritik des BGH-Präsidenten können wir zustimmen, insbesondere mit Blick auf die vorstehende Schilderung der juristischen Auseinandersetzungen um das Öcalan-Bild.
Jedoch: Herr Tolksdorf sei daran erinnert, dass der 3. Strafsenat seiner Behörde erst kürzlich eine erhebliche Strafverschärfung gegen die kurdische Bewegung beschlossen (Ausweitung auf § 129b StGB) hat, die, sollte das Bundesjustizministerium eine entsprechende Ermächtigung erteilen, zu dem führen würde, was Herr Tolksdorf kritisiert – nämlich einer weiteren erheblichen Belastung der Justiz.
Zu einer wiederum erheblichen Entlastung würde zweifellos die Aufhebung des PKK-Betätigungsverbots beitragen. Herr Tolksdorf: übernehmen Sie!
(Azadî)