Beschluss des VG Hamburg zu Öcalan-Bildern
Klägerin lehnt Vorschläge ab /
Willkürentscheidungen der Behörden bleiben
In der April-Ausgabe unseres infos hatten wir unter der Rubrik „Nachrichten aus Absurdistan“ über die teilweise grotesken Versammlungsauflagen bei der Durchführung von Demonstrationen und ähnlichen Veranstaltungen berichtet. Hierbei geht es im Kern immer wieder um das Zeigen von Fahnen mit dem Konterfei von Abdullah Öcalan, bei der Ordnungs- oder Polizeibehörden festlegen, welches Foto mit welcher Kleidung und welchen Aussagen wie oft bei wievielen Teilnehmer_innen zu sehen sein darf.
So geschehen auch anlässlich von Demonstrationen in Hamburg im Dezember 2009 und April 2011. Gegen die Auflagen hatte die Anmelderin insbesondere hinsichtlich der Zahl der mitzuführenden Bildnisse von Abdullah Öcalan Widerspruch eingelegt.
Die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg hat nun am 27. Mai einen Beschluss gefasst und den Verfahrensbeteiligten einen Vorschlag unterbreitet, nachdem die Richter zuvor ihre Auffassung zu dieser Problematik dargelegt haben, gespickt mit zahlreichen juristischen Spitzfindigkeiten eines Sowohl-als-auch, was bei Nichtjurist(inn)en verständnisloses Kopfschütteln verursacht. Eine Kostprobe sei erlaubt: „Die Beklagte (Versammlungsbehörde) ist grundsätzlich befugt, versammlungsrechtliche Auflagen zu erlassen, um die Begehung von vereinsrechtlichen Straftaten zu verhindern. Entgegen der Ansicht der Beklagten dürften jedoch keine Straftaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG zu besorgen sein, wenn zu erwarten ist, dass im Rahmen einer Versammlung Bilder von Abdullah Öcalan gezeigt werden; die Teilnahme an einer Versammlung, bei der Bilder von Abdullah Öcalan gezeigt werden, kann aber auch wegen solcher Bilder im Einzelfall eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG strafbare Betätigung für die PKK sein.“
Weitere Beispiele dieser Art möchten wir unseren Leser_innen nicht zumuten. Vielmehr soll versucht werden, die wichtigsten Aussagen des Vorschlags darzustellen.
Weder stets verboten noch stets erlaubt
Die Richter legen „nach derzeitigem Kenntnisstand die Annahme zugrunde, dass Abdullah Öcalan auch nach seiner Inhaftierung eine zentrale Identifikationsfigur der PKK“ sei, wofür auch die Feststellungen der obersten Bundesgerichte sprechen würden, die ihn als „Symbolfigur“ bzw. eine Person mit „Symbolgehalt auch für den bewaffneten Kampf der PKK“ einordnen. Daraus hat sich für die Kammer des VG Hamburg ergeben, „dass es weder stets verboten noch stets erlaubt sein kann, während einer Versammlung Bilder von Abdullah Öcalan zu zeigen.“ Es komme vielmehr „im Einzelfall“ darauf an, „ob eine Versammlung insgesamt und gerade durch die Bilder von Abdullah Öcalan als Propaganda für die verbotene PKK erscheint“.
Unter Verweis auf eine Entscheidung des VG Berlin in einem weiteren „Einzelfall“ könne es u. a. „auch auf das Zahlenverhältnis von Teilnehmern und Bildern Öcalans ankommen“. Rechtlich ableiten lassen dürfte sich „ein stets gültiges Zahlenverhältnis“ allerdings nicht. Überhaupt dürfe sich erst „aus dem Gesamtzusammenhang“ ergeben, „ob im Einzelfall – wegen der Bilder – bereits eine verbotene Werbung für die PKK zu erwarten“ sei.
Die vier Bewertungskriterien des Gerichts
Die Kammer nennt in ihrem Beschluss vier Kriterien für eine „Bewertung der zu erwartenden Bilder von Abdullah Öcalan im Vorfeld einer Versammlung“.
Zur „Dichte der Bilder“:
Das Gericht hält die Auffassung der Versammlungsbehörde für „nachvollziehbar, dass es für den Gesamteindruck auf einen unbefangenen, aber informierten Betrachter darauf ankommen kann, wie viele Bilder bzw. in welcher Dichte Bilder von Abdullah Öcalan bei einer Versammlung gezeigt werden. Bilder einer Person erzeugen den Eindruck von dessen Präsenz. […] Je mehr Bilder einer einzigen Person von einer größeren Menschenmenge präsentiert werden, desto eher erscheint es dem Betrachter so, als würde die Person eine herausgehobene Bedeutung für alle Anwesenden haben. […] „Viele Bilder in hoher Dichte“ würden „eher als eine Verehrung dieser Person und damit als Propaganda für eine Vereinigung“ gelten, „als deren Symbolfigur sie bekannt“ sei.
Zum „Thema der Versammlung“:
Gehe es um „seine (von Abdullah Öcalan, Azadî) Menschenrechte als Gefangener“ liege eine „Bindung zur PKK ferner als bei einer thematisch breiter angelegten Versammlung zur allgemeinen Situation und Zukunft der Kurden“. Im ersten Fall würde der „unbefangene Betrachter“ den Gefangenen „im Bild“ sehen, im zweiten könne bei den meisten eine „gedankliche Verbindung zur PKK selbst“ erwartet werden. „Dann würde die Versammlung auch wegen der Bilder eher als Propaganda für die PKK erscheinen.“
Zum „Motiv des Bildes“:
Es komme darauf an, „wie Abdullah Öcalan auf den Bildern präsentiert“ werde – „ob er beispielsweise als Privatperson oder – etwa in militärischer Kleidung – in seiner Rolle als Führungsperson der PKK“ erscheine. „Bilder in militärischer Kleidung dürften im Regelfall als Mittel zur Werbung für die PKK verstanden werden, während andere Bilder eher mehrdeutig sein können. In gleicher Weise kommt es darauf an, ob auf dem Bild weitere Motive mit einem bestimmten Aussagegehalt enthalten sind. Jegliche Kennzeichen der PKK dürften das gesamte Bild im Regelfall als verbotene Propagandatätigkeit erscheinen lassen.“
Zur „Präsentationsform“:
Es dürfte auch davon abhängen, „auf welchem Bildträger“ die Bilder von Abdullah Öcalan präsentiert würden: „Eine Fahne, z.B. in den kurdischen Farben mit einem Bild in blauer Kleidung vor einem gelben Hintergrund dürfte wegen ihrer Verwendung in der Vergangenheit als Symbol der PKK verstanden werden. Dagegen dürften eher unbekannte Motive auf einem Plakat eher mehrdeutig sein.“
Die Kammer war der Auffassung, dass die versammlungsrechtlichen Auflagen in dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Fall „gemessen an diesen Kriterien nicht standhalten dürften“, weil das Thema der Veranstaltung das „persönliche Schicksal von Abdullah Öcalan als Gefangener“ gewesen sei. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass „andere PKK-Symbole gezeigt oder Parolen ausgerufen“ würden. Somit hätte die Veranstaltung einem „unbefangenen, aber informierten Betrachter“ auch nicht als „Betätigung für die PKK“ erscheinen können.
AZADî ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht zwar in diesem einen konkreten Fall ein wenig zugunsten der Klägerin entschieden hat, doch bleibt der relativ große Ermessensspielraum der Versammlungsbehörden erhalten. Außerdem lässt die Entscheidung den Schluss zu, dass nur, wenn Abdullah Öcalan in der Opferrolle dargestellt und gezeigt wird, eine gewisse Großzügigkeit akzeptiert werden kann. Nicht aber, wenn er als eine politische Persönlichkeit im Bilde ist.
Dem Vorschlag des VG hat die Anmelderin nicht zugestimmt; der Rechtsstreit wird vfortgesetzt wie die Anmeldung und Durchführung von Veranstaltungen – so oder so mit Abdullah Öcalan.
Das gilt für Deutschland, das gilt für die Türkei.
Öcalan-Bildnisse – nächste Runde
Dass dieser Wahnsinn Methode hat und – wie befürchtet – fortgesetzt wird, belegt das neuerliche Vorgehen der Hamburger Versammlungsbehörde:
Am 16. Juni fand vor dem Rathaus Altona eine Protestkundgebung gegen den Auftritt des türkischen Generalkonsuls anlässlich der Eröffnung der ALTONALE unter dem Motto „Protest gegen die Menschenrechtsverletzungen in der Türkei – Freiheit für Öcalan“ statt. In einem Aufruf wurde u. a. auf die staatliche Repression gegen „kurdische und fortschrittliche Kreise im Vorfeld der Parlamentswahlen in der Türkei“ hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde das türkische Generalkonsulat als „verlängerter Arm dieser repressiven Politik in Hamburg“ bezeichnet.
Die Anmeldebestätigung der Versammlungsbehörde wurde nur zwei Tage später, wenige Stunden vor Kundgebungsbeginn aufgrund einer angeblich geänderten Gefahrenprognose für ungültig erklärt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass weder Fahnen „mit dem Konterfei von Öcalan noch Bildnisse gezeigt werden“ dürften, „auf denen Öcalan mit blauem Hemd vor gelben Hintergrund“ zu sehen sei, weil es sich hierbei um „PKK-Farben und damit um Propaganda für die PKK“ handele.
Noch bevor sich die Kundgebung formieren konnte, sind Teilnehmer_innen von Polizeikräften abgedrängt und die Personalien aller aufgenommen worden, die Bildnisse von Abdullah Öcalan bei sich getragen haben. Die Fahnen wurden beschlagnahmt. Eine Teilnehmerin ist nach dem Ende der Versammlung auf dem Nachhauseweg von zivilen Polizeikräften verfolgt und zur Personalienfeststellung angehalten worden.
In einer Kleinen Anfrage wollen die Bürgerschaftsabgeordneten Cansu Özdemir und Christiane Schneider (DIE LINKE) vom Senat über die Hintergründe des polizeilichen Vorgehens informiert werden.
(aus dem Vorwort der Kl. Anfrage v. 27.6.2011/Azadî)