AZADI infodienst nr. 102
juni 2011


 

Gerichtsurteile

 

Hessen: Alle Parteien stimmen für Änderungen des Versammlungsrechts

Der hessische Innenminister Boris Rhein (CDU) plant Änderungen am Versammlungsrecht, um z.B. Veranstaltungen von extremistischen Predigern verhindern zu können. Aus Anlass der bevorstehenden Innenministerkonferenz in Frankfurt/M. wolle man sich die Regelungen ansehen. Es Die Stadt Frankfurt/M. war kürzlich damit gescheitert, den Auftritt des radikalen islamischen Predigers Pierre Vogel zu verhindern, der ein öffentliches Totengebet für den erschossenen Osama bin Laden angekündigt, aber dann nicht vorgetragen habe. Es müsse – so Rhein – „eine Grenze“ geben, um Versammlungen untersagen zu können, „etwa wenn sie dem Terrorismus Vorschub leisten“. Außerdem kündigte der Minister an, über erweiterte Abschiebemöglichkeiten von so genannten Hasspredigern zu reden. CDU und FDP legten einen Antrag vor, in dem „jegliche Form extremistischer Gewalt oder extremistischen Gedankenguts“ abgelehnt wird, „wozu auch der islamistische Extremismus zählt“. Inhaltlich zugestimmt haben diesem Antrag SPD, Grüne und Linke. Sie kritisierten aber, dass der Kampf gegen Extremismus mit Aussagen über die Integration von Muslimen verbunden werde, was diskriminierend sei.

(FR, 9.6.2011)

Anmerkung: Wir halten die Zustimmung zu einem solchen Antrag für äußerst fragwürdig und gefährlich, weil auf diese Weise künftig dem Innenministerium überlassen bleibt zu bewerten, was unter „extremistischem  Gedankengut“ zu verstehen ist, welche Personen in diese Kategorie fallen und welche Organisationen dadurch von Kriminalisierung betroffen sein könnten. Die Befürchtung, dass mithilfe der Totalitarismus-Keule alle möglichen Gruppierungen in den Verdacht gestellt werden können, dem „Terrorismus Vorschub zu leisten“, dürfte nicht von der Hand zu weisen sein. Militante Tierschützer_innen, Flughafenausbau­gegner_innen, Linke jeder Couleur bis hin zu Exilorganisationen könnten so in den Dunstkreis des „Terrorismus“ gerückt werden mit den hinreichend bekannten Folgen. Jüngstes Beispiel ist die Kriminalisierung der Kritiker_innen der Innenministerkonferenz (IMK), die am 22. Juni in Frankfurt/M. stattfand. Bereits im Vorfeld wurde eine Wohngemeinschaft durchsucht und sämtliche Computer, Plakate, Zeitungen und laut Beschlagnahmeprotokoll Broschüren „mit offensichtlich antifaschistischem Inhalt“ konfisziert.

(Azadî)

 

Dresden: Handyverbindungen von Demonstrierenden und Anwohnern ausgeforscht
Datenschutzbeauftragter, Grüne und Linke kritisieren Zweckentfremdung

Bei Protesten gegen einen Aufmarsch der Neonazis im Februar in Dresden hat die Polizei offenbar die Handyverbindungen von Tausenden Demonstrierenden und Anwohnern ausgespäht. Wie die tageszeitung (taz) in ihrer Ausgabe vom 20. Juni unter Berufung auf die Staatsanwaltschaft Dresden berichtet, hat es am 19. Februar in der Südvorstadt Dresdens eine so genannte Funkzellenauswertung gegeben. Dabei sollen von allen Handybesitzern, die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Gelände aufgehalten haben, alle ein- und ausgehenden Anrufe, SMS sowie der jeweilige Standort erfasst worden sein. Teilweise seien die Verbindungsdaten auch in Ermittlungen gegen Personen eingeflossen. Inzwischen soll die Staatsanwaltschaft Dresden aber die Auffassung vertreten, dass das Vorgehen juristisch nicht vertretbar sei. „Wir halten das für nicht notwendig und nicht verwertbar“, so Oberstaatsanwalt Lorenz Haase. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, forderte eine stärkere Eingrenzung der Funkzellenauswertung und Wolfgang Neskovic, rechtspolitischer Sprecher der Linksfraktion im Bundestag, von solchen Funkzellenabfragen seien friedliche Demonstrierende und Anwohner betroffen. Johannes Lichdi, Rechtsexperte der Grünen-Fraktion im sächsischen Landtag, erklärte, dass dieser Vorgang zeige, „dass von höchster Stelle alles getan wurde, um die friedlichen Proteste zu kriminalisieren“.

(FR/jw v. 20.6.2011/Azadî)

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Bundesverwaltungsgericht erschwert Widerrufe von Asylanerkennungen
Umstände im Herkunftsland müssen „dauerhaft beseitigt sein“

Zunehmend werden Entscheidungen der Bundesregierung(en) im innen- und rechtspolitischen Bereich durch Urteile bundesdeutscher Gerichte zugunsten von Grund- und Freiheitsrechten korrigiert.
So auch im Falle eines Kurden, der wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief im Jahre 2008 seinen Asylstatus mit der Begründung, dass sich die Verhältnisse in der Türkei positiv geändert hätten und er mit „beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ keine politische Verfolgung mehr zu befürchten habe. Diese Klage hatte das Verwaltungsgericht (VG) abgewiesen und das Oberverwaltungsgericht (OVG) dem stattgegeben, weil trotz eines Wandels in der Türkei eine Verfolgungssituation „nicht hinreichend sicher“ ausgeschlossen werden könne.
Denn: Auf die Revision haben die Richter des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Urteil vom 1. Juni das Berufungsurteil aufgehoben. Sie begründen ihre Entscheidung damit, dass eine Anerkennung als politischer Flüchtling erst widerrufen werden dürfe, wenn die „politischen Veränderungen der Umstände im Herkunftsland des Flüchtlings so erheblich und nicht nur vorübergehend“ seien, dass eine „Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann“. Unerheblich sei dabei, warum der oder die Betroffene als Flüchtling anerkannt worden ist.
Nachweisen muss das Bundesamt in Zukunft, „dass sich die Lage im Herkunftsland im Vergleich zum Zeitpunkt der Anerkennung erheblich, d.h., deutlich und wesentlich geändert hat“ und im Zuge der Veränderungen der Verhältnisse „keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht.“ Für eine mögliche Aberkennung des Flüchtlingsstatus wird künftig eine „Prognose stabiler Verhältnisse auf absehbare Zeit“ verlangt.
Weil das Berufungsgericht seiner Verfolgungsprognose einen „unzutreffenden Maßstab“ zugrunde gelegt habe, hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur erneuten Prüfung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Aktenzeichen: BVerwG 10 C 10.10
Vorinstanzen: VG Schleswig, 2 A 99/08, Urteil v. 7.4.2009
OVG Schleswig, 4 LB 9/09, Urteil v. 9.2.2010

(PM BVerwG/Azadî v. 1.6.2011)

 

Gericht schlägt Vergleich im Klageverfahren der Internationalen Humanitären Hilfsorganisation (IHH) vor

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der mündlichen Anhörung am 25. Mai im Verfahren über die Klage des in Deutschland ansässigen Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation (IHH) gegen das vom Bundesinnenministerium (BMI) am 23. Juni 2010 erlassene Vereinsverbot den Beteiligten einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Während der Verein seinen Zweck darin sieht, weltweit humanitäre Hilfe zu leisten (u. a. Unterstützung von Projekten in Palästina), ist das BMI der Auffassung, dass sich der Kläger gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte und damit den Grund für ein vereinsrechtliches Verbot erfülle. „Denn er verwirkliche die Projekte in Palästina mit Hilfe dort ansässiger Sozialvereine, die der HAMAS zuzuordnen seien“. Damit unterstütze der Verein nach ministerieller Ansicht „unmittelbar die von HAMAS gegen Israel ausgeübte Gewalt.“ Gegen diese Einschätzung wehrt sich die IHH; sie verfolge ausschließlich humanitäre Zwecke und identifiziere sich nicht mit den Gewalttaten der HAMAS.
Das BVerwG schlägt den Parteien einen drei Punkte umfassenden Vergleich vor:
• Der Kläger verpflichtet sich, bis zum 30. Juni 2014 keine Hilfsleistungen zu erbringen für die Gebiete im Gazastreifen und im Westjordanland (Westbank). Weiter verpflichtet er sich, dem BMI bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Einnahmen- und Ausgabenbilanz des Vorjahres vorzulegen.
• Die Verfügung des BMI vom 23. Juni 2010 wird außer Vollzug gesetzt, solange der Verein den vorgenannten Verpflichtungen nachkommt.
• Die Verfügung tritt am 30. Juni 2014 außer Kraft, sofern der Verein bis dahin seine o. g. Verpflichtungen nachkommt.
Für den Fall, dass die Beteiligten den Vergleich nicht annehmen wollen, hat das Gericht zur Verkündung einer Entscheidung den 22. Juni, 9.30 Uhr, festgesetzt.
Aktenzeichen: BVerwG 6 A 2.10, Beschluss v. 25.Mai 2011

(PM BVerwG v.26.5.2011)

Anmerkung: Am 1.5.2010 griff die israelische Marine sechs mit Hilfsgütern für den Gaza-Streifen beladene Schiffe an und tötete neun Aktivisten aus der Türkei. Der Verein IHH rief danach zu Demonstrationen in der Türkei auf. Deutsche Medien und BMI warfen der türkischen Regierung vor, sie stehe dem Vorgehen der IHH und ihren Verbindungen zu radikalen Islamisten (u. a. Milli Görüs) unkritisch gegenüber. Zum Jahrestag des israelischen Angriffs auf den Schiffskonvoi für Gaza will die IHH erneut versuchen, die gegen die Palästinenser verhängte Blockade zu durchbrechen. Die Solidaritätsflottille wird aus 50 Schiffen bestehen. Nach einem Bericht der jungen welt v. 18./19.6.2011 wird dieses Mal kein türkisches Schiff teilnehmen, weil die Türkei vor dem Hintergrund der Unruhen in Syrien politische Komplikationen vermeiden will.

(Azadî)

 

EU-Gericht: Schmerzensgeld für Kurden für erlittene Misshandlungen in griechischen Asyllagern

Erneut hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg das Asylsystem Griechenlands kritisiert. So sprachen die Richter einem Kurden wegen menschenunwürdiger Bedingungen in zwei griechischen Asyllagern 15 000 Euro Schmerzensgeld zu. Das Gericht bewertete die Verhältnisse als verbotene Misshandlung und seine drohende Abschiebung in die Türkei als ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention.

(FR/Azadî, 8.6.2011)

 

Linken-Politiker wirft Bundesverfassungsgericht „Arbeitsverweigerung“ vor

Das Bundesverfassungsgericht hat es laut Onlineportal stern.de ohne Angabe von Gründen abgelehnt, darüber zu entscheiden, ob die Beobachtung von Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz mit dem Grundgesetz übereinstimmt. Der Fraktionschef der LINKEN im thüringischen Landtag bezeichnet die Nichtbefassung als „Arbeitsverweigerung“ und kündigte an, sich an den Europäischen Gerichtshof wenden zu wollen.
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorausgegangen, das im Juli vergangenen Jahres die Observierung Ramelows für recht- und verhältnismäßig erklärt hatte. Es war der Auffassung, dass sich Teile der Linkspartei gegen die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ wenden würden.

(ots/jw/Azadî, 8.6.2011)

 

 

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