AZADI infodienst nr. 103
juli 2011


 

gerichtsurteile

 

VG Osnabrück gibt Klage eines Kurden auf Einbürgerung statt

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 29. Juni die Stadt Lingen verpflichtet, einen "türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit" einzubürgern. Dieser hätte sich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft von seinen früheren Aktivitäten "im Umfeld eines verfassungsfeindlichen Vereins" abgewandt. Der Stadt Lingen sei es nicht gelungen, die Einlassungen des Klägers zu widerlegen und polizeiliche Erkenntnisse hätten nicht vorgelegen. Die Verfassungsschutzbehörden seien "aus Geheimhaltungsgründen" hierzu auch "nicht verpflichtet'" gewesen, weitere Unterlagen vorzulegen. Das Urteil ist laut VG zur Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg anfechtbar.
Aktenzeichen: 6 A 264/07

(PM 14/2011 des VG v. 29.6.2011)

 

Bundesverwaltungsgericht entscheidet erneut in Sachen Asylwiderrufe
Rückverweisungen an Berufungsgerichte „zur weiteren Aufklärung“

Mit Urteil vom 7. Juli hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) – nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes – erneut über den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eines ehemaligen Funktionärs der PKK verhandelt und das Verfahren an das Berufungsgericht "zur weiteren Aufklärung" zurückverwiesen. Auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 9. November 2010 hat das BVerwG entschieden, dass der Kläger zwar "aufgrund seiner Stellung als Funktionär und zeitweises Mitglied des Führungsgremiums der PKK für die in diesem Zeitraum begangenen terroristischen Handlungen der Organisation eine individuelle Verantwortung" trage, das Berufungsgericht aber "keine ausreichenden Feststellungen zu konkreten terroristischen Handlungen der PKK in dem maßgeblichen Zeitraum getroffen" habe. Außerdem fehle es an der Prüfung des Einzelfalls, "die vom EuGH auch im Falle des Eingreifens der Vermutung gefordert wird." Aus diesem Grund habe das BVerwG die Sache an das Berufungsgericht zurückgegeben. (BVerwG 10 C 26.10 und 27.10)
Der Kläger war 2001 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund seiner Aktivitäten für die PKK als asylberechtigter Flüchtling anerkannt worden. Wegen Änderung der Rechtslage (Einführung von Ausschlussgründen im Asylverfahrensgeset) widerrief die Behörde im Mai 2004 die Anerkennung. Danach sei die frühere PKK-Tätigkeit des Kurden in herausgehobener Stellung als eine schwere nichtpolitische Straftat zu werten, die einen Asyl- und Flüchtlingsschutz ausschließe. Ferner habe sich der Kläger auch Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Das Verwaltungsgericht (VG) und das Oberverwaltungsgericht (OVG) hatten der Klage stattgegeben, weil sich der Betroffene bereits vor seiner Ausreise von der PKK gelöst habe und deshalb von ihm keine Gefahr mehr ausgehe.
Ein weiteres Klageverfahren hinsichtlich von Ausschlussgründen wegen früherer Aktivitäten für eine "terroristische Organisation" wurde gleichfalls zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. (BVerwG 10 C 27.10)

Vorinstanzen:
BVerwG 10 C 26.10: OVG Münster, 8 A. 5118/05.A – Urteil vom 27. März 2007
VG Gelsenkirchen, 14a K 2880/04.A – Urteil vom 29. November 2005
BVerwG 10 C 27.10: OVG Münster, 8 A 2632/06.A – Urteil vom 27. März 2007
VG Gelsenkirchen, 14a K 5395/04.A – Urteil vom 13. Juni 2006

(aus PM BVerwG v. 7. 7. 2011/Azadî)

 

BGH hebt Beugehaftanordnung gegen ehemalige RAF-Mitglieder auf

Während das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gegen die früheren RAF-Mitglieder Siegfried Haag und Roland Mayer wegen Aussageverweigerung Beugehaft angeordnet hatte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) dies abgelehnt. Haag und Mayer sollten im Verfahren gegen Verena Becker als Zeugen aussagen. Sie muss sich wegen Mittäterschaft bei einem Anschlag der RAF im April 1977 verantworten, bei dem der damalige Bundesanwalt Siegfried Buback und zwei Begleiter getötet worden sind. Die beiden Ex-RAF-Mitglieder hatten sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht (§ 55 Strafprozessordnung) berufen, weil sie sich möglicherweise selbst belasten würden. Der BGH teilte diese Auffassung und hob die Beugehaftanordnung des OLG Stuttgart auf.
Bis heute ist ungeklärt, wer die Schüsse auf Buback und seine Begleiter vom Beifahrersitz eines Motorrads abgegeben hat. Während der Sohn des ehemaligen Bundesanwalts und Nebenkläger in dem Verfahren, Michael Buback, seit Jahren schon Verena Becker als Todesschützin verdächtigt, beharrt die Bundesanwaltschaft darauf, dass es hierfür keine Anhaltspunkte gebe.
Verena Becker wurde 1977 zu lebenslanger Haft verurteilt und 1989 begnadigt. Weil sie mit dem Verfassungsschutz kollaborierte, wurde sie 1983 vom Kollektiv der RAF-Gefangenen ausgeschlossen.

(FR v. 12.7.2011/Azadî)

 

 

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