Erster Prozess
gegen kurdischen Aktivisten
nach § 129 B StGB erÖffnet
Vor dem 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/M. begann am 23. August das erste Verfahren gegen einen Kurden wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in einer "terroristischen ausländischen Vereinigung" nach § 129 b StGB. Ein Novum, seit der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Revisionsverfahren von Vakuf M. am 28. Oktober 2010 entschieden hat, die Strafverfolgung nach 129b StGB auf die PKK und deren Nachfolgeorganisationen anzuwenden – wie zuvor schon bei islamistischen Organisationen, der linken türkischen DHKP-C und der tamilischen Bereiungstiger LTTE.
Vakuf M. war am 1. Dezember 2009 in erster Instanz vom OLG Frankfurt/M. nach § 129 StGB wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer "inländischen" kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Der Senat sah es als erwiesen an, dass der Kurde von Juli 2004 bis Juni 2007 als PKK-Gebietsverantwortlicher in Deutschland tätig gewesen sei. Nachdem hiergegen Revision eingelegt wurde, hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil aufgehoben, weil es nach den "Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung ausgerichtet" gewesen sei.
Bundesgerichtshof schließt Strafbarkeitslücke
Die bisherige Rechtsprechung war davon ausgegangen, dass es sich bei dem so genannten "Funktionärskörper" der PKK um eine eigenständige „inländische“ Vereinigung im Sinne des § 129 Strafgesetzbuch handelt. Diese Auffassung, die trotz Einführung des § 129 b StGB im Jahre 2002 beibehalten wurde, hat der BGH neu bewertet. Danach könne die in Deutschland tätige Teilorganisation der PKK nicht als eigenständig angesehen werden, weil diese kein ausreichendes Maß an organisatorischer und personeller Selbstständigkeit aufweise, sondern vielmehr abhängig sei von der ausländischen Hauptorganisation, deren Willensbildungsprozess sie vollziehen müsse und deren Mitglieder sich dem zu unterwerfen hätten. Neben der Vereinheitlichung der Strafverfolgungspraxis glaubt der BGH auch, nunmehr eine deutlichere Abgrenzung zwischen inländischen und ausländischen Organisationen hergestellt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren gegen den Kurden zur Neuverhandlung an das OLG Frankfurt/M. zurückverwiesen worden. Die Absicht der Strafverfolgungsbehörden, die bisherige Strafbarkeitslücke zu schließen, ist mit der Entscheidung des BGH besiegelt worden.
Vakuf M. befindet sich seit Juli 2010 auf freiem Fuß.
Die Einzelermächtigung zur Strafverfolgung nach § 129 b StGB hat das Bundesjustizministerium am 19. April 2011 erteilt.
Besetzungsrüge der Verteidigung abgewiesen
Nach dem Verlesen verschiedener Urteile, hat der Vorsitzende Richter Bill eine Rüge der Verteidigung abgewiesen, wonach die Besetzung des Senats vorschriftswidrig sei. Maßgebliches Argument war, dass für die Bewertung des "Umfangs der angeklagten Tat(en), die Zahl der Zeugen und anderer Beweismittel, die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Sachverständigen, der Umfang der Akten und die voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung und vor allem die Komplexität der Sach- und Rechtslage" eine große Besetzung des Senats erforderlich mache, um "schwierige Rechtsfragen" besser zu bewältigen. Die aktuelle Besetzung besteht aus dem Vorsitzenden Richter sowie lediglich zwei weiteren Richterinnen. Die Verteidigung forderte deshalb die Hinzuziehung zweier weiterer Richter.
Kritisiert wurde ferner, dass den Prozessbeteiligten keine Anklageschrift vorliege, die ihnen bei der Klärung von Tat- und Rechtsfragen behilflich sein könnte, derer sich der BGH bei seiner Entscheidung vom Oktober 2010 bedient habe. Stattdessen habe der Generalbundesanwalt (GBA) "bislang acht weitere Leitzordner an Aktenstoff vorgelegt", die "Vorgänge im Ausland" in einem Zeitraum von mehr als sechs Jahren umfassen.
Bewaffneter Konflikt im Sinne des Völkerrechts
Die Verteidiger Berthold Fresenius und Sönke Hilbrans haben sich deshalb in ihrem Antrag mit der Argumentation des BGH auseinandergesetzt. Sie verwiesen darauf, dass der Hintergrund des türkisch-kurdischen Konfliktes als bewaffneter Konflikt im Sinne des Völkerrechts einzustufen sei. In der Hauptverhandlung werde man nicht umhin können, „weitere Ermittlungen über die Genese und Dynamik“ des Konflikts und die „Rolle der kurdischen Arbeiterpartei PKK und der ihr zugeordneten Volksverteidigungskräfte (HPG) anzustellen“. Bislang habe sich der Generalbundesanwalt bei seinen diesbezüglichen Ermittlungen an den „bekannten, redundanten Feststellungen der Strafjustiz zur Organisationsgeschichte orientiert“. Dieses „Aufklärungsprogramm“ sei schon in der Vergangenheit „defizitär“ gewesen.
Bewaffneter Kampf gegen Unterdrückung nicht illegal
Die Beweisaufnahme werde sich mit Fragen des Kriegsvölkerrechts auseinandersetzen müssen und auf "ein Recht auf Sezession im Sinne der neueren völkerrechtlichen Entwicklung einzugehen" haben. Ebenso müsse über die Jahrzehnte durch "vielfältige Repression geprägte Menschenrechtslage der kurdischen Bevölkerung und die Unterdrückung ihrer politischen Betätigung innerhalb und außerhalb der Institutionen der Türkischen Republik aufzuklären und zu beurteilen sein". Mittels "militärischer Streitkräfte und wiederkehrender Verletzung des Kriegsvölkerrechts und durch Einsatz von chemischen Kampfstoffen und flankiert durch massive polizeiliche und geheimdienstliche Repression unter Einsatz von spezialisierten Diensten und Behörden" sei der Konflikt in dem in Frage stehenden Tatzeitraum auch durch die Türkei geführt worden.
Verfolgungsermächtigung des BMJ rechtmäßig?
Das Gericht werde außerdem die Verfassungsmäßigkeit der Verfolgungsermächtigung nach § 129b Abs. 1 S. 5 StGB des Bundesjustizministeriums zu prüfen haben. "Nach den bisherigen Ermittlungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der kurdischen Befreiungsbewegung und ihren Organisationen um eine Bewegung handeln würde, welche die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung in Frage stellte oder sich gegen den Grundsatz der Völkerverständigung richtete," so die Anwälte Fresenius und Hilbrans. Ebenso wenig sei ihre Programmatik "gegen die Menschenwürde Dritter gerichtet oder gar von eliminatorischen Fantasien gegenüber Angehörigen anderer Ethnien geprägt, wie es in der Rhetorik ihrer Gegner der Fall ist."
Nein zum „deal“ der Anklage
Im Laufe der Verhandlung verstärkte sich der Eindruck, dass weder der Senat noch die Vertreter der BAW daran interessiert waren, sich in d i e s e m Prozess mit diesen komplexen Fragen auseinanderzusetzen. Denn: Der angeklagte Vakuf M. hat seine Strafe verbüßt, er befindet sich auf freiem Fuß und das Gericht kann – trotz der erweiterten Anklage - kein höheres Strafmaß aussprechen. Es fehlt also jede Möglichkeit, Druck auf den Betroffenen auszuüben. Zumindest die BAW setzt da mehr Hoffnung auf bevorstehende § 129b-Verfahren gegen zwei Kurden, die im Juli verhaftet worden sind und denen vorgeworfen wird, Kader der PKK-Jugendorganisation gewesen zu sein. Ein weiterer Aktivist ist aufgrund eines deutschen Haftbefehls in der Schweiz festgenommen worden und befindet sich dort in Auslieferungshaft.
Mithin schlug Richter Bill in Abstimmung mit der BAW einen „deal“ vor, um zu einem schnellen Prozessende zu gelangen:
Die Anklage wird im Nachhinein reduziert auf den Vorwurf des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz. Dafür macht Vakuf M. bestimmte Einlassungen und verzichtet auf mögliche Entschädigungsforderungen, die er im Falle einer Zustimmung geltend machen könnte. Außerdem – so Richter Bill – werde sich dieser Weg für ihn positiv in ausländerrechtlicher Hinsicht auswirken.
Da sich Vakuf M. auf dieses „Geschäft“ nicht eingelassen hat, werden alle Prozessbeteiligten bis zum Jahresende jeden Dienstag zusammentreffen (OLG, Hammelsgasse 1, Saal 2 oder 19, Gebäude E in Frankfurt/M.)
(Azadî)