Verbotspraxis
Europäischer Gerichtshof:
Deutschland darf Ausstrahlung von ROJ TV-Sendungen nicht verbieten
Produktions- und Betätigungsverbot für ROJ TV in Deutschland jedoch bestätigt
Am 22. September veröffentlichte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg seine Entscheidung darüber, ob der kurdische Sender ROJ TV in Deutschland daran gehindert werden dürfe, Fernsehsendungen über die Grenze auszustrahlen (Rechtssachen C-244/10 und C-245/10). Im Zusammenhang mit einem im Jahre 2008 durch das Bundesinnenministerium verfügten Verbots gegen die dänischen TV-Unternehmen Mesopotamia Broadcast und Roj TV und dem hiergegen eingeleiteten Beschwerdeverfahren, hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den Europäischen Gerichtshof zur Klärung diverser Fragen eingeschaltet.
Fernsehen ohne Grenzen
Nunmehr gelangte das EU-Gericht zu der Auffassung, dass Deutschland eine Verbreitung vorwiegend kurdischsprachiger Sendungen, die ROJ TV von Dänemark aus ausstrahlt, auf seinem Hoheitsgebiet nicht verbieten kann. Dies widerspreche der EU-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ (89/552/EWG des Rates vom 3.10.1989, 97/36/EG des Europäischen Parlaments sowie des Rates vom 30.6.1997 – Abl. L 202, 60 in der geänderten Fassung). In dieser ist u. a. geregelt, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, „für die Rechtmäßigkeit derTätigkeit der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Fernsehveranstalter zu sorgen.“ Die Frage, ob die Sendungen von ROJ TV zum Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstachele bzw. auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoße und deshalb verboten werden müsse, bleibe nur Dänemark vorbehalten, wo der Sender seinen Sitz hat. Das Bundesinnenministerium hatte sein Verbot u. a. damit begründet und damit, dass die Programme von ROJ TV junge Kurden dazu animieren würden, sich dem Guerillakampf der PKK gegen die Türkei anzuschließen.
Luxemburger Gerichtshof stützt deutsche Verbotspolitik
Nach Meinung der Luxemburger Richter habe Mesopotamia Broadcast und ROJ TV dazu beigetragen, die Interessengegensätze „zwischen türkischen und kurdischen Volkszugehörigen in der Türkei anzuheizen und die Spannungen zwischen den in Deutschland lebenden Türken und Kurden zu erhöhen.“ Deshalb – so der EuGH – würde das „Verhalten“ von ROJ TV „unter den Begriff der Aufstachelung zum Hass“ fallen. Insofern sei den deutschen Gerichten zuzustimmen. Allerdings könne nur Dänemark prüfen, ob „dieses Verhalten tatsächlich eine Aufstachelung zu Hass“ darstelle.
Der Entscheidung des EU-Gerichts zufolge kann Deutschland jedoch auf seinem Hoheitsgebiet die Betätigung von ROJ TV sowie der TV-Firmen als Vereine verbieten. Danach sind zwar der Empfang und die private Nutzung des ROJ TV-Programms in Deutschland weiterhin möglich, doch betätigen darf sich der Sender als (verbotener) Verein nicht mehr; das gilt ebenso hinsichtlich einer Betätigung zu dessen Gunsten. Konkret bedeutet dies, dass die Produktion von Sendungen als auch das Dokumentieren von Veranstaltungen im öffentlichen Rahmen – „insbesondere in einem Stadion“ – ebenso verboten sind wie in Deutschland durchgeführte Unterstützungstätigkeiten für ROJ TV.
(juris v.22.9.2011/azadî)
Seit dem 15. August läuft in Dänemark ein Verbotsverfahren gegen den Sender.
Schnellreaktion deutscher Behörden nach kurdischem Festival:
Übertragungswagen von ROJ TV beschlagnahmt
Offensichtlich in Vorkenntnis des EuGH-Urteils schritten die deutschen Behörden rasch zur Tat:
Am 3. September fand im RheinEnergieStadion zu Köln das 19. Internationale kurdische Kulturfestival statt, zu dem wieder Zehntausende Menschen aus allen Teilen Europas und der Türkei zusammen gekommen waren. Wie alle Jahre zuvor wurde das Fest vom kurdischen Fernsehsender direkt aus dem Stadion übertragen. Damit nicht weiterhin „die Gefahr besteht, dass die Organisationen PKK und ERNK [die unter diesem Namen im Jahre 2000 aufgelöst wurde, Azadî] ihre verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch den Einsatz von Fernsehtechnik fortsetzen“ können, hat das Bundesinnenministerium das Bundesverwaltungsamt beauftragt, einen Aufnahme- und Übertragungswagen von ROJ TV beschlagnahmen zu lassen. Mit Bezug auf das PKK-Betätigungsverbot von 1993 und dem Rückgriff auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Januar dieses Jahres, wonach der § 129b StGB auch auf die PKK anzuwenden sei, wird darauf konzentriert, dass ROJ TV in „vollkommener wirtschaftlicher und damit weisungsmäßiger Abhängigkeit von der PKK“ stehe, ohne jeden „eigenständigen organisatorischen Entscheidungsspielraum“. Deshalb würden sowohl die Einnahmen von ROJ TV als auch der belgischen Produktionsfirma Sterk-NV zu den „unselbstständigen Geschäftsbereichen“ gehören und seien als „Vermögen der PKK“ einzuziehen. Es sei unerheblich, ob das beschlagnahmte Fahrzeug auf die niederländische Firma Arcosat Services zugelassen sei, weil – laut amtlicher Verfügung – der Firmeneigentümer als „ehemaliger Leibwächter und persönlicher Assistent“ von Herrn Abdullah Öcalan den Fernsehsender kontrolliere. Das genügt, um zu behaupten, dass die Firma „tatsächlich der Verschleierung von PKK-Vermögen“ diene.
Die „Tätigkeiten der verbotenen PKK“ könnten nur verhindert werden, „wenn diesen Organisationen keine Sach- und Finanzmittel zur Verfügung“ stünden, „um ihre in Deutschland verbotenen Bestrebungen voranzutreiben“.
Gegen die Einziehungsverfügung haben die Anwälte Frank Jasenski und Roland Meister am 9. September Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt.
(jw v.7.9.2011/azadî)
Kurdisches Kulturfestival keine Meldung wert
Normalerweise berichtet der WDR über alle wichtigen, aber auch weniger interessante Ereignisse in NRW, insbesondere im Köln-Bonner Raum. Eigentlich, so sollte man meinen, wäre ein Festival im großen RheinEnergieStadion mit derart vielen Besucher_innen eine Meldung wert. Aber nichts dergleichen – keine Silbe. Ismet C., der selbst mit seiner Familie in Köln war, zeigte sich in einem Brief an den WDR verwundert über soviel Schweigen und fragte nach dem Grund.
Der Studioleiter des WDR Köln antwortete ihm: „[…] Aus der großen Zahl von Ereignissen, Themen, Terminen und sonstigen Vorfällen und Sachverhalten, von denen wir täglich erfahren, stellt die Redaktion im Radio und in den Lokalzeitsendungen im WDR-Fernsehen die Kombination von Nachrichten zusammen, die nach journalistischen Kriterien für Hörer und Zuschauer von Bedeutung sind. Ideologische oder finanzielle Gesichtspunkte spielen bei der Auswahl keine Rolle. Freundliche Grüße, I.H.“
Eine überzeugende Antwort ist das nicht.
(Azadî)