AZADI infodienst nr. 108/9
dezember 2011 // januar 2012


 

gerichtsurteile

 

EGMR verbietet Auslieferung in Länder, wenn dort die Verwendung erfolterter Aussagen droht

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat die Auslieferung des Al-Qaida-Verdächtigen  Omar Othman alias Abu Quatada nach Jordanien durch Großbritannien unterbunden, nachdem dort letztinstanzlich grünes Licht gegeben worden war. Othman wurde 1999 in Jordanien in Abwesenheit zu lebenslanger Haft verurteilt, weil er an einem Bombenanschlag beteiligt gewesen sein soll. Der maßgebliche Grund für die Entscheidung des EGMR war, dass ihn dort kein fairer Prozess erwarte, da im Gerichtsverfahren auch erfolterte Aussagen verwendet würden. Das schließe eine Abschiebung grundsätzlich aus, weil Jordanien keine Zusage gegeben habe, auf solche Aussagen zu verzichten.
Obwohl die UN-Antifolterkonvention schon seit Jahrzehnten vorsieht, dass Verurteilungen nicht auf erfolterten Aussagen beruhen dürfen, war es bislang nicht klar, ob dies auch ein Auslieferungshindernis darstellt. So wurde 2004 Metin Kaplan aus Deutschland in die Türkei abgeschoben, obwohl ihm dort ein Prozess mit erfolterten Aussagen drohte. Dies wurde damals vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gebilligt. Nach dem jetzigen Grundsatzurteil des EGMR wäre dies nicht mehr möglich.
Den Einwand, Omar Othman sei bei einer Abschiebung nach Jordanien selbst von Folter bedroht, ließ das EGMR allerdings nicht gelten. Eine von Großbritannien verlangte diplomatische Zusicherung seitens Jordaniens, im Fall Othman keine Folter anzuwenden, betrachtete das Gericht unter Berücksichtigung weiterer Aspekte als ausreichend. Dabei blieb der EMGR seiner bisherigen Linie treu,  dass der Wert solcher staatlichen Zusicherungen, auf Folter zu verzichten, in Bezug auf Auslieferungen im Einzelfall betrachtet werden müssten. Um Orientierung in weiteren Fällen zu geben, stellte das Gericht einen Kriterienkatalog auf, der zu berücksichtigen sei. In diesem Punkt wurde das Urteil von Amnesty International kritisiert. Solche Vereinbarungen seien ineffizient und nicht verpflichtend. Die an der Auslieferung beteiligten Staaten hätten kein Interesse zu überprüfen, ob die Verpflichtungen bezüglich des Folterverbots eingehalten würden. Amnesty hatte gehofft, der EGMR würde solche diplomatischen Zusicherungen generell als unzureichend einstufen.

(taz v. 18.01.2012/Azadî)

 

VG Düsseldorf: Geheimdienstliche Ausforschung von Dr. Rolf Gössner war rechtswidrig

Der Rechtsanwalt, Publizist und Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte, Dr. Rolf Gössner, ist jahrelang vom nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz (VS) geheimdienstlich ausgeforscht worden. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 19. Oktober 2011 (Az. 22 K 4905/08) nach dreieinhalbjährigem Prozess nun festgestellt hat, waren die Überwachung und die gesamte Speicherung seiner Daten rechtswidrig. Anfang 2011 schon hatte das Verwaltungsgericht (VG) Köln die fast 40jährige Observation Gössners durch das Bundesamt für Verfassungsschutz für unverhältnismäßig und grundrechtswidrig erklärt.
Nach Auffassung von Udo Kauß (Mitglied der Humanistischen Union), Prozessbevollmächtigter von Rolf Gössner, wird dieses Urteil erhebliche Auswirkungen auf die Datenverarbeitung aller 17 VS-Ämter des Bundes und der Länder haben: „Erstmals wird eine Geheimdienstbehörde durch ein Gericht verpflichtet, ihre Datenverarbeitung so zu organisieren, dass die VS-Bediensteten nur auf die gespeicherten Daten zugreifen können, auf die das Gesetz für die jeweilige Aufgabe einen Zugriff erlaubt.“ Als „längst überfällige datenschutzrechtliche Absicherung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung“ bezeichneten die Internationale Liga für Menschenrechte und die Humanistische Union in einer gemeinsamen Pressemitteilung das VG-Urteil. „Erschreckend sind die überkommenen Feindbilder und die Besessenheit, von denen sich der Verfassungsschutz auf Bundesebene bei seinem Vorgehen gegen einen anerkannten und hochgeschätzten Bürgerrechtler offenkundig leiten ließ“, so Liga-Präsidentin Fanny-Michaela Reisin.

(PM Liga/Human.Union v. 13.12.2011)

 

EuGH: Kein Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige wegen Assoziationsabkommen

Am 8. Dezember 2011 entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, dass sich aus dem Assoziationsabkommen mit der Türkei „keine völlige Gleichstellung türkischer Staatsangehöriger mit Unionsbürgern ergibt.“ Deshalb müsse das Abkommen derart ausgelegt werden, dass der gewährte Ausweisungsschutz nicht denselben Umfang aufweist wie der Schutz, den Unionsbürger genießen.
Das Gericht führte hierzu aus, dass mit dem Abkommen ein nur wirtschaftliches Ziel verfolgt werde; es diene lediglich der schrittweisen Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger. Deshalb begründe die Unionsbürgerschaft „erheblich verstärkte Garantien in Bezug auf die Ausweisung“, türkische Staatsbürger hingegen nicht.
Ausgangspunkt der Entscheidung war eine Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg. Das Gericht sollte klären, ob die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen aus Deutschland rechtmäßig erfolgt war. Der Betroffene war mehrfach straffällig geworden und ausgewiesen worden, weil er die öffentliche Ordnung störe. In dem Verfahren hatte er sich auf das Assoziationsabkommen mit der Türkei berufen und die Ansicht vertreten, dass er den gleichen Ausweisungsschutz genieße wie Unionsbürger. Aktenzeichen: C-371/08.

(Legal Tribune online v. 11.12.2011/Azadî)

 

Bundesverfassungsgericht: Telefonüberwachung mit Grundgesetz vereinbar

Das Bundesverfassungsgericht entschied in einem am 7. Dezember 2011 veröffentlichten Grundsatzbeschluss, dass die seit 2008 geltende Neuregelung bei der Telefonüberwachung mutmaßlicher Straftäter mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Danach bleibt bei verdeckten Ermittlungen gegen diesen Personenkreis der Vertraulichkeitsschutz für Berufsgeheimnisträger wie Steuerberater, Ärzte oder Journalisten eingeschränkt. Bestehen bleibt er hingegen bei Geistlichen, Strafverteidigern, Rechtsanwälten und Abgeordneten. Damit verwarfen die Karlsruher Richter mehrere Verfassungsbeschwerden in dieser Angelegenheit. Aktenzeichen: 2 BvR 236/08u.a.

(FR v. 8.12.2011/Azadî)

 

 

 

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