Auslieferungen abgelehnt
Niederländisches Gericht:
Nedim Seven wieder frei
Die von der Türkei geforderte Auslieferung des kurdischen Politikers Nedim SEVEN ist am 5. Dezember 2006 vom zuständigen niederländischen Gericht abgelehnt worden. Es beschied, dass Seven aufgrund des gleichen Prozesses, wegen dem die Türkei seine Auslieferung gefordert habe, zu einem früheren Zeitpunkt verhaftet und gefoltert worden ist. Im Falle seiner Auslieferung sei nicht auszuschließen, dass er erneut Folterungen ausgesetzt sein würde. Des weiteren stellte das Gericht fest, dass bei der durch das niederländische Justizministerium angeordneten Verhaftung des Kurden Fehler gemacht worden seien.
Der Kurde war am 8. August dieses Jahres an der niederländisch-belgischen Grenze fest- und in Auslieferungshaft genommen worden. Die Konföderation Kurdischer Vereine in Europa (KON-KURD) hatte im November 2006 die sofortige Freilassung von Nedim Seven gefordert und den Haftbefehl als „illegale Vorgehensweise“ verurteilt. Der Kurde sei wegen seiner politischen Arbeit ins Fadenkreuz des türkischen Staates geraten und habe, weil sein Leben bedroht war, das Land verlassen müssen.
Inzwischen befindet sich Nedim Seven wieder in Frankreich, wo er als politischer Flüchtling anerkannt ist.
(Azadî/ANF/ISKU, 5.,13.12.2006)
Sirac Ö. ist wieder frei
OLG Saarland: Gefährdung durch Folter besteht weiter
Sirac Ö. ist seit dem 13. Dezember 2006 wieder auf freiem Fuß. Der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 die Auslieferung in die Türkei „gem. dem Haftbefehl der 6. Kammer des Schwurgerichts in Adana vom 14. Februar 2006“ für unzulässig erklärt. Der Auslieferungshaftbefehl wurde aufgehoben. Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft stehe dem Verfolgten allerdings nicht zu. In einer ausführlichen Begründung führten die Richter u.a. aus, dass die Auslieferung deshalb unzulässig ist, „weil das Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung besteht“. Er habe deshalb „bei einer Rückkehr in die Türkei von zu erwartenden Ermittlungsmaßnahmen in einer gegenüber nichtpolitischen Straftätern verschärften Weise mit Misshandlung oder Folter zu rechnen.“ Der Senat weist auf Erkenntnisse hin, nach denen „in der Vergangenheit in der Türkei gerade Angehörige linksgerichteter und prokurdischer Organisationen nicht nur wegen ihrer politischen Anschauungen verfolgt, sondern trotz des gesetzlichen Verbots durch Anwendung von Folter vor allem im Polizeigewahrsam härter als andere Gefangene menschenrechtswidrig behandelt und so gezwungen“ würden, „ihre Verbindungen und Aktivitäten preiszugeben.“ Obwohl der Senat nicht verkenne, „dass in den vergangenen Jahren in der Türkei eine Vielzahl von Reformen eingeleitet“ worden seien, „um die türkischen Gesetze in Einklang mit internationalem Recht zu bringen und die Kriterien zum Beitritt in die Europäische Union zu erfüllen,“ sei „die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch als unbefriedigend zu bezeichnen.“ Diesbezüglich sehe der „UNHCR sogar Rückschritte im Reformprozess in der Türkei“. So führten die „Wiedereinführung von Geld- und Bewährungsstrafen bei Folter und die Straffreiheit bei ‚Handeln auf Befehl’“ in der Praxis dazu, „dass die Bemühungen um Eindämmung der Folter unterlaufen oder revidiert würden.“ Derzeit ließe sich „nicht abschließend und verlässlich beurteilen, ob die von der türkischen Regierung eingeleiteten Reformen schon so durchgreifende Wirkung gezeitigt haben, dass die ursprüngliche Gefährdungslage bei einer Auslieferung des Verfolgten an die Türkei entfallen könnte.“ Gehe es jedoch „um das Bestehen eines Auslieferungshindernisses“, müssten sich „diese Zweifel zu Gunsten des Verfolgten auswirken.“ Außerdem gingen die Richter davon aus, dass im vorliegenden Fall „gegen den Verfolgten in der Türkei eine Aussage gegen ihn verwendet werden wird, die durch Folter erzwungen wurde. Der Senat könne nicht ausschließen, „dass zur Überführung des Verfolgten die durch Folter erpresste Aussage des A.O., die als alleiniges Beweismittel (…) herangezogen“, herangezogen wurde.
Nicht zuletzt war für das Gericht wichtig, dass „der Verfolgte in leitender Position Mitglied des türkischen Friedenskomitees im Saarland“ gewesen ist. Es sei davon auszugehen, „dass kurdische Oppositionelle wie der Verfolgte, die sich in exilpolitisch besonderer Weise exponiert betätigen, in besonderer Weise unter Beobachtung durch türkische Sicherheitsorgane“ stünden. Mit strafrechtlicher Verfolgung hätten insbesondere solche Personen zu rechnen, „die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter und Aufwiegler angesehen“ würden.
Aktenzeichen: OLG Ausl.35/06 (30/06)
Sirac Ö. war am 13. September auf der Grundlage eines von der Türkei beantragten Auslieferungsersuchens wegen angeblicher PKK-Mitgliedschaft in Saarbrücken festgenommen worden.
(Azadî, 13.12.2006)
Bundesjustizministerium lehnt Auslieferung von Mehmet T. an die Türkei ab
Ausländerbehörde jedoch betreibt dessen Ausweisung
Der Kurde Mehmet T., der am 30. August 2006 in seiner Wohnung in Frankfurt/M. fest- und in Auslieferungshaft genommen worden war, wurde am 12. Januar 2007 aus dem Gefängnis entlassen, nachdem das Bundesjustizministerium eine Auslieferung an die Türkei nicht zugelassen hatte. Doch ist damit die Odyssee für Mehmet T. nicht zu Ende. Überraschend schnell nach der Haftentlassung hat ihm die zuständige Ausländerbehörde die Beendigung seines Aufenthaltes in Deutschland angekündigt, nachdem sich die türkische Konsularbehörde zuvor geweigert hatte, den Pass von Mehmet T. zu verlängern. Nach Auffassung des Ausländeramtes hält sich der Kurde nun nicht mehr legal in der BRD auf, was eine Ausweisung zur Folge haben müsse. Im Gegensatz hierzu hat sich das zuständige Regierungspräsidium für ein Verbleiben des Kurden ausgesprochen und ihm die Ausstellung eines Ersatzdokuments in Aussicht gestellt. Das Ausländeramt bleibt jedoch bei seiner harten Haltung. Ein Ende dieser Geschichte ist also noch nicht abzusehen.
(Azadî, Januar 2007)