gerichtsurteile
BGH: Heimliche Online-Durchsuchungen sind illegal
Der 3. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied am 5. Februar 2007 in letzter Instanz, dass sich der Staat zur Aufklärung von Straftaten nicht heimlich in die Computer von Verdächtigen einschleusen darf.
Wegen fehlender gesetzlicher Grundlage hatte der BGH Ende 2006 einen Antrag der Generalbundesanwältin Monika Harms auf eine Online-Durchsuchung abgelehnt. Eine derartige Durchsuchung könne nicht mit einer Wohnungsrazzia verglichen werden, weil in diesem Fall der Beschuldigteanwesend sei. Bei Abwesenheit würde ein Zeuge hinzugezogen.
Ebenso wenig handele es sich bei einer Online-Durchsuchung um eine Telefonüberwachung. Denn laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts seien bereits abgespeicherte Daten nicht mehr Teil der Telekommunikation.
Die Bundesanwaltschaft (BAW) hingegen hält die Maßnahme durch die Vorschriften zu Wohnungsdurchsuchungen gedeckt und legte Beschwerde ein.
Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble kündigte kurz nach Urteilsverkündung einen Gesetzentwurf mit dem Ziel einer „zeitnahen Anpassung der Strafprozessordnung“ an. Er hält es „aus ermittlungstechnischen Gründen“ für unerlässlich, „dass die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit haben, eine Online-Durchsuchung nach entsprechender richterlicher Anordnung verdeckt durchführen zu können.“
Der Vorsitzende des Bundes deutscher Kriminalbeamter, Kurt Jansen, teilt Schäubles Meinung, weil das Internet eine „Universität des Terrors“ sei.
Antiatomkraft-Initiativen wollen aufgrund des Urteils Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen das seit dem
1. Januar 2007 in Nordrhein-Westfalen geltende Verfassungsschutzgesetz einlegen, nach dem der Verfassungsschutz die Vollmacht hat, verdeckt auf Privatcomputer zuzugreifen – ohne Richterbeschluss.
Viele Juristen lehnen Online-Durchsuchungen ab, weil sie mit
dem Großen Lauschangriff vergleichbar seien und einen tiefen
Eingriff in den privaten Bereich bedeuteten.
Der Deutsche Journalistenverband (DJV) appellierte an das
Bundesinnenministerium, das BGH-Urteil zu akzeptieren. Der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, empfahl, das
Projekt Online-Durchsuchungen wegen „unlösbarer praktischer
Fragen“ aufzugeben.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries äußerte nach der
Entscheidung des BGH Zweifel daran, „ob die neuen technischen
Möglichkeiten und Aufbewahrungsarten eine grundlegend neue
juristische Bewertung rechtfertigten.“ Schon heute könnten Ermittler die Wohnung von Verdächtigen durchsuchen und Computer samt Festplatte beschlagnahmen: „Dafür braucht es kein neues Gesetz.“
(Azadî/ND/FR/jw, 6.2.2007)

Geduldete Flüchtlinge haben Anspruch auf volle Sozialhilfe
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied am 8. Februar, dass geduldete Flüchtlinge bei einem längeren Aufenthalt in Deutschland einen Anspruch auf den vollen Sozialhilfesatz haben, wenn diese einen wichtigen Grund hätten, hier zu bleiben. Die Richter stellten fest, dass die Begründung, die Flüchtlinge könnten „freiwillig ausreisen“ nicht ausreicht, um weniger Asylleistungen zu zahlen. Es müsse der Einzelfall geprüft werden.
Aktenzeichen: B 9b AY 1/06 R
(Azadî/FR, 9.2.2007)
BGH: Unterhalt trotz Verzichtserklärung
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass der Ausschluss von Unterhaltszahlungen im Scheidungsfall unwirksam sein kann. So können Verträge, die deutsche Männer vor der Ehe mit ausländischen Frauen schließen, sittenwidrig sein. In dem Rechtsstreit hatte eine Russin ihr Land verlassen, um einen Deutschen zu heiraten. Zuvor wurde ein Ehevertrag geschlossen, in dem alle Ansprüche nach einer möglichen Trennung ausgeschlossen wurden. Die Frau verzichtete demnach sowohl auf Unterhalt als auch auf Zugewinn und Ausgleich der Rentenansprüche. Nach der Heirat erkrankte sie schwer; die Ehe wurde nach vier Jahren geschieden. Der BGH beurteilte den Ehevertrag jetzt als sittenwidrig, der geschiedene Mann wurde rechtskräftig zu einer Leistung von monatlich 795 Euro verurteilt. Er könne sich - so die Richter - nicht von jeglicher Verantwortung freimachen. Aktenzeichen: BGH XII ZR 119/04.
(Azadî/FR, 9.2.2007)
Bundesverwaltungsgericht: PKK-Bekenntnis kein Einbürgerungshindernis
„Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 22. Februar in zwei Verfahren entschieden, dass allein die Unterzeichnung einer Erklärung im Jahre 2001 mit der Überschrift „Auch ich bin PKKler“ den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit auf Einbürgerung als Deutscher nicht ausschließt. (…) Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht u.
a. nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Der Ausschlussgrund entfällt, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dahin erkannt, dass die bloße Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Jahre 2001 jedenfalls - wie in beiden Streitfällen - dann keine Unterstützung solcher die Sicherheit oder auswärtige Belange gefährdenden Bestrebungen ist, wenn sie nach den Begleitumständen nur eine zustimmende Meinungskundgabe für die in der Erklärung hervorgehobene „neue“, seit zwei Jahren friedliche, gewaltfreie „Linie der PKK“ gewesen ist. Die Sympathiebekundung für eine PKK, die damals - wie es in der Erklärung heißt - „in einem Zeitraum von zwei Jahren keine einzige Aktion unter Anwendung von Gewalt durchgeführt hat“ und die sich „mit ausschließlich politischen Mitteln für eine friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage“ einsetzt, ist - wenn wie im Falle der Kläger keine weitergehenden Aktivitäten für die verbotenen Organisationen der PKK hinzukommen - keine Unterstützung von gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichteten oder deren auswärtige Belange gefährdenden Bestrebungen gewesen. Das ergibt sich auch nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft in beiden Fällen einen strafbaren Verstoß gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot angenommen, die Strafverfahren aber wegen geringer Schuld der Kläger eingestellt hat. Deshalb ist in beiden Verfahren der Anspruch auf Einbürgerung nicht ausgeschlossen. Da schon keine den Einbürgerungsanspruch ausschließende Unterstützung von die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdender Bestrebungen vorlag, kommt es ferner auch nicht darauf an, ob sich die Kläger von einer Unterstützung der PKK glaubhaft abgewandt haben und wie sich die PKK weiter entwickelt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren im Ergebnis das beklagte Land Baden-Württemberg zur Einbürgerung der Kläger verpflichtet.“
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 20.05 und 10.06
(Azadî/Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.2.2007)