AZADI infodienst nr. 52
märz 2007


 

verbotspraxis

 

Muharrem A. verhaftet wegen §129a-Vorwurf

Laut Pressemitteilung vom 13. März hat die Bundesanwaltschaft (BAW) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof (BGH) am 7. März den 57-jährigen Kurden Muharrem A. in Berlin festnehmen lassen, nachdem dieser sich zuvor den deutschen Behörden „freiwillig“ gestellt habe. Er sei dringend verdächtig, „von Februar 1994 bis mindestens April 1995 als Verantwortlicher der PKK-Region Süd“ dem PKK-Funktionärskörper angehört und sich als Mitglied der seinerzeit bestehenden „terroristischen Vereinigung“ (§129a StGB) beteiligt zu haben. Er soll laut BAW 6 Brandanschläge gegen Polizeidienststellen angeordnet haben. Muharrem A. befindet sich seit dem 8. März in Untersuchungshaft.

(Azadî/Pressemitteilung der GBA, 13.3.2007)

Kurdische Politikerin Sakine Cansiz in Hamburg festgenommen

Türkei begehrt ihre Auslieferung

Die Versuche der türkischen Strafverfolgungsbehörden, mit Hilfe des internationalen Haftbefehls die Auslieferung von politisch Verfolgten aus Deutschland zum Zweck der Strafverfolgung zu erreichen, reißen nicht ab. So wurden am Abend des 19. März die kurdische Politikerin Sakine Cansiz und ihre Begleiter von einem 15-köpfigen Polizeiaufgebot in einem Café in Hamburg festgenommen und in Handschellen abgeführt. Die aus Dersim (türkisch: Tunceli) stammende Kurdin war aufgrund ihres Engagements für die kurdischen Interessen in der Schreckenszeit nach dem Militärputsch 1980 für 12 Jahre in türkischer Haft, aus der sie 1991 entlassen wurde. 1998 erhielt sie politisches Asyl in Frankreich. Sie setzte sich auch in Europa für die Rechte der Kurden ein.
Gegen Sakine Cansiz besteht laut Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichts in Malatya vom September 2002 der Verdacht der „Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation“, was nach türkischem Recht mit einem Höchststrafmaß von 22 Jahren und 6 Monate Freiheitsstrafe bedroht wird. Sie soll als Hauptverantwortliche des KADEK bzw. der PKK im Jahre 1993 an einer Guerillaausbildung teilgenommen haben, ein Jahr später im Lager Mahsum Korkmaz in Syrien tätig gewesen sein sowie 1998 drei Monate lang dort Aktivistinnen ausgebildet haben. Ferner sei sie Mitglied des PKK-Zentralkomitees und der „Frauenliga Kurdistans“ gewesen.
Nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, das auf Ersuchen der türkischen Justizbehörden den Haftbefehl gegen Sakine Cansiz ausgestellt hat, handelt es sich in ihrem Fall um eine „auslieferungsfähige Straftat“, womit die Auslieferung der Verfolgten „grundsätzlich zulässig“ sei. Dies auch, „weil die PKK in der Bundesrepublik Deutschland und ihre Unterstützung strafbar“ ist.
In ähnlichen Fällen hatten Senate von Oberlandesgerichten die Auslieferung von politisch Verfolgten in die Türkei wegen bestehender Auslieferungshindernisse für unzulässig erklärt. In der Regel gebe es beachtliche Beweisanzeichen dafür, dass solchen Personen bei zu erwartenden Ermittlungsmaßnahmen politische Verfolgung bis hin zu Misshandlung und Folter drohen. In dem von der Türkei eingeleiteten Reformprozess seien eher Rück- als Fortschritte festzustellen, so dass nach wie vor von einer Gefährdungslage bei Auslieferungen ausgegangen werden müsse. Außerdem entsprächen die von den türkischen Behörden vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der behaupteten Tatzeiten, Tatorte oder –handlungen in keiner Weise europäischen Rechtsstandards.
Azadî appelliert an das Hanseatische Oberlandesgericht, eine kritische Haltung gegenüber der Türkei einzunehmen, das Ersuchen der türkischen Justizbehörden abzulehnen und Sakine Cansiz freizulassen.

(Pressemitteilung Azadî v. 22.3.2007)

 

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