GroSSrazzien gegen
Kurden und ihre Institutionen
Nur einen Tag, nachdem Bundeskanzlerin Angela Merkel gemeinsam mit dem türkischen Ministerpräsidenten Tayyip Erdogan die Industriemesse in Hannover eröffnet und die positiven deutsch-türkischen Wirtschaftsbeziehungen gelobt hat, wurden in den frühen Morgenstunden des 17. April in Köln die Räume des kurdischen Vereins «Mala Kurda» sowie 40 Wohnungen von Vereinsmitgliedern durchsucht und zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt. Diese Polizeiaktion gegen kurdische Objekte, in der Lokalpresse als «Großrazzia gegen die türkische Drogenmafia» beschrieben, sollte offenbar in der Öffentlichkeit den Eindruck vermitteln, dass die zeitgleich durchgeführten Durchsuchungen türkischer Kneipen und Wohnungen in einem direkten Zusammenhang stehen. Seit geraumer Zeit erinnert die Methode, die kurdische Bewegung und ihre Einrichtungen in ein kriminelles Milieu zu rücken, an die 1980/90er Jahre erinnert. Damals schon versuchten die Geheimdienste und Strafverfolgungsbehörden – flankiert von einem Großteil der Medien – mit der Behauptung, die PKK finanziere sich aus dem Drogenhandel, die Organisation und ihre Aktivist(inn)en zu diffamieren und zu kriminalisieren.
Aus dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 1. März geht hingegen hervor, dass die Staatsanwaltschaft insbesondere gegen den kurdischen Aktivisten Mehmet E.D. wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz ermittelt. Er werde verdächtigt, «Gelder für die in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegten Organisationen PKK und Kongra-Gel zu sammeln bzw. gesammelt zu haben.» Durch «eine Vielzahl von Telefonaten» habe dieser «Kontakt zu einer Vielzahl von Personen aufgenommen», die er «zu entsprechenden Zahlungen» bewegt haben soll. Die Durchsuchungen des Vereins und der Wohnungen solle dazu dienen, sowohl «Unterlagen über Spender, Spendenbeträge, Verwendung der Spenden, ggf. Quittungen und sonstiger Finanzunterlagen» aufzufinden als auch Belege «über die Verbindung des Vereins zu PKK und Kongra-Gel». Diese Vorwürfe basieren allesamt auf dem seit 1993 geltenden Betätigungsverbot der PKK, dem Versuch, einen Teil der Kurdinnen und Kurden auf diese Weise mundtot zu machen und ihre Selbstorganisierung zu torpedieren. Sie haben also einen handfesten politischen und keinen kriminellen Hintergrund. Bemerkenswert in dem Beschluss ist auch der Hinweis, dass der der Föderation kurdischer Vereine in Deutschland YEK-KOM angehörende Verein «Mala Kurda» PKK-nah sei und «die derzeit noch nicht mit einem Betätigungsverbot belegte Organisation YEK-KOM, die ihrerseits direkt in den Volkskongress Kurdistan, Kongra-Gel, eingebunden» sei, «nunmehr aber separat» auftrete. Damit ist schriftlich belegt, dass die Behörden offenbar darüber nachsinnen, auch die Föderation in das PKK-Verbot einzubeziehen.

Nur einen Tag nach den Kölner Razzien folgte die nächste Polizeiaktion. Über 160 Polizisten des bayerischen Landeskriminalamtes, der Polizeidirektion Ingolstadt, von Unterstützungskräften der bayerischen Bereitschaftspolizei, der Polizeipräsidien Mittelfranken und Niederbayern/Oberpfalz durchsuchten in den frühen Morgenstunden in Nürnberg, Ingolstadt und Regensburg 35 kurdische Wohnungen, Büros und Vereinsräume und beschlagnahmten laut Presseberichten Mobiltelefone, 12 Computer sowie 150 PKK-Publikationen. Nach Angaben des Polizeipräsidiums Mittelfranken habe sich diese Aktion gegen 32 Beschuldigte gerichtet, denen Verstöße gegen das Vereinsgesetz und somit die Unterstützung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisation Kongra-Gel vorgeworfen werde. Sie hätten Spendengelder gesammelt, Busse angemietet und Propagandamaterial verbreitet.
Begründet wurden die Durchsuchungen laut Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 6. März mit den Ermittlungen u.a. gegen drei kurdische politische Aktivisten wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§129 StGB), deren Verfahren ursprünglich bei der Bundesanwaltschaft (BAW) anhängig waren, dann aber gem. §§154/154a Strafprozessordnung eingestellt und an die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben worden sind. Diese führen die Ermittlungsverfahren nunmehr wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz weiter.
Nun mag man annehmen, dass es für die Betroffenen vorteilhaft sein könnte, von einer Anklage nach §129 verschont geblieben zu sein, obgleich die gegen sie erhobenen Vorwürfe eigentlich die klassischen Anklagepunkte in den vergangenen, laufenden und bevorstehenden 129-Verfahren waren bzw. sind. Insofern ist die Abgabe von §129-Verfahren von der Bundes- auf die Ebene der «normalen» Staatsanwaltschaften ein durchaus erstaunlicher Vorgang.
Es fragt sich also, welche Gründe den Ausschlag gegeben haben mögen, dass die Bundesanwaltschaft (BAW) die Verfahren eingestellt hat.
Ein Grund könnte sein, dass die Bundesanwaltschaft ihre Vorgehensweise in der strafrechtlichen Verfolgung von PKK bzw. Kongra-Gel umstrukturiert. Vielleicht sind die §129-Verfahren vor den Oberlandesgerichten zu (kosten)aufwändig oder aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden zu wenig effektiv, wenn sie von dem Gedanken geleitet werden, bestimmten kurdischen Organisationen und Institutionen den Garaus zu machen. Für verurteilte kurdische Aktivisten bedeutet ein OLG-Verfahren mehr oder weniger das politische Aus, weil die meisten Betroffenen nach Haftverbüßung oder im Falle einer 2/3-Entlassung mit einer dreijährigen Bewährungszeit belastet werden, in der sie häufig nicht einmal mehr kurdische Vereine besuchen oder Kontakte zu politischen Freunden aufnehmen dürfen. Anderenfalls droht ihnen eine erneute Inhaftierung.
Das Ziel, politisch aktive Kurdinnen und Kurden mithilfe des § 129 kaltzustellen, wird zwar im Einzelfall erreicht, doch sind hiervon eben «nur» einzelne Kader betroffen. Um aus dem Blickwinkel der Behörden effektiv die Strukturen der kurdischen Bewegung treffen und ihr die Basis wegschlagen zu können, eignet sich die Strafverfolgung nach dem Vereinsgesetz (i.d.R. § 20 Abs. 1 - 4) weitaus besser, weil flächendeckender möglich. Einkalkuliert wird zudem ein gewisser Einschüchterungserfolg bei den einfachen Mitgliedern kurdischer Vereine, denen durch Wohnungsrazzien und sonstige Drangsalierungen die Lust am Engagement in ihren Einrichtungen verleidet werden soll. Bleiben die Leute tatsächlich den Vereinen fern, werden sie – so das Kalkül – deren Existenz wegen ausbleibender Mitgliedsbeiträge gefährden, was auch YEK-KOM, der Dachverband der legal in Deutschland arbeitenden Vereine, zu spüren bekäme.

Erinnert sei in diesem Zusammenhang daran, dass der Vizekoordinator des Antiterrorkampfes des US-Außenministeriums, Frank Urbancic, bei seiner Reise durch sechs europäische Länder und in die Türkei Ende des vergangenen Jahres, die PKK mit einem Kraken verglichen hatte, weshalb «jeder seiner Arme angegriffen» werden müsse.
Am 11. Dezember trafen sich in Stuttgart die Anti-PKK-Koordinatoren Joseph Ralston, der türkische Ex-General Edip Baser und Vertreter deutscher Sicherheitsbehörden im US-amerikanischen Militärstützpunkt Vaihingen bei Stuttgart, um ein gemeinsames Vorgehen gegen die kurdische Bewegung - wie das Austrocknen der Finanzierungsquellen – abzustimmen. Auch die Festnahme hochrangiger Führungsmitglieder der PKK zwecks Auslieferung an die Türkei soll Gesprächsgegenstand dieser Runde gewesen sein.
Zufall oder nicht: Am 10. Januar wurden in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Bayern und im Saarland 25 Wohnungen, Geschäftsräume sowie kurdische Vereine durchsucht.
Am 5. und 6. Februar fanden in Frankreich Razzien und Festnahmen von 15 teilweise prominenten kurdischen Politiker(inne)n statt wegen angeblicher «Finanzierung von Terrorismus, organisiertem Verbrechen und Geldwäsche».
Und schließlich wurde am Abend des 19. März die kurdische Politikerin Sakine Cansiz in Hamburg festgenommen. Grundlage hierfür war ein internationaler Haftbefehl, ausgestellt vom Staatssicherheitsgericht in Malatya, mit dem die Auslieferung der Kurdin an die Türkei wegen des Verdachts der «Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation» beantragt wird.
Erfreulich ist, dass die Richter des 1. Strafsenats am 25. April den Auslieferungshaftbefehl vom 20. März 2007 aufgehoben hat und Sakine Cansiz aus der Haft entlassen worden ist. Wie in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen auch, wurde das Auslieferungsersuchen der Türkei abgelehnt, weil «die Voraussetzungen für die Anordnung der formellen Auslieferungshaft nicht vorliegen» und eine Auslieferung «von vornherein unzulässig» erscheine. Die vorgelegten Unterlagen der türkischen Justizbehörden hätten nicht einmal die «Mindestanforderungen» erfüllt, weil es «an jeglicher Sachverhaltsschilderung» gefehlt habe. Der Haftbefehl hätte «keine nach Zeit, Ort und Art der Begehung konkret beschriebene Straftat, die der Verfolgten zur Last gelegt wird» enthalten. Lediglich der Vorwurf der «Mitgliedschaft in der Organisation PKK/Kongra-Gel ab dem Jahr 1988» sei genannt worden, was für die gerichtliche Prüfung, ob tatsächlich eine auslieferungsfähige Straftat vorliege, nicht ausreiche.
So bleibt die Vermutung, dass auch dieses Manöver dazu dienen sollte, Unruhe und Verunsicherung zu erzeugen und innenpolitisch der Öffentlichkeit zu demonstrieren, wie mächtig und lang die Arme der türkischen Justizbehörden vermeintlich sind.

Wenn auch solch einzelne gerichtliche Entscheidungen kleine Lichtblicke darstellen, so ist die Politik des konzertierten Vorgehens gegen die kurdische Bewegung, die keinen Spielraum lassen will für friedliche und konstruktive Konfliktlösungen, scharf zu verurteilen. Der Beschluss eines sog. «Runden Tisches», der im Januar unter Vorsitz der Sprecherin der US-Botschaft, Kathy Schalow, im Januar in Istanbul stattfand, interaktive Arbeitsgruppen aus den Justizministerien der USA und der Türkei zu bilden, lässt keine andere Interpretation zu. Denn diese Gruppen sollen sich in den kommenden Monaten zentral mit den verschiedenen Ebenen des Kampfes gegen Geldwäsche, die Finanzierung von Terrorismus, die PKK sowie die internationale Zusammenarbeit in der strafrechtlichen Verfolgung beschäftigen.
Die Stigmatisierung von PKK und Kongra-Gel als terroristisch und kriminell, entspricht der Logik des «Kalten Krieges», dient der Aufrechterhaltung des Status quo und unterstützt die Verfolgungspraxis des türkischen Staates, die in den letzten Monaten – vor allem seit Ausrufung des Waffenstillstandes der PKK zum 1. Oktober 2006 – ein erschreckendes Ausmaß angenommen hat und an die schlimmen Zeiten der 90er Jahre erinnert. Der Präsidentschaftswahlkampf in der Türkei, die Entwicklung im Hinblick auf den Nordirak/Südkurdistan, die US- und europäischen Interessen in der Region des Nahen und Mittleren Ostens müssen mitberücksichtigt werden. Die kurdische Frage ist deshalb nie ausschließlich ein innenpolitisches Thema, sondern hat stets auch eine außenpolitische, militärische und wirtschaftliche Dimension. Wenn auch massiv versucht wird, auf verschiedenen Ebenen die kurdischen Stimmen zum Schweigen zu bringen, so bleibt es dennoch dabei: Der Wunsch nach Frieden und Freiheit lässt sich nicht ersticken.
(Azadî)