AZADI infodienst nr. 54
mai 2007


 

IdentitÄtskampagne von 2001
«Auch ich bin PKK’ler»:

Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht
Einschränkung der Meinungsfreiheit durch deutsche Gerichte überschritten

Im Zusammenhang mit der so genannten Identitätskampagne „Auch ich bin PKK’ler“ aus dem Jahre 2001, unterschrieb auch die Kurdin Aysel A. diese Selbsterklärung. Darüber hinaus organisierte und koordinierte sie landgerichtlichen Feststellungen zufolge die Unterzeichnung und Sammlung von Unterschriften, welche sie zusammen mit anderen Personen der Staatsanwaltschaft übergeben hatte. Zuvor waren auf Kundgebungen, auf denen gegen das Betätigungsverbot für die PKK protestiert wurde, abgehalten worden.
Wegen dieser Aktivitäten erhob die zuständige Staatsanwaltschaft gegen die Kurdin Anklage wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz, die jedoch zunächst durch die Staatsschutzkammer unbearbeitet blieb, weil die strafrechtliche Bewertung der „Identitätskampagne“ unter den Staatsanwaltschaften in der BRD zunächst umstritten war.
Mehrere Staatsanwaltschaften vertraten die Auffassung, dass die Abgabe der Selbsterklärung von der freien Meinungsäußerung geschützt sei.

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in einem vergleichbaren Fall durch Urteil vom 27. März 2003 entschieden hatte, dass die Meinungsfreiheit einer Kriminalisierung der Beteiligung an der Kampagne nach dem Vereinsgesetz nicht entgegenstehe, wurde das Strafverfahren gegen Aysel A. fortgesetzt. Das Landgericht Berlin verurteilte sie zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.200,–Euro. Dieses Urteil griff die Kurdin mit der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) an. Sie rügte insbesondere die Verletzung der freien Meinungsäußerung. Weder habe sie durch die massenhaft gleichlautenden Erklärungen die unterstellte Funktionsfähigkeit der Justiz sabotieren wollen, noch sei sie persönlich davon ausgegangen, dass ihre Beteiligung an der Kampagne strafrechtliche Konsequenzen habe.
Der BGH verwarf die Revision als unbegründet.
Daraufhin reichte Aysel A. Verfassungsbeschwerde ein, die jedoch vom Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom September 2006 zurückgewiesen wurde u.a. mit der Begründung, dass die Meinungsfreiheit hinter den in der Verfügung zum Betätigungsverbot (der PKK) verfolgten Interessen zurückzutreten habe.

Weil mit dieser Entscheidung sämtliche gerichtliche Instanzen in der BRD durchlaufen waren, reichte die Kurdin nunmehr am 16. April 2007 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ein.

In ihrer Beschwerde macht sie die nach der Verschleppung von Abdullah Öcalan aus Kenia in die Türkei im Jahre 1999 erfolgten strategischen Änderungen der PKK geltend, wonach u. a. der bewaffnete Kampf als einseitig beendet erklärt und der Rückzug der Guerilla aus der Türkei angeordnet wurde. Außerdem zeichneten die Beschlüsse des 7. außerordentlichen Parteikongresses im Januar 2000 eine neue als „Friedensinitiative“ bezeichnete politische Zielrichtung aus. In der Folge entstanden die aus der PKK hervorgegangenen Organisationen KADEK und KONGRA-GEL, die sich die Demokratisierung der Türkei und eine Lösung der kurdischen Frage mit politisch-friedlichen Mitteln zur zentralen Aufgabe gemacht haben.

Die angegriffenen Entscheidungen der nationalen Gerichte werden in der Hauptsache gerügt, weil diese nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention („Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung.“), auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 EMRK („Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war.“), verstoßen.

Obwohl sich Aysel A. in sämtlichen Verfahren durchgängig darauf berufen hat, dass sie mit der unterschriebenen Erklärung keineswegs einen strafbaren Zweck verfolgen wollte, stand bei den nationalen Gerichten der Nachweis einer strafwürdigen Äußerung im Vordergrund. Hierzu ist in der Beschwerde ausgeführt:
„In einer Demokratie müssen die Handlungen und Unterlassungen der Regierung Gegenstand einer freien Debatte der öffentlichen Meinung sein können, was vorliegend im besonderen Maße für die Beschwerdeführerin gilt, welche nicht deutsche Staatsbürgerin ist, sondern hier als Flüchtling lebt. Als Wahlbürgerin kann sie sich (ebenso wenig wie viele andere an der Kampagne beteiligte Personen) in der Bundesrepublik Deutschland mithin nicht in die politische Diskussion einbringen, sondern ist auf die Wahrnehmung der Freiheit der Meinungsäußerung und verwandter Freiheitsrechte beschränkt.“

Ferner wird kritisiert, dass die Vorgehensweise der Strafjustiz „das in einer demokratischen Gesellschaft für Einschränkungen in die Meinungsfreiheit erträgliche Maß“ überschreitet:
„Die im Rahmen der Identitätskampagne angegebenen Selbsterklärungen zielten sowohl auf die öffentliche Meinung als auch auf die Haltung staatlicher Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger, stehen mithin unter dem besonderen Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung.“
Weder werde mit der Selbsterklärung zu Gewalt gegen den Staat oder Personen aufgerufen, noch solche auch nur begünstigt: „Das Betätigungsverbot für die PKK diente zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin bereits nicht mehr der Abwendung schwerwiegender Einbußen für die innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland etwa in Gestalt von gewalttätig verlaufenden Massendemonstrationen, Anschlagsserien oder Angriffen auf Repräsentantinnen und Repräsentanten der Türkischen Republik. Ungeachtet des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, konkreten militanten Aktionen oder den Aufruf dazu mit strafrechtlichen Mitteln entgegenzutreten, ist die Kriminalisierung der Identitätskampagne und der in diesem Zusammenhang abgegebenen Selbsterklärungen, auch soweit sie positiv auf die PKK Bezug nehmen, nicht unentbehrlich in einer demokratischen Gesellschaft (…).“
Schlussendlich wird hervorgehoben, dass es nicht akzeptabel sein könne, dass sich die umstrittene Auslegung der Selbsterklärung zwischen Aysel A. und der nationalen Justiz negativ auf sie auswirke: „Gerade weil die inkriminierte Selbsterklärung mehrdeutig ist – wie schon die schwankende Haltung der deutschen Justiz vor der Entscheidung des BGH vom 27. März 2003 zeigte –, kann aber das Interpretationsrisiko nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. In der Sache hat die nationale Justiz unter mehreren Interpretationen der Selbsterklärung eine derjenigen gewählt, die sie für strafbar halten konnte.“
Aysel A., die sich aktiv am Kampf der Kurd(inn)en gegen die Unterdrückung des türkischen Staates beteiligt hat, wegen dieses Engagements in Untersuchungshaft kam und dort der Folter ausgesetzt war, floh 1997 aus der Türkei nach Deutschland. Noch im selben Jahr wurde sie als asylberechtigt anerkannt.

(Azadî/Rechtsanwalt Sönke Hilbrans)

Innerstaatliche Gerichtsentscheidungen zum Komplex „Identitätskampagne“:

Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 27. März 2003,
Aktenzeichen: 3StR377/02;
Urteil Landgericht Berlin vom 17. Juli 2003, Aktenzeichen: 502-2/02;
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004,
Aktenzeichen: 3 StR 481/03;
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2006, Aktenzeichen: 1 BvR 674/04 u.a.

Der gesamte Text der Selbsterklärung „Auch ich bin PKK’ler“ kann nachgelesen werden in den AZADI-Informationen Nr. 24, April/Juni 2001, www.nadir.org/azadi/

 

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