AZADI infodienst nr. 54
mai 2007


 

GERICHTSURTEIL

 

EU-Kommission: Europäischer Haftbefehl erfolgreich und legal
Klage belgischer Anwälte abgewiesen/Bilanz für 2006 im Juli

Die EU-Kommission begrüßte die vom EuGH gefällte Entscheidung hinsichtlich des im Juni 2002 eingeführten Europäischen Haftbefehls über die Auslieferung mutmaßlicher Straftäter. Er habe „wachsende Bedeutung“ im Kampf gegen Terrorismus und das organisierte Verbrechen. Außerdem dauere der gesamte Vorgang im Schnitt nur elf Tage, sofern der Tatverdächtige mit seiner Überstellung einverstanden sei. Der EU-Haftbefehl werde zunehmend genutzt, erklärte ein Sprecher von EU-Justizkommissar Franco Frattini. 2005 seien auf seiner Grundlage EU-weit fast 1800 Verdächtige festgenommen worden.
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat eine Klage belgischer Anwälte gegen den EU-Rahmenbeschluss abgewiesen. Das Verfahren sei laut Urteil vom 3. Mai legal und nicht zu beanstanden. Somit sind die in dem Beschluss zustande gekommene Höchststrafe von bis zu drei Jahren und der Verdacht auf eine von 32 zum Teil äußerst vage formulierten Straftaten nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls ausreichend, auch wenn die vorgeworfenen Taten im Heimatland nicht strafbar sind. Im Juli soll die Bilanz zum EU-Haftbefehl für das Jahr 2006 vorgelegt werden.
Aktenzeichen: C-303/05

(Azadî/FR/ND, 4.5.2007)

 

Kein Kindergeld für Geduldete

Ausländer mit Duldungsstatus haben keinen Anspruch auf Kindergeld, selbst wenn sie seit längerer Zeit in Deutschland leben und erwerbstätig sind. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München am 9. Mai. Ein Imbissbetreiber aus Bosnien und fünffacher Vater hatte geklagt, weil er einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes geltend machen wollte, weil Ausländer mit einer längerfristigen Aufenthaltsgenehmigung laut Bundesverfassungsgericht Kindergeld beziehen könnten.
Aktenzeichen: BFH Urteil vom 15.3.07, III R 93/03.

(Azadî/jw, 10.5.2007)

 

OLG Stuttgart lehnt Auslieferung an die Türkei ab

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat am 14. Mai die Auslieferung eines anerkannten Asylbewerbers an die Türkei gestoppt. Wie das OLG mitteilte, war der Mann 1995 durch ein türkisches Staatssicherheitsgericht zu zwölfeinhalb Jahren Haft wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden. 1996 reiste er nach Deutschland ein und wurde als asylberechtigt anerkannt, weil das türkische Strafverfahren als politische Verfolgung gewertet wurde. Nachdem ein türkisches Gericht die Strafe 2005 auf sechs Jahre und drei Monate herabgesetzt hatte, hatte die Türkei die Auslieferung des Mannes zwecks Vollstreckung der Strafe beantragt. Das Bundesjustizministerium hatte mitgeteilt, in der Bundesregierung bestünden keine Bedenken, die Auslieferung zuzulassen, wenn sie gerichtlich für zulässig erklärt werde. Das OLG lehnte aber die Auslieferung mit der Begründung ab, die damalige türkische Verurteilung hätte „nicht mit den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards“ im Einklang gestanden. Es sah begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Mann „1993 in türkischem Polizeigewahrsam gefoltert wurde und seine Verurteilung auf einem hierdurch erzwungenen Geständnis beruhte“. Zudem gebe es Hinweise, dass „die früheren türkischen Staatssicherheitsgerichte keine unabhängigen und unparteiliche Gerichte waren, weil einer der drei Richter dem Militär angehörte“.
Das OLG ließ jedoch offen, ob der Mann politisch verfolgt wurde und ob ihm dies auch heute noch droht.

(Azadî/yahoo/ISKU, 14.5.2007)

 

Verfassungsgericht: Großer Lauschangriff verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht veröffentlichte am 25. Mai einen Beschluss zur Neuregelung des Großen Lauschangriffs auf Wohnungen, die nach Auffassung der Richter nicht gegen die vom Grundgesetz geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung verstößt. Mit dieser Begründung wurde die Klage der Humanistischen Union nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gesetz zur akustischen Wohnraumüberwachung werde den Anforderungen gerecht, die das Gericht im Jahre 2004 gefordert hatten. Dies betrifft u.a. den von der Bürgerrechtsorganisation beanstandeten § 100c der Strafprozessordnung, der regelt, unter welchen Voraussetzungen Wohnungen abgehört werden dürfen. U.a. ist nun vorgeschrieben, dass das Abhören zu unterbrechen ist, wenn Äußerungen des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erfasst werden können.
Aktenzeichen: 2 BvR 543/06.

(Azadî/FR, 26.5.2007)

 

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Zum Seitenanfang   zum Seitenanfang