Politiker Riza Erdogan von OLG DÜsseldorf verurteilt
Am 2. Juli 2007 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den kurdischen Politiker und Journalisten Riza Erdogan wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung (§129 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten und folgte damit der Forderung der Bundesanwaltschaft.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich der Angeklagte in der Zeit von August 2004 bis zum März 2006 als Sektorleiter Mitte der PKK bzw. des KONGRA-GEL politisch betätigt habe und in dieser Funktion in die Strukturen der Bewegung eingebunden gewesen sei. Die Mitgliedschaft in der Organisation allein rechtfertige eine Anklage nach § 129 Strafgesetzbuch. Aufgrund dessen trage er eine Mitverantwortung für „heimatgerichtete Aktivitäten“ wie Schleusungen von Personen oder Fälschen von Ausweispapieren. Zudem müsse er Kenntnis von organisiert durchgeführten Bestrafungsaktionen von Abtrünnigen oder Erpressungen im Zusammenhang mit unwilligen Spendern gehabt haben, wobei ihm persönlich keine konkrete Straftatbeteiligung nachgewiesen worden ist. Der vorsitzende Richter Klein bezog sich hierbei nicht nur auf etliche Jahre zurückliegende Vorgänge, sondern bemerkte, dass sich bis heute an dem Strafsystem nichts geändert habe. Einen Beweis für diese Behauptung ist er allerdings schuldig geblieben. In seiner Prozesserklärung hatte Riza Erdogan dieser Sichtweise des Gerichts widersprochen und den „tief greifenden Wandel“ der kurdischen Bewegung in den letzten Jahren betont. Dies beinhalte auch, dass sowohl Statut als auch die Regeln der „alten Organisation nicht mehr gültig und verpflichtend“ seien. „Freiwilligkeit“ biete die „Grundlage sowohl für die Teilnahme am Kampf als auch für den Austritt“. Als Beweis seien „Dutzende von Menschen, die ausgetreten sind“, zu nennen, „ohne dass es zu Problemen kam oder sie deswegen behelligt“ worden seien. Dies treffe auch auf die Freiwilligkeit hinsichtlich der „Bereitstellung von materiellen Möglichkeiten für den Kampf des kurdischen Volkes“ zu. Diese würden „im Rahmen von freiwilligen Spenden geschaffen“, weshalb es einen „Bedarf an unter Zwang eingetriebenen Spenden“ nicht gebe. In allen „Diskussionen, Versammlungen und Dokumenten“ werde diese Situation behandelt und vorhandenen Fehlern „mit Überzeugungsarbeit entgegengewirkt“.
Dass Riza Erdogan unter seinem Klarnamen journalistisch tätig war und sowohl in Fernsehauftritten als auch in zahlreichen Zeitungsartikeln eine auf friedlicher Basis zu suchende Lösung des türkisch-kurdischen Konflikts gefordert habe, sei nicht von Belang. Eine Person könne ein legales Leben führen und gleichzeitig in illegale Strukturen eingebunden sein – so der Vorsitzende Richter Klein. Als Beleg dafür, dass dem Angeklagten als Mitglied einer kriminellen Organisation der Charakter des § 129 StGB bekannt gewesen sein musste, beweise die Tatsache, dass er sich telefonisch nach dem Ausgang eines vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle geführten § 129-Verfahrens gegen zwei Kurden erkundigt habe – für einen Journalisten ein wahrlich außergewöhnlicher Vorgang.

In diesem wie in den zahlreichen anderen §129-Verfahren gegen politisch aktive Kurden auch, werden die Erklärungen der Angeklagten während ihrer Prozesse zu den geschichtlichen und aktuellen Hintergründen des sog. Kurdenkonflikts, zu den strukturellen Veränderungen der kurdischen Bewegung, der ernsthaften Auseinandersetzung um die Suche nach politischen Lösungen, den Bestrebungen, zu einem Dialog mit den politisch Verantwortlichen auch in der Bundesrepublik zu gelangen, konstant ignoriert. Mit keinem Wort wird eingegangen auf die ganz normale politische, kulturelle und soziale Aufgaben und Arbeit einer Organisation. Nicht gewürdigt wird das Bemühen um die Fortentwicklung einer stark in Traditionen verhafteten Gesellschaft, um die Befreiung der Frau, das Vermitteln von Bildung und Aufklärung oder die Entwicklung von Perspektiven für die kommenden Generationen.
Statt dessen werden kurdische Organisationen, Einrichtungen und politisch Aktive von den Gerichten und Anklagebehörden einzig darauf reduziert, kriminell und sicherheitsgefährdend zu sein. Eine unermesslich hohe Zahl abgehörter Telefongespräche, ermittelter Kurzmitteilungen und sonstiger Observationsmethoden kommen hierbei zum Einsatz, wobei ein Angeklagter keineswegs persönlich einer persönlichen Straftatbeteiligung bezichtigt werden muss, was dem Sinn des § 129 entspricht. Um diese Kriminalisierungspraxis aufrechterhalten zu können, bleibt der Blick rückwarts gewandt, ignorant und spekulativ auf Gegenwart und Zukunft gerichtet. Indem das PKK-Betätigungsverbot von 1993 umstandslos auf KADEK/KONGRA-GEL/KKK/CDK/YDK ausgeweitet wurde, müssen sich folglich die für diese Politik Verantwortlichen einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den realen Gegebenheiten nicht stellen. Das hatte die Verteidiger von Riza Erdogan veranlasst, ein Sachverständigengutachten von Politikwissenschaftlern zu beantragen, das sich konkret mit der Frage der substanziellen organisatorischen und politischen Änderungen beschäftigen sollte. Insbesondere damit, „dass es sich bei dem auf dem 3. Kongress des Kongra-Gel am 17. Mai 2005 beschlossenen System des Demokratischen Konföderalismus Kurdistans (Koma Komalen Kurdistan – KKK) um ein Programm mit dem Ziel handelt, einen konföderalen Bund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei sowie in Syrien, Iran und im Irak zu bilden.“ Außerdem hätten sie den Beweis erbringen sollen, „dass sich an den Organisationsstrukturen der Demokratischen Vereinigung der Kurden (CDK) in Europa in diesem Zusammenhang grundsätzliche Änderungen gegenüber alten Organisationsstrukturen im Hinblick auf die Umsetzung des Demokratischen Konföderalismus ergeben haben.“
Selbstverständlich wurden die Anträge in der Verhandlung am 5. Juni vom OLG abgelehnt. An einer derartigen Klarstellung besteht nicht das leiseste Interesse.
Fakt ist aber auch, dass es eine relevante Öffentlichkeit und Bewegung fehlt, die sich hör- und sichtbar gegen das Vorgehen von Politik, Polizei und Justiz gegenüber den Kurdinnen und Kurden einsetzt. Die Gründe hierfür mögen multifaktoriell sein, doch bieten sie insbesondere den Strafverfolgungsbehörden die beruhigende Gewissheit, bei ihren Maßnahmen nicht behelligt zu werden. Und die Gerichte können ebenso beruhigt ihre Urteile gegen Menschen verkünden, die nicht selten viele Jahre in türkischen Gefängnissen verbringen mussten und nun in Deutschland ihrer Freiheit beraubt werden. Und die politische Karawane zieht weiter.