AZADI infodienst nr. 55
juni 2007


gerichtsurteile

 

Verfassungsgericht:
Abhören von Verteidiger-handys unzulässig

Nach einer am 30. Mai veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist das Abhören zwischen einem Verdächtigen und seinem Strafverteidiger nicht zulässig. Eine Abhöraktion kann auch nicht durch nachgeschobene Gründe rückwirkend gerechtfertigt werden. Generell müsse die Vertrauensbeziehung zwischen einem Beschuldigten und seinem Verteidiger nach außen abgeschirmt werden.
Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht Frankfurt/M. die Überwachung des Mobiltelefons eines Rechtsanwaltes gebilligt. Auf diese Weise sollte der Aufenthaltsort seines Mandanten, der des schweren Raubes beschuldigt wurde und sich nach Italien abgesetzt hatte, ermittelt werden. Das Landgericht Frankfurt/M. äußerte Bedenken hinsichtlich der Telefonüberwachung, rechtfertigte dennoch die Maßnahme im Nachhinein, weil später gegen den Rechtsanwalt wegen Geldwäsche ermittelt wurde. Das Bundesverfassungsgericht entschied dagegen.
Aktenzeichen: 2 BvR 2094/05.

(Azadî/taz, 31.5.2007)

 

Angeklagte müssen selbst sprechen

Richter müssen es nicht zulassen, dass Angeklagte Geständnisse oder Angaben zur Sache durch ihren Anwalt verlesen lassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied am 20. Juni, dass dies nach der Strafprozessordnung sogar unzulässig ist.

(Azadî/FR, 21.6.2007)

 

Abschiebeschutz für türkische Arbeitnehmer

Türkische Arbeitnehmer, die mindestens zehn Jahre in Deutschland leben, genießen unter bestimmten Voraussetzungen einen Abschiebeschutz wie Bürger der Europäischen Union. Das entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel. Nach den Vereinbarungen des europäischtürkischen Assoziationsrates müsse auch Türken ein „erhöhter Ausweisungsschutz“ zuerkannt werden. Geklagt hatten drei Straftäter türkischer Herkunft.

(Azadî/R, 26.6.2007)

 

EU-Gerichtshof verurteilt Türkei

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Türkei für den gewaltsamen Tod eines Kurden verantwortlich gemacht, der nach seiner Festnahme durch Soldaten mit sieben Schusswunden aufgefunden wurde. Die Richter wiesen die Regierung in Ankara an, den Hinterbliebenen des Toten 80 000 Euro Entschädigung und Schmerzensgeld zu zahlen, weil keine plausible Erklärung für den Tod des Kurden abgegeben worden sei. Die türkische Justiz habe das Leugnen der Soldaten akzeptiert, ohne belastende Zeugenaussagen zu überprüfen.

(Azadî/jw, 27.6.2007)

 

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