AZADI infodienst nr. 57
juli 2007


 

EU-Terrorlisten sind undemokratisch und verhindern Konfliktlösungen

Linksfraktion fragte – Bundesregierung antwortete

Wie wir in nahezu jedem Info berichten, verweisen Ausländerbehörden oder Verwaltungsgerichte bei der Ablehnung von Asylanerkennungen, bei Asylwiderrufen oder Einbürgerungsverweigerungen immer wieder darauf, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder die aus ihr hervorgegangenen Organisationen – zuletzt der Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL) – auf der EU-Liste „terroristisch“ eingestufter Personen und Organisationen verzeichnet sind. Damit werden häufig auch Durchsuchungen kurdischer Vereine und Privatwohnungen begründet oder Festnahmen legitimiert. Dem Dachverband YEK-KOM wiederum, dem die kurdischen Vereine als Mitglieder angehören, wird von den Sicherheits-, Strafverfolgungs- und Ausländerbehörden vorgeworfen, der legale Arm von PKK/KONGRA-GEL zu sein. Und weil diese Organisationen durch die EU-Listung stigmatisiert sind, führt das dazu, dass die gesamte kurdische Struktur gemeinhin als „terroristisch“ eingestuft und als ein innenpolitisches Sicherheitsrisiko bewertet wird, obgleich es die Kategorie „terroristisch“ im Hinblick auf die Strafverfolgung von Kurd(inn)en in Deutschland seit vielen Jahren überhaupt nicht mehr gibt. Somit macht nicht nur das seit 1993 geltende Betätigungsverbot von PKK, ­ausgeweitet auf die aus ihr hervorgegangenen Organisationen wie KADEK/ KONGRA-GEL/KKK, die Kriminalisierung mit Hilfe des Vereinsgesetzes das politisch-kulturelle Leben und Arbeiten der aktiven Kurdinnen und Kurden schwer bis unmöglich, sondern auch die Existenz der im Dezember 2001 eingerichteten EU-Liste. Das führt für einen großen Teil der kurdischen Bevölkerung zu massiven Einschränkungen fundamentaler Grundrechte.

So hat beispielsweise die Stadt Stuttgart einem Kurden die Einbürgerung verweigert, weil dieser u. a. an einer „Versammlung von KONGRA-GEL-Anhängern“ teilgenommen habe, in der ein Redner über die Lage der Organisation im Irak referiert habe, wobei der Veranstaltungsraum mit Bildern von Öcalan dekoriert gewesen sei. Mit Verweis auf die EU-Terrorliste müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Betreffende die Organisation aktiv und bewusst unterstütze und dadurch die „Sicherheit des Bundes“ sowie die „auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland“ gefährde.

Erst am 28.Juni 2007 wurde die EU-Liste aktualisiert – PKK und KONGRA-GEL als „terroristisch“ bzw. „kriminell“ eingestufte Organisationen. Mithin ist zu erwarten, dass weder das PKK-Betätigungsverbot aufgehoben noch ein Ende der gegen die kurdische Bewegung gerichteten restriktiven Maßnahmen abzusehen sind. Gerade deshalb gilt: Beide Unterdrückungsinstrumentarien – inklusive der §§ 129/a/b Strafgesetzbuch – gehören unbedingt abgeschafft.

Die Linksfraktion im Bundestag nahm sich dieses Themas in einer Kleinen Anfrage (BT-Drucksachen-Nr. 16/6179) an und versuchte, die Haltung und Einschätzung der Bundesregierung zur „Umsetzung der EU-Liste terroristischer Organisationen“ in Erfahrung zu bringen. Wir zitieren in Auszügen aus den zentralen Fragen und den namens der Bundesregierung erfolgten Antworten des Auswärtigen Amtes vom 14. August 2007.
Listung entsteht in konsensueller Vertraulichkeit
Eingangs erläutert die Regierung, dass in der mit EG-Verordnung Nr. 2580/2001 beschlossenen Liste „Personen, Vereinigungen oder Körperschaften geführt werden, die zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung und –prävention mit Finanzsanktionen (Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, Bereitstellungsverbot von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen) belegt werden“. Anträge zur Listung würden „unter den Bedingungen der Vertraulichkeit diskutiert“ und entsprechende „Entscheidungen über Aufnahmen in die Liste vom Rat der Europäischen Union im Konsens“ gefällt.
Auf die Frage, als wie verpflichtend die Bundesregierung die Maßnahmen gegen die als „terroristisch“ eingestuften Organisationen und Personen für deutsche Behörden und Banken“ betrachte, wurde u.a. ausgeführt:
„Die Verordnung ist gem. Artikel 249 Satz 2 EG-Vertrag in allen ihren Teilen verbindlich und hat unmittelbare Geltung in jedem Mitgliedsstaat. Es bedarf dazu keines weiteren Umsetzungsaktes. Die Finanzsanktionen der Verordnung sind daher in Deutschland von Behörden ebenso wie von privaten und juristischen Personen zu beachten.“

Frage nach Geheimdiensten bleibt geheim

Die Frage, welche „Folgerungen sich aus diesen Listen für die Arbeit der Nachrichtendienste“ ergeben, blieb unbeantwortet. In solchen Fällen zieht sich die Bundesregierung darauf zurück, dass sie darüber nur in den „für die Kontrolle der Nachrichtendienste bestellten Gremien des Deutschen Bundestag“ Stellung nehme.

Wer ist gelistet?

Welche auf den EU-Listen aufgeführten Organisationen und Einzelpersonen bislang in der BRD in Erscheinung getreten seien und z.B. Gelder zur Unterstützung ihrer Gruppe gesammelt hätten, nannte das Auswärtige Amt:
•      Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL), vormals Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)
•      Volksmojahedin Iran-Organisation (MEK)
•      Revolutionäre Volksbefreiungspartei – Front (DHKP-C)
•      Babbar Khalsa International (BKI)
•      International Sikh Youth Federation (ISYF)
•      Federation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
•      HAMAS
•      bis zu seinem Verbot auf Grundlage von Art. 9 GG und § 3 Vereinsgesetz durch den Bundesminister des Innern am 31. Juli 2002: Al Aqsa e.V.

Näheres über diese Vereinigungen könne den jährlichen Verfassungsschutzberichten entnommen werden.
Unbeantwortet blieb auch die Frage danach, in wie vielen und welchen Fällen Gelder oder sonstige Vermögenswerte der auf den Listen genannten Organisationen, Körperschaften und Einzelpersonen von deutschen Banken oder Behörden eingefroren worden seien.
Hier verweist die Regierung plötzlich auf den Datenschutz, den sie ansonsten bei jeder sich bietenden Gelegenheit als Hindernis im sog. Kampf gegen den Terrorismus brandmarkt.

Fälle strafrechtlicher Schritte „gegen in Deutschland ansässige Firmen wegen geschäftlicher Beziehungen mit auf den Listen genannten Organisationen, Personen oder Körperschaften“, sind der Bundesregierung auf Frage der Linkspolitiker/innen nicht bekannt.

Rechtliche Möglichkeiten gegen die Listung?

Befragt, welche rechtlichen oder sonstigen Möglichkeiten Personen haben, deren Vermögenswerte oder Gelder eingefroren wurden, antwortete die Bundesregierung u.a., dass Betroffene „eine Begründung der Listungsentscheidung beim Ratssekretariat anfordern“ können. Neben einer Darlegung der Gründe, die zu der Aufnahme in die Liste geführt haben, werden die einschränkenden Maßnahmen erläutert und es wird auf die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen hingewiesen.“ Ferner werde in der Begründung „auf das Klagerecht vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft“ hingewiesen. So erhielten die gelisteten Personen die Gelegenheit, „zu ihrer Aufnahme in die Liste Stellung zu nehmen“ und könnten die „Ratsentscheidung überprüfen lassen sowie jederzeit einen Antrag auf Streichung von der Liste stellen.“ Des weiteren gebe es die Möglichkeit, gegen die Listung als solche Klage bei dem Europäischen Gericht zu erheben. Ansonsten stünde Betroffenen hinsichtlich des Handelns deutscher Behörden der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten offen.

Ermittlungsverfahren wegen EU-Listung?
Eher ein Instrument der Ausforschung

Zu den Fragen nach der aufgrund der EU-Listung eingeleiteten Ermittlungsverfahren bzw. Verurteilungen von Personen nach den §§129, 129a, 129b StGB, wurde u. a. ausgeführt:

Die Aufnahme in die genannte Liste führe „nicht automatisch zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“. Für eine strafrechtliche Verurteilung durch ein deutsches Gericht komme es „allein darauf an, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Straftatbestand der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung erfüllt“ sei.
Im Zeitraum „vom 28. Dezember 2001 bis 29. Juni 2007“ seien „im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof 70 Ermittlungsverfahren gegen Personen wegen der Mitgliedschaft oder Unterstützung von Gruppen oder Organisationen eingeleitet“ worden, „die in der Liste enthalten sind“. Ursächlich für eine Verfahrenseinleitung sei jedoch „nicht die Listung, sondern das Vorliegen eines entsprechenden Anfangsverdachts“.

Verurteilungen wegen Listung?
Nennung nicht „ausschlaggebend“

In wie vielen Fällen es zu einer Verurteilung von Mitgliedern oder Unterstützern der auf den Listen aufgeführten Gruppierungen wegen einschlägiger Straftaten gekommen sei, heißt es in der Antwort u.a.: In dem o.g. Zeitraum habe es „im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof 21 Verurteilungen von Mitgliedern oder Unterstützern“ der auf den Listen aufgeführten Gruppen gegeben. Auch hier sei für eine Verurteilung die Nennung auf den Listen „nicht ausschlaggebend“ gewesen.
Darüber, in wie vielen Fällen Personen ausländischer Herkunft des Bundesgebietes verwiesen worden seien, hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse, „da das Ausländerrecht von den Ländern als eigene Angelegenheit“ ausgeführt werde.
EU-Listung bei Widerruf von Flüchtlingsanerkennung ein Aspekt
Auf die Frage nach der Anzahl der Fälle verweigerter oder widerrufener Einbürgerungen, äußerte die Bundesregierung, dass dies Angelegenheit der Länder sei. Deshalb könne sie keine „Einzelheiten zu Art oder Umfang von Ablehnungen oder Rücknahmen von Einbürgerungen“ nennen.
In wie vielen Fällen der Flüchtlingsstatus widerrufen wurde, wollten die Linkspolitiker/innen wissen, worauf die Bundesregierung antwortete: „Die Nennung auf der EU-Liste ist ein Aspekt, der beim Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung berücksichtigt wird.“ Jedoch bedürfe es „einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall, ob der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.“

Europäischer Gerichtshof rügt Verfahrensmängel bei Listenerstellung

Zu der Frage, welche Organisationen oder Personen gegen ihre Klassifizierung als „terroristisch“ rechtliche Mittel vor einem europäischen Gericht eingelegt hätten, führte das Auswärtige Amt aus: „Beim Europäischen Gericht Erster Instanz haben folgende Personen, Vereinigungen bzw. Körperschaften Klage gegen den Rat der EU eingereicht: M. El Morabit, S.Y. Fahas, A. Hamdi, N. El Fatmi, J.M. Sison, OMPI, Stichting Al Aqsa, PKK, KONGRA-GEL.
Wie die Bundesregierung die Vorgehensweise des EU-Rates bei der Klassifizierung als „terroristisch“ angesichts der mehrfachen Rügen des EuGH beurteile, z.B. hinsichtlich der Verletzung der Verteidigerrechte von Betroffenen, heißt es in der Antwort u. a., dass das Gericht Erster Instanz „mit Urteilen vom 12. Dezember 2006 und vom 11. Juli 2007 Beschlüsse des Rates für nichtig erklärt, mit denen Personen und Organisationen in die Liste (…) aufgenommen wurden.“ Das Gericht habe „Verfahrensmängel bei der Erstellung der Liste“ gerügt und fordere eine „stärkere Berücksichtigung der Verteidigerrechte der Betroffenen“. Die neuen Verfahrensvorschriften seien vom Rat „mit Beschluss vom 28. Juni 2007 in Kraft gesetzt“ worden.

Sanktionierung „leider“ oftmals notwendig

Inwieweit die Aufnahme der palästinensischen Hamas, die Tamil Tigers, die PKK oder FARC in die EU-Terrorliste einem Friedensprozess in den betroffenen Regionen förderlich sei, wollte die Linksfraktion wissen.
«Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Sanktionierung jeglichen gewalttätigen politischen Extremismus, einschließlich des Terrorismus, unabdingbar für die Förderung von Friedensprozessen ist. Sie ist eine oftmals notwendige, leider jedoch nicht immer hinreichende Voraussetzung der Konfliktbeilegung.»

Listung der libanesische Hisbollah noch nicht ­entschieden

Laut Bundesregierung gibt es im Zusammenhang mit der „seit längerem“ beantragten Listung der libanesischen Hisbollah bisher im Entscheiderkreis „keinen Konsens“. Natürlich diskutieren die EU-Partner auch hier „unter den Bedingungen der Vertraulichkeit“.

Linksfraktion: Friedliche Konflikt­lösungen durch EU-Listung „eher erschwert“

Im Hinblick auf diese regierungsamtliche Sichtweise auf die Thematik sieht die Linksfraktion friedenspolitische Konfliktlösungsprozesse in den entsprechenden Ländern eher erschwert. So werde beispielsweise „behindert, dass EU-Mitglieder als Vermittler auftreten oder EU-Länder als neutrale Orte für Friedensgespräche zwischen Bürgerkriegsparteien genutzt werden können.“

 

 

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